AV_2803/2020_TGA_Lahr Referenznummer der Bekanntmachung: 2803/2020_TGA Ortenau Klinikum, BV Lahr
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Offenburg
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Postleitzahl: 77654
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ortenau-klinikum.de
Abschnitt II: Gegenstand
AV_2803/2020_TGA_Lahr
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Planungsleistungen (Grundleistungen und besondere Leistungen) nach den Leistungsphasen 2 bis 9 (im Sinne des § 3 HOAI) gem. § 34 Abs. 3 HOAI für die Sanierung und den Teilneubau des Ortenau Klinikums Betriebsstelle Lahr im Rahmen der Agenda 2030.
Ortenau Klinikum Betriebsstelle Lahr Klostenstraße 19 77933 Lahr
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Planungsleistungen Technische Ausrüstung (Grundleistungen und besondere Leistungen) nach den Leistungsphasen 1 bis 9 (im Sinne des § 3 HOAI) gem. § 55 Abs. 3 HOAI, Anlage 15 für die Sanierung und den Teilneubau des Ortenau Klinikums Betriebsstelle Lahr im Rahmen der Agenda 2030. Die Planung erfolgt nach der Methode BIM.
Das Ortenau Klinikum ist mit rund 5.800 Mitarbeitern der viertgrößte kommunale Klinikverbund in Baden-Württemberg.
Die Betriebsstelle Lahr wird im Zuge der Agenda 2030 saniert und in Teilneubauten auf die neuen Strukturen angepasst und erweitert.
Das Klinikum Lahr wird ein Maximalversorger. Mit seinen ca. 1.400 engagierten und hochqualifizierten Mitarbeitern versorgt die Betriebsstelle Lahr zukünftig rund 22.500 vollstationäre und 28.000 ambulante sowie vor- und nachstationäre Fälle und ist mit seinen 431 Betten im südlichen Ortenaukreis Anlaufpunkt für alle Patienten. Das Leistungsspektrum ist durch seine Vielzahl an Fachabteilungen breit aufgestellt und bietet die bestmögliche Versorgung für die Patienten unter einem Dach. Das Ortenau Klinikum Lahr erfüllt seinen Versorgungsauftrag in den neuen Strukturen auf dem höchsten medizinischen Niveau und nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand, um eine nachhaltige, interdisziplinäre und patientenorientierte Versorgung zu ermöglichen. Dazu gehören auch medizinische Kompetenzzentren.
Für den klinischen Betrieb wird eine Gesamt-Nutzfläche von ca. 26.500 m² mit einem Investitionsvolumen von ca. EUR 183 Mio. brutto (davon entfallen in einer ersten Grobschätzung ca. EUR 10 Mio. auf die Medizintechnik) veranschlagt.
Die Leistungen werden stufenweise beauftragt. Die Leistungen werden durch einseitigen Abruf beauftragt, und zwar entweder vollständig oder beschränkt auf bestimmte Leistungsphasen einzelner Leistungsbilder (stufenweise Beauftragung). Der Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf die Beauftragung einzelner oder gar aller Stufen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
AVV_2802/2020_TGA_Lahr
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ettlingen
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76275
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Internet-Adresse: http://fc-gruppe.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRUPY
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehrals 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. diefolgenden Regelungen des GWB:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über denNamen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenenNichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglichin Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrerBewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an diebetroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossenwerden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf denTag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerbwegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträgekönnen öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oderden Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzugbehindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft,berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnenbeeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag ab-zuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.