1530-3.2.8.1/2021 - FLS - Harmonisierung der Fachobjekte Referenznummer der Bekanntmachung: 1530-3.2.8.1/2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
1530-3.2.8.1/2021 - FLS - Harmonisierung der Fachobjekte
Mit dem OKSTRA® existiert eine Klassifizierung von Straßenobjekten, die bisher in den Bereichen Bestandserfassung und Entwurf eingesetzt werden. Zur Darstellung sowie zum Im- und Export von Fachobjekten werden aktuell sogenannte "allgemeine Geometrieobjekte" des OKSTRA® verwendet.
Bestandteil des Objektes ist ein Code („Fachbedeutung“), der die Angabe der inhaltlichen Bedeutung trägt. Jedes Bundesland verfügt über eine eigene Liste der jeweils zu vergebenden Fachbedeutungen. Zur Anwendung der BIM-Methode im Straßen- und Verkehrswesen ist die einheitliche Definition und Verwendung von Objektklassen, ihren Attributen und Beziehungen untereinander jedoch elementar und daher erforderlich.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung/dem Lastenheft (35_FLS_-_Leistungsbeschreibung.pdf).
Gegenstand der Leistung ist ein EVB-IT Dienstvertrag für die Erstellung eines bundesweit homogenen Kataloges der Objektklassen einschließlich entsprechender Dokumentationen, die sich aus der Ablösung der Fachbedeutungslisten ergeben.
Dieser einheitliche Katalog der Objektklassen wird in Abstimmung mit den Bundesländern erstellt.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung/dem Lastenheft (35_FLS_-_Leistungsbeschreibung.pdf).
- Erstellung weiterer Objektklassendokumentationen (je 5 Stück) - siehe Leistungsbeschreibung 4.d)
- Vorbereitung und Durchführung von zweitägigen Besprechungen des AN mit dem AG innerhalb Deutschlands; es werden max. 6 Besprechungen angenommen, siehe Leistungsbeschreibung 4.e)
- Vorbereitung und Durchführung von eintägigen Besprechungen des AN mit dem AG innerhalb Deutschlands; es werden max. 6 Besprechungen angenommen, siehe Leistungsbeschreibung 4.e)
- Vorbereitung und Durchführung von Online Besprechungen des AN mit dem AG; es werden max. 6 Besprechungen angenommen, siehe Leistungsbeschreibung LB 4.e)
Die Vergabestelle geht von einem hypothetisch möglichen Maximalauftragswert aus, der bis zu 50% über dem unter II.1.5 angegebenen Wert liegen kann. Der somit hypothetisch mögliche Maximalauftragswert i.H.v. 210.000 € wird über die maximal mögliche Laufzeit des Vertrages jedoch mit einer sehr niedrigen Eintrittswahrscheinlichkeit erwartet.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
1530-3.2.8.1/2021 - FLS - Harmonisierung der Fachobjekte
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.