Projektträgerschaft zu Fördermaßnahmen open RAN und neue, softwaregesteuerte Netztechnologien Referenznummer der Bekanntmachung: 2170/DG12
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projektträgerschaft zu Fördermaßnahmen open RAN und neue, softwaregesteuerte Netztechnologien
Die Bundesregierung hat im Konjunkturpaket vom 3. Juni 2020 beschlossen, die Entwicklung und Erprobung innovativer Kommunikationstechnologien wie 5G und perspektivisch 6G stärker zu fördern. Ein Aspekt hierunter ist die Entwicklung offener Funkzugangsnetze (Open Radio Access Networks - Open RAN oder ORAN).
Open RAN soll dazu dienen, die nutzbare Technologie der Funkzugangsnetze im Mobilfunk transparenter und offener zu gestalten und weiter zu entwickeln. Dies soll den Wettbewerb zwischen den Herstellern verstärken, die Anbietervielfalt im deutschen und europäischen Umfeld erhöhen und geopolitische Abhängigkeiten durch mehr digitale Souveränität verringern.
Open RAN als ein Aspekt von 5G-Netzen soll dazu beitragen, Deutschland als Leitmarkt bei 5G zu etablieren und den 5G-Rollout zu beschleunigen.
Für die Konzipierung des Förderprogramms und für die Abwicklung von Fördermaßnahmen aus diesem Förderprogramm sowie der (teilweise bereits in 2021 begonnenen) Einzelprojekte aus der Fördermitteilung wird ein im Bereich der Mobilfunkkommunikation (insbesondere 5G und Open RAN) fachkundiger Projektträger benötigt. Einen kurzen Überblick über die beabsichtigten Maßnahmen bietet folgende Seite des BMVI: www.bmvi.de/mobilfunk-openRAN. Demnach erstrecken sich die Maßnahmen des BMVI auf die Teilbereiche Open RAN Lab, Open RAN Cities und Open RAN Ecosystem.
Die im Jahr 2021 begonnen Förderprojekte beziehen sich größtenteils auf die Bereiche Open RAN Lab und Open RAN Cities, die per Einzelbescheid gefördert werden.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bonn bzw. Sitz des AN
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Für die zeitnahe und effiziente Umsetzung der o.g. Fördermaßnahmen wird ein externer Dienstleister (Projektträger - PT) benötigt, der als Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber (AG) alle Leistungen eigenverantwortlich übernimmt, die mit der operativen Durchführung der Förderprojekte verbunden sind.
Aufgabe des AN ist die Unterstützung des zuständigen Fachreferats bei der Umsetzung dieser Maßnahmen im Rahmen des Konjunkturpaketes (Ziffer 45), vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.html.
Der AN soll zum einen das BMVI bei der Entwicklung eines Förderprogramms im Bereich „Open RAN Ecosystem“ unterstützen und beraten. Ziel dieses Förderprogramms ist die Etablierung eines Open RAN Ökosystems. Dazu gehört insbesondere die Einbindung von Unternehmen, die aufgrund hoher Markteintrittsbarrieren bislang wenig Aktivitäten im Bereich Mobilfunk/5G/Open RAN entwickelt haben.
Das Aufgabenspektrum des Auftragsnehmers (AN) umfasst zum anderen neben der administrativen und fachlichen Fördermittelbearbeitung ab 2022 auch die administrative Begleitung bereits begonnener Fördermaßnahmen im Bereich Open RAN Lab und Open RAN Cities, um einen effizienten Einsatz der Fördermittel durch sorgfältige fachliche und administrative Planung, Durchführung und Kontrolle zu gewährleisten.
Die Leistungspflicht des AN bezieht sich unter anderem auf die Einhaltung und Erfüllung zuwendungs- bzw. verwaltungs-verfahrensrechtlicher sowie beihilferechtlicher Vorgaben u.a. gemäß den §§ 7, 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie §§ 48, 49 und 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Der AN führt im Auftrag des AG die Projektförderung durch Übernahme aller Aufgaben der administrativen und fachlichen Fördermittelbearbeitung durch. Der AN hat alle bis zum Vertragsbeginn bereits durch den AG bearbeiteten Förderverfahren zu übernehmen und weiterzuführen. Alle Vorgänge sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Alle im Rahmen der Bearbeitung erstellten Unterlagen und Dokumentationen werden dem AG auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt. Der AG behält sich vor, stichprobenartig die Antragsbearbeitung und -entscheidungen nachzuprüfen.
Die Leistungen des AN umfassen dabei:
a) Beratung und Unterstützung des AG bei der Entwicklung eines Förderprogramms bzw. einer Förderrichtlinie für die Teilmaßnahme „Open RAN Ecosystem“
b) Information und Beratung potenzieller Antragsteller aus dem Bereich Mittelstand, Start-ups und Industrie bezüglich der Nutzbarkeit von 5G und Open RAN (Anwenderseite) sowie möglicher Hersteller von entsprechender Technik (Herstellerseite).
c) Antragsbearbeitung und Bescheidung über das Projektinformationssystem „profi“
d) Abwicklung (inklusive Abrechnung) der Fördermaßnahmen. Hierzu gehören bereits vom AG bewilligte Vorhaben als auch künftig zu bewilligende Vorhaben in allen drei Teilbereichen (ORAN Lab, Cities und Ecosystem).
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit/ Vergütungsobergrenze
(1) Bei Bedarf kann der AG, insbesondere im Interesse einer Optimierung/Erweiterung des Fördervolumens, Auftragsänderungen auf der Grundlage dieses Vertrages und einer konkretisierten Leistungsbeschreibung/Aufgabenstellung gesondert beauftragen.
(2) Eine Auftragsänderung kann beispielsweise durch eine erhebliche Veränderung der durchschnittlichen Projektgrößen, der Anzahl der Projekte, neue Fördervorhaben/-verfahren im Bereich der beauftragten Förderprogramme erforderlich werden. So kann sich eine erhebliche Änderung der durchschnittlichen Projektgröße auf die Zahl der Förderprojekte auswirken, wodurch sich der Aufwand und das Fördervolumen entsprechend verändern können. Je nach Fördervolumen bzw. ggf. neuen Vorgaben durch den Bund kann sich auch die Anzahl der Projekte verändern.
(3) Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze (§ 11) nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aufgrund von Änderungen gem. Absatz 1 und Absatz 2 aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen begründet und belegt nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze, oder
der AN kann die vereinbarten Leistungen aus sachlichen, technischen oder rechtlichen Gründen nicht im Rahmen der durch den AG kalkulierten Aufwände erbringen, dies ist zu begründen und zu belegen.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Angebotsschreiben angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des § 23 dieses Vertrages.
Vertragslaufzeit:
Mit Bekanntmachung der Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das diesen Auftrag er-halten hat.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projektträgerschaft zu Fördermaßnahmen open RAN und neue, softwaregesteuerte Netztechnologien
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51105
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).