Schutzwesten Referenznummer der Bekanntmachung: BwBM 2022 0901
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 51149
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bwbm.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.bwbm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schutzwesten
Lieferung von 305.000 Satz (Anteil Schutzwesten) der Modularen ballistischen Schutz- und Trageausstattung (MOBAST)
Bw Bekleidungsmanagement GmbH
Aufbereitungszentrum Haren
Eichenstraße 53-55
49733 Haren
Lieferung von 305.000 Satz (Anteil Schutzwesten) der Modularen ballistischen Schutz- und Trageausstattung (MOBAST)
zu II.2.5): Angaben siehe 3.) Erläuterung
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Fristen eines nichtoffenen Verfahren und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Auftragsbekanntmachung sind mit der krisenbedingten Dringlichkeit nicht vereinbar
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber/den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Vorliegend handelt es sich um eine Nachbeschaffung des Anteils Schutzwesten der jüngst bei der Bundeswehr eingeführten Modularen ballistischen Schutz- und Trageausstattung (MOBAST). Mit Tagesbefehl vom 01.03.2022 legte der Generalinspekteur der Bundeswehr die Vollausstattung der Bundeswehr als Grundziel fest. Angestrebt ist es, dieses Ziel bis spätestens 2025 zu erreichen und die Bundeswehr damit auch in der Breite Einsatzbereit zu machen, damit in entsprechenden Situationen auch zusätzliche Kräfte bereitgestellt werden können. Dafür müssen diejenigen Truppenteile, die schnell verfügbar sind, mit der richtigen Ausstattung ausgerüstet sein. Teil der „Aufgabenorientierten Ausstattung“ der Bundeswehr ist auch die in o. g. Vergabeverfahren eingeführte moderne MOBAST. Beschafft werden sollen insgesamt 305.000 Sätze (Hier: Anteil Schutzwesten). Der Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine und die dadurch ausgelöste erhöhte Alarmbereitschaft von NATO-Truppen führt zu einer besonderen Dringlichkeit des hiesigen Beschaffungsvorhabens. Dies gilt umso mehr, als der Markt bereits signalisiert hat, dass auch weitere Nationen die Ausstattung ihrer Armeen prüfen und somit Produktionskapazitäten einnehmen würden. Ein Zuwarten würde daher dazu führen, dass die Produktionskapazitäten nicht mehr zur Verfügung stehen würden und die ambitionierte Planung bis zum Jahr 2025 nicht gehalten werden könnte. Insbesondere die Fristen eines Teilnahmewettbewerbs – auch in verkürzter Form – können daher vorliegend nicht eingehalten werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Schutzwesten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fulda
NUTS-Code: DE732 Fulda
Postleitzahl: 36043
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der beabsichtigte Fristenlauf die Feiertage (Karfreitag und Ostermontag) berücksichtigt und der Auftraggeber insoweit die 10-Tagesfrist gem. vorstehendem Absatz 3 Nr. 3 um zwei Kalendertage, explizit bis 20.4.2022 verlängert. Auf den Fristbeginn durch die Veröffentlichung [2022/S 068-181665] am 06.04.2022 wird verwiesen.