Erweiterung Vorfeld West, BA2009, Tiefbau- und Betonbauarbeiten
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Bauauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 060-158497)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dus.com
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung Vorfeld West, BA2009, Tiefbau- und Betonbauarbeiten
Die Flughafen Düsseldorf GmbH beabsichtigt die Durchführung des 3. Bauabschnitts der Ersatzflächen Vorfeld West (BA 2009). Weitere Details zum Bauvorhaben und Umfang des Auftrages siehe unter II.2.4).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
„Mit den geeigneten Bietern, welche form- und fristgerecht ihre Bewerbun-gen und ihr Angebot abgegeben haben, ist bei sich aus den Angeboten ab-leitbarem Bedarf in der Regel eine Verhandlungsrunde geplant, bei der sich aus dem Angebot ergebende Fragen techn., rechtl. und auch kaufm. Art erörtert werden. Der Auftraggeber behält sich jedoch entsprechend § 15 Abs. 4 SektVO vor, auch unmittelbar auf di ersten Angebote den Zuschlag zu erteilen.“
Aufgrund der aktuell für einzelne Produkte und Materialien festzustellenden Preisentwicklungen und vereinzelten Lieferengpässen sind die von Bietern bis zum vorgegebenen Schlusstermin einzureichenden Erstangebote indi-kativ und somit nicht verbindlich.
Mit dem Erstangebot haben die Bieter die Positionen des Leistungsverzeichnisses zu benennen, für die aus ihrer Sicht aufgrund der aktuellen Situation eine Flexibilisierung erforderlich ist. Mit dem indikativen Erstange-bot haben die Bieter zugleich Ihre Verhandlungsangebote für eine derartige Flexibilisierung, z.B. eine Preisgleitklausel, einzureichen.
Der Auftraggeber wird mit allen Bietern, die ein indikatives Angebot eingereicht haben und für die kein zwingender Ausschlussgrund vorliegt, eine Aufklärung zu den Angebotsinhalten und insbesondere auch zu Verhandlungsangeboten führen. Der Auftraggeber wird unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Einzelfall entscheiden, ob Verhandlungsangebote aufgegriffen werden und/oder die Vergabeunterlagen entsprechend angepasst werden. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, einen eigenen Vorschlag für eine Preisgleitklausel oder eine Flexibilisierung der Lieferanforderungen in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
Aus dem Verfahrensschritt der indikativen Angebote können sich somit Anpassungen, Ergänzungen und Präzisierungen der Vergabeunterlagen ergeben.
Auf dieser Grundlage wird der Auftraggeber die Bieter auffordern, verbindliche Angebote innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen.
Der Auftraggeber behält sich vor, nach § 15 Abs. 4 SektVO den Auftrag auf der Grundlage der verbindlichen Erstangebote ohne Eintritt in Verhandlungen über die verbindlichen Angebote zu vergeben.
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Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Auf die Rügeobliegenheiten nach § 160 Abs. 3 GWB wird verwiesen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB insbesondere unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.