1405-NA-Softwarekomponentenmanagement Referenznummer der Bekanntmachung: 1405-NA-Softwarekomponentenmanagement
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwi.de
Abschnitt II: Gegenstand
1405-NA-Softwarekomponentenmanagement
Die BWI GmbH (im Folgenden "BWI") erwägt eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen über die zeitlich begrenzte Überlassung von Lizenzen (Miete) inkl. Softwarepflege und Support, die Durchführung von Administratoren Schulungen sowie der Erbringung von Dienstleistungen (externe Unterstützung für Produktintegration) über eine Softwarekomponentenmanagement Tool, für den Eigenbetrieb BWI und Zielbetrieb Bundeswehr, in Höhe von ca. netto [Betrag gelöscht] Euro im Wege eines offenen Verfahrens (gem. § 15 VgV) abzuschließen.
Der Vertrag wird mit einer Grundlaufzeit von zwei Jahren und einer optionalen Vertragsverlängerung von zweimal zwölf Monaten abgeschlossen (vier Jahre Gesamtlaufzeit gem. § 21 Abs. 6 VgV).
-
Für die unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistungen wird ein geschätzter Auftragswert von EUR 1.093.817,55 (in Worten: Euro eine Million dreiundneun-zigtausendachthundertsiebzehn Komma fünfundfünfzig) innerhalb der maximalen Gesamtvertragslaufzeit von zwei (2) Jahren Vertragslaufzeit zzgl. 2-maliger Verlängerungsoption um jeweils ein (1) Jahr ermittelt. Für den Fall, dass sich die zukünftigen Anforderungen an die strategische Ausrichtung des Auftraggebers und/oder Endkunden ändern, ist der Auftraggeber berechtigt, Abrufe mit einem Volumen um 50 % bis zum 1,5-fachen des vorgenannten geschätzten Auftragswertes vorzunehmen (nachfolgend auch "Obergrenze" genannt). Somit ergibt sich eine Obergrenze von EUR 1.640.726,33 (in Worten: Euro eine Million sechshundertvierzigtausendsiebenhundertsechsundzwanzig Komma dreiunddreißig).
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Abnahmevolumen, es sei denn, dass im Rahmenvertrag und/oder seinen Anlagen für die jeweilige Vertragsleistung eine Mindestabnahmemenge angegeben ist
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Rahmenvertrag bis zum dritten Monat vor dem Ende seiner jeweiligen Laufzeit durch einseitige Erklärung 2-malig schriftlich um jeweils zwölf (12) Monate zu verlängern (nachfolgend "Optionszeitraum" genannt.
Verlängerungsoption s.o.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-17f1c88636c-37b7c86f29c76f91
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-17f1c88636c-37b7c86f29c76f91
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-17f1c88636c-37b7c86f29c76f91
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
§160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.