Digitale Druck- und Kopiersysteme Referenznummer der Bekanntmachung: 030-2022-002
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hagen
NUTS-Code: DEA53 Hagen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 58097
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.fernuni-hagen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Digitale Druck- und Kopiersysteme
Miete und Wartung von funktionalen tonerbasierten Drucksystemen für den professionellen digitalen Produktionsdruck.
Umfang:
- Miete der angebotenen Hard- und Software, incl. der benötigten Softwarelizenzen
- Wartungsservice der angebotenen Hard- und Software, incl. aller benötigten Verbrauchsmaterialien (außer Papier), Ersatzteile sowie Software-Updates und Upgrades
- Transport, Lieferung und Installation aller Komponenten, sowie Abbau und Abholung nach Vertragsende incl. BSI-grundschutzkonforme Datenlöschung und Protokollierung
- Einweisung und Schulung der Mitarbeiter/Bediener
- Laufzeit: 60 Monate, Beginn 01.11.2022, Ende 31.10.2027
- Verlängerungsoption des Auftraggebers für weitere 12 Monate
3x S/W-Systeme (Maschine 1, 2, 3) = insgesamt 13.500.000 Klicks DIN A4 / RA4
2x Farb-Systeme (Maschine 4 + 5) = insgesamt 3.500.000 Klicks DIN A4 / RA4, davon 2.700.000 Farbe und 800.000 S/W
FernUniversität in Hagen Profilstr. 10 b 58093 Hagen
Miete und Wartung von funktionalen tonerbasierten Drucksystemen für den professionellen digitalen Produktionsdruck.
Umfang:
- Miete der angebotenen Hard- und Software, incl. der benötigten Softwarelizenzen
- Wartungsservice der angebotenen Hard- und Software, incl. aller benötigten Verbrauchsmaterialien (außer Papier), Ersatzteile sowie Software-Updates und Upgrades
- Transport, Lieferung und Installation aller Komponenten, sowie Abbau und Abholung nach Vertragsende incl. BSI-grundschutzkonforme Datenlöschung und Protokollierung
- Einweisung und Schulung der Mitarbeiter/Bediener
- Laufzeit: 60 Monate, Beginn 01.11.2022, Ende 31.10.2027
- Verlängerungsoption des Auftraggebers für weitere 12 Monate
3x S/W-Systeme (Maschine 1, 2, 3) = insgesamt 13.500.000 Klicks DIN A4 / RA4
2x Farb-Systeme (Maschine 4 + 5) = insgesamt 3.500.000 Klicks DIN A4 / RA4, davon 2.700.000 Farbe und 800.000 S/W
Der Auftragnehmer behält sich eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages um 12 Monate vor.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
- mindestens zwei Referenzen
- technische Ausstattung und Umweltkriterien der Systeme
Der Referenzauftrag muss in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren durchgeführt worden sein und jeder Referenzauftrag muss einen Mindestauftragswert von 100.000,- Euro (zzgl. Steuer) pro Jahr erreicht haben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYHTD91A
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 Abs. 3 GWB:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.