ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 NT 146-56 Referenznummer der Bekanntmachung: TEB-SW2/01/21/10714
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 NT 146-56
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung
ABS/NBS Karlsruhe-Basel, StA 8, Generalplanung
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen Planfeststellungsabschnitt 8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§168 Abs.2 , S1 GWB)
Die Zuschlagserteilung ist möglich, 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder Email, bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post. (§134 Abs. 2 GWB)
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, das die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw.
- soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind
- Bis zum Ablauf der Teilnahme - bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§160 Abs. 3 S1 Nr. 1-3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen vergangen sind ( §160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die im §135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Planungsleistungen ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Streckenabschnitt 8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
LÄA 146-56: 1. Die Überarbeitung der bestehenden Projektstruktur wird erforderlich um der höheren Anzahl an Finanzierungen gerecht zu werden. Für jede Finanzierungsart soll ein eigenes PSP-Element zur Verfügung stehen. Die Projektstruktur soll dahin
weiterentwickelt werden, dass für jedes Bauwerk zehn PSP-Elemente zur Verfügung stehen (10er Schritte).
2. Die Einführung der Kostenplanung 2.0 für Infrastrukturprojekte (KoPI 2.0) und der dazugehörigen Standardkostenpläne wurde im Jahr 2021 verabschiedet. Die Umsetzung einer standardisierten Kostenplanung im StA8A ABS/NBS Karlsruhe-Basel erfordert
die Verwendung der von der DB Netz AG entwickelten Standardkostenpläne. Die Struktur der Standardkostenpläne auf Ebene der Kostenelemente und Rezepturen vereinfachen die Aufstellung der Kostenberechnung durch vordefinierte Leistungen. Dabei
werden sämtliche Stammdaten durch eine Verknüpfung zum Teilleistungskatalog automatisch ergänzt und definieren damit eindeutig die jeweilige Mengeneinheit sowie die Zuordnung zum Kostengruppenkatalog. Eine falsche Zuordnung der Stammdaten
sowie zusätzliche Bearbeitungsschleifen aufgrund von Rückfragen werden auf ein Minimum reduziert. Der notwendige Detaillierungsgrad der Kostenberechnung wird mit der Anwendung sichergestellt und bietet im weiteren Projektverlauf erhebliche
zeitliche Einsparungen bei der LV-Erstellung. Durch die Verknüpfung der Standardkostenpläne mit der Preisdatenbank werden ebenfalls Einheitspreise für die jeweilige Leistung zur Verfügung gestellt. Diese Verbindung soll zukünftig die Vergabepreise
zurück an die Preisdatenbank übertragen und damit mittelfristig die Qualität der Kostenplanung erhöhen.
Es handelt sich um eine Aktualisierung einer für den werkvertraglichen Erfolg des Hauptvertrages (B0171400 und Fortschreibung NA 146-13) unentbehrlich Leistung. Diese Leistung war weder bei Abschluss des Hauptvertrages, noch bei der
Vertragsfortschreibung ersichtlich und konnte so nicht bereits im Vergabeprozess berücksichtigt werden.
Aufgrund der in der Fallgruppe 2 genannten weitreichenden Verknüpfung der Kostenermittlung und der zahlreichen Aspekte, welche bei der Erstellung zu berücksichtigen sind, hätte ein komplett neuer AN erhebliche Schwierigkeiten das korrekte Ineinandergreifen der verschiedenen Gesichtspunkte sicherzustellen. Die komplette Einarbeitung eines neuen AN ohne Projektkenntnis in diese umfangreichen Themenfeld ist mit erheblichen Schwierigkeiten und dem kompletten Verlust von Synergieeffekten verbunden. Es würde in dem laufenden Prozess zu einem unnötigen, erheblichen Verzug führen, Kosten für das Projekt verursachen und ist dennoch nicht wirtschaftlich. Ferner wären noch Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Software zur Nutzung des Projektsteuerungssystems wären auch einzukalkulieren.