Umbau Halle 8 BuPol - Infrastruktur Stromversorgung
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Bauauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 060-158520)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dus.com
Abschnitt II: Gegenstand
Umbau Halle 8 BuPol - Infrastruktur Stromversorgung
Infrastruktur Stromversorgung Umbau einer bestehenden Trafostation in der Halle 8 mit MS-Schaltanlage, NS-Schaltanlagen AV/SV, 2 Transformatoren 1000kVA, Steuerbatterieanlage, Zählerschränke, Doppelboden, Verlegesysteme, Stark- und Schwachstromkabel, Stationsleittechnik, Schutztechnik inkl. Inbetriebnahmen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
„Mit den geeigneten Bietern, welche form- und fristgerecht ihre Bewerbun-gen und ihr Angebot abgegeben haben, ist bei sich aus den Angeboten ab-leitbarem Bedarf in der Regel eine Verhandlungsrunde geplant, bei der sich aus dem Angebot ergebende Fragen techn., rechtl. und auch kaufm. Art erörtert werden. Der Auftraggeber behält sich jedoch entsprechend § 15 Abs. 4 SektVO vor, auch unmittelbar auf di ersten Angebote den Zuschlag zu erteilen.“
Aufgrund der aktuell für einzelne Produkte und Materialien festzustellenden Preisentwicklungen und vereinzelten Lieferengpässen sind die von Bietern bis zum vorgegebenen Schlusstermin einzureichenden Erstangebote indikativ und somit nicht verbindlich.
Mit dem Erstangebot haben die Bieter die Positionen des Leistungsver-zeichnisses zu benennen, für die aus ihrer Sicht aufgrund der aktuellen Situation eine Flexibilisierung erforderlich ist. Mit dem indikativen Erstangebot haben die Bieter zugleich Ihre Verhandlungsangebote für eine derartige Flexibilisierung, z.B. eine Preisgleitklausel, einzureichen.
Der Auftraggeber wird mit allen Bietern, die ein indikatives Angebot einge-reicht haben und für die kein zwingender Ausschlussgrund vorliegt, eine Aufklärung zu den Angebotsinhalten und insbesondere auch zu Verhand-lungsangeboten führen. Der Auftraggeber wird unter Wahrung des Gleich-behandlungsgrundsatzes im Einzelfall entscheiden, ob Verhandlungsange-bote aufgegriffen werden und/oder die Vergabeunterlagen entsprechend angepasst werden. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, einen eigenen Vorschlag für eine Preisgleitklausel oder eine Flexibilisierung der Lieferan-forderungen in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
Aus dem Verfahrensschritt der indikativen Angebote können sich somit Anpassungen, Ergänzungen und Präzisierungen der Vergabeunterlagen ergeben.
Auf dieser Grundlage wird der Auftraggeber die Bieter auffordern, verbindliche Angebote innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen.
Der Auftraggeber behält sich vor, nach § 15 Abs. 4 SektVO den Auftrag auf der Grundlage der verbindlichen Erstangebote ohne Eintritt in Verhandlungen über die verbindlichen Angebote zu vergeben.
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
4) Auf die Rügeobliegenheiten nach § 160 Abs. 3 GWB wird verwiesen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB insbesondere unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.