archäologischen Untersuchung in Fröndenberg/Ruhr Referenznummer der Bekanntmachung: RV/ZV 22-15
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unna
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 59425
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wfg-kreis-unna.de
Abschnitt II: Gegenstand
archäologischen Untersuchung in Fröndenberg/Ruhr
archäologischen Untersuchung in Fröndenberg, B-Plan 113 A
"Gewerbliche Fläche Schürenfeld" im Stadtteil Dellwig, Langschede,
Strickherdicke
Schürenfeld 58730 Frödenberg
Die Wirtschaftsförderung des Kreises Unna plant die Erschließung eines neuen Gewerbegebiets in Fröndenberg, B-Plan 113 A "Gewerbliche Fläche Schürenfeld" im Stadtteil Dellwig, Langschede, Strickherdicke.
Vor der Bebauung der Fläche muss als Ausgleichsmaßnahme für die Zerstörung des archäologischen Fundareals die Quellensicherung durch eine archäologische Untersuchung und Dokumentation im Bereich des Fundareals gewährleistet sein.
Entsprechende Maßnahmen sollen in Absprache mit dem AG durchgeführt werden. Alle Maßnahmen müssen entsprechend der Richtlinien der LWL-AfW für Ausgrabungen in Westfalen-Lippe (lwl_grabungsrichtlinien_2022_web.pdf (lwl-archaeologie.de)) durchgeführt werden.
Die Arbeiten sind innerhalb von 4 Wochen nach Auftragserteilung, frühestens jedoch am 01.10.2022 aufzunehmen.
Die maximal zu untersuchende Fläche richtet sich nach der Befundlage (hierzu vgl. Leistungsbeschreibung). Es besteht kein Anspruch auf die Untersuchung der gesamten Fläche. Falls keine oder nur wenige, nicht relevante Befunde vorliegen, kann jederzeit ein Abbruch der Gesamtmaßnahme bzw. von Teilabschnitten erfolgen.
Das Grabungsteam ist personell so zu bemessen, dass eine vollständige Untersuchung der Gesamtfläche innerhalb von 6 Monaten gewährleistet ist.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Nachweis über legale Gewerksausübung (Auszug aus Handels-/Berufsregister, Handwerks- oder Gewerbeanmeldung oder ähnliches)
- Eigenerklärung Eignung
- Eigenerklärung Ausschlussgründe
- Eigenerklärung zu Personal
- Eigenerklärung zu Umsätzen der letzten drei abgerechneten Jahre
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Referenzen über 3 vergleichbare Untersuchungen aus den letzten 3 Jahren
- Größe u. Qualifikation des Projektteams
- Vorlage eines vorläufigen Grabungskonzeptes (Inhalt siehe besondere Bewerbungsbedingungen Ziffer 2.1)
- Referenz-Untersuchungsflächen > 1 ha je Referenz
- Projektleitung: je 1 Wissenschaftler*in und 1 Grabungstechniker*in, die Erfahrungen mit der Ausgrabung von vorgeschichtlichen Gräberfeldern/Siedlungen in Westfalen nachweisen können. Zudem muss die Grabungsleitung über einen fachspezifischen Hochschulabschluss verfügen.
Es gilt das Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit gültigen Fassung (TVgG NRW).
Die "Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen" liegen den Vergabeunterlagen bei und werden Vertragsbestandteil.
Eine deutschsprachige Projektleitung ist obligatorisch.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Werden fremdsprachige Nachweise oder Antragsunterlagen eingereicht, sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt ausschließlich der Bieter selbst. Fehler in der Übersetzung muss sich der Bieter zuschreiben lassen.
Die Kommunikation zwischen Vergabestelle und Bieter erfolgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, über die Vergabeplattform Vergabemarktplatz Metropole Ruhr unter www.vergabe.metropoleruhr.de. Das gilt auch für Bieteranfragen.
Die Kommunikation mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.
Nur die bei der Vergabeplattform vollständig registrierten Bieter werden (automatisch) über eventuelle Änderungen der Vergabeunterlagen und/oder über Bieteranfragen sowie etwaige zusätzliche Informationen zu dem Vergabeverfahren informiert. Es besteht keine Registrierungspflicht. Registriert sich der Bieter nicht, ist er aber verpflichtet, sich regelmäßig selbständig über eventuelle Änderungen der Vergabeunterlagen und/oder über Bieteranfragen und deren Beantwortung oder sonstige Informationen zum Vergabeverfahren über die vorgenannte Vergabeplattform zu informieren und die Seiten entsprechend zu kontrollieren. Es ist jeweils die aktuellste Version der Vergabeunterlagen zur Angebotserstellung zu verwenden.
Bekanntmachungs-ID: CXPSYD5DML5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.