Schutzwesten Referenznummer der Bekanntmachung: BwBM 2022 0901
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 51149
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bwbm.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.bwbm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schutzwesten
Lieferung von 305.000 Satz (Anteil Schutzwesten) der Modularen ballistischen Schutz- und Trageausstattung (MOBAST)
Bw Bekleidungsmanagement GmbH
Aufbereitungszentrum Haren
Eichenstraße 53-55
49733 Haren
Lieferung von 305.000 Satz (Anteil Schutzwesten) der Modularen ballistischen Schutz- und Trageausstattung (MOBAST)
zu II.2.5): Angaben siehe 3.) Erläuterung
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Fristen eines nichtoffenen Verfahren und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Auftragsbekanntmachung sind mit der krisenbedingten Dringlichkeit nicht vereinbar
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber/den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Vorliegend handelt es sich um eine Nachbeschaffung des Anteils Schutzwesten der jüngst bei der Bundeswehr eingeführten Modularen ballistischen Schutz- und Trageausstattung (MOBAST). Mit Tagesbefehl vom 01.03.2022 legte der Generalinspekteur der Bundeswehr die Vollausstattung der Bundeswehr als Grundziel fest. Angestrebt ist es, dieses Ziel bis spätestens 2025 zu erreichen und die Bundeswehr damit auch in der Breite Einsatzbereit zu machen, damit in entsprechenden Situationen auch zusätzliche Kräfte bereitgestellt werden können. Dafür müssen diejenigen Truppenteile, die schnell verfügbar sind, mit der richtigen Ausstattung ausgerüstet sein. Teil der „Aufgabenorientierten Ausstattung“ der Bundeswehr ist auch die in o. g. Vergabeverfahren eingeführte moderne MOBAST. Beschafft werden sollen insgesamt 305.000 Sätze (Hier: Anteil Schutzwesten). Der Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine und die dadurch ausgelöste erhöhte Alarmbereitschaft von NATO-Truppen führt zu einer besonderen Dringlichkeit des hiesigen Beschaffungsvorhabens. Dies gilt umso mehr, als der Markt bereits signalisiert hat, dass auch weitere Nationen die Ausstattung ihrer Armeen prüfen und somit Produktionskapazitäten einnehmen würden. Ein Zuwarten würde daher dazu führen, dass die Produktionskapazitäten nicht mehr zur Verfügung stehen würden und die ambitionierte Planung bis zum Jahr 2025 nicht gehalten werden könnte. Insbesondere die Fristen eines Teilnahmewettbewerbs – auch in verkürzter Form – können daher vorliegend nicht eingehalten werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Schutzwesten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fulda
NUTS-Code: DE732 Fulda
Postleitzahl: 36064
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.