Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung durch Laien Referenznummer der Bekanntmachung: ZA 4.2/1000976803/AUL
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.nrw.de/lzpd
Abschnitt II: Gegenstand
Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung durch Laien
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung einer
noch nicht genau spezifizierten Anzahl von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien zum Nachweis des
Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (nachfolgend kurz: "Selbsttests") gemäß Leistungsbeschreibung für
das Innenressort des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Rahmenvereinbarung soll die Bedarfe an Selbsttests für die kommenden 1 - 2,5 Jahre abdecken.
Die dynamische und nicht vorhersehbare Entwicklung der Pandemie macht verlässliche Berechnungen
schwer. Die aktuelle Vorgabe von 3 G am Arbeitsplatz könnte perspektivisch auch auf 3 G + ausgeweitet
werden. Die Erfahrungen der letzten Monate zeigen, dass Anpassungen der rechtlichen Vorgaben innerhalb
kürzester Zeit erfolgen können. Um an dieser Stelle eine größtmögliche Sicherheit in Bezug auf die Verfügbarkeit von Selbsttests zu haben sowie Veränderungen in der Teststrategie einzukalkulieren, ist eine maximale wöchentliche Abnahme von Selbsttests in Höhe von 500.000 vorgesehen. Es existiert keine
Mindestabnahmemenge. Die regelmäßige wöchentliche Abnahmemenge liegt nach aktueller Planung bei 149.500 Selbsttests, kann aber je nach Entwicklung der pandemischen Lage auf eine regelmäßige wöchentliche Abnahmemenge von 373.750 Selbsttests gesteigert werden. Hierbei handelt es sich um die
derzeit geschätzten Mengen. Aufgrund der dynamischen und nicht vorhersehbaren Entwicklung der Pandemie können die benötigten tatsächlichen Mengen hiervon abweichen.
Vertragsgemäß zu liefern sind ausschließlich solche Tests, die im Zeitpunkt der Beauftragung und Lieferung über eine Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verfügen und unter einer entsprechenden BfArM-AT-Nummer gelistet sind oder ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte
bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika durchlaufen haben und dies mittels CE-Leistungserklärung nachweisen können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung und die Rahmenvereinbarung
verwiesen.
Polizeibekleidungscenter NRW (PBC NRW) In den Hummelknäppen 10c 44534 Lünen Hauptort der Ausführung:
Polizeibekleidungscenter NRW (PBC NRW) In den Hummelknäppen 10c 44534 Lünen Für die Selbsttests
werden aus logistischen Gründen folgende Verpackungsdaten vorgegeben:
- Es sind 20 oder 25 Tests pro einer Packung enthalten. Inwieweit darin z.B. sogenannte Einzeltests oder
andere Gebinde enthalten sind, obliegt dem Anbieter.
- Mindestens 500 und maximal 1500 Schnelltests pro Umkarton mit entsprechender Beschriftung.
- Die maximale Palettenhöhe (inkl. Palette) darf 1,80 m nicht überschreiten.
- Pro Palette sind mindestens 7500 Schnelltests anzuliefern.
Des Weiteren sind die Selbsttests auf Einwegpaletten, Bauart Europalette, Größe 1,20 m (L) x 0,80 m (B) zu
liefern. Die gepackten Kartonagen müssen mit Kantenschonern ausgestattet und durchsichtig bzw. klar einfoliert
sein. Kartonagen und Paletten müssen stabil genug sein, dass bis zu 3 Paletten übereinander gestapelt werden
kön...
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung einer noch nicht genau spezifizierten Anzahl von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (nachfolgend kurz: "Selbsttests") gemäß Leistungsbeschreibung für
das Innenressort des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Rahmenvereinbarung soll die Bedarfe an Selbsttests für die kommenden 1 - 2,5 Jahre abdecken.
Die dynamische und nicht vorhersehbare Entwicklung der Pandemie macht verlässliche Berechnungen schwer. Die aktuelle Vorgabe von 3 G am Arbeitsplatz könnte perspektivisch auch auf 3 G + ausgeweitet werden. Die Erfahrungen der letzten Monate zeigen, dass Anpassungen der rechtlichen Vorgaben innerhalb
kürzester Zeit erfolgen können. Um an dieser Stelle eine größtmögliche Sicherheit in Bezug auf die Verfügbarkeit von Selbsttests zu haben sowie Veränderungen in der Teststrategie einzukalkulieren, ist eine maximale wöchentliche Abnahme von Selbsttests in Höhe von 500.000 vorgesehen. Es existiert keine
Mindestabnahmemenge. Die regelmäßige wöchentliche Abnahmemenge liegt nach aktueller Planung bei 149.500 Selbsttests, kann aber je nach Entwicklung der pandemischen Lage auf eine regelmäßige wöchentliche Abnahmemenge von 373.750 Selbsttests gesteigert werden. Hierbei handelt es sich um die
derzeit geschätzten Mengen. Aufgrund der dynamischen und nicht vorhersehbaren Entwicklung der Pandemie können die benötigten tatsächlichen Mengen hiervon abweichen.
Vertragsgemäß zu liefern sind ausschließlich solche Tests, die im Zeitpunkt der Beauftragung und Lieferung über eine Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verfügen und unter einer entsprechenden BfArM-AT-Nummer gelistet sind oder ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte
bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika durchlaufen haben und dies mittels CE-Leistungserklärung nachweisen können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung und die Rahmenvereinbarung
verwiesen.
Drei Vertragsverlängerungsoptionen um jeweils 6 Monate auf bis zu maximal 30 Monaten Vertragslaufzeit (siehe zuvor).
Zu dem unter Ziffer II.1.7) angegebenen Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) ergeht folgender Hinweis: Der unter Ziffer II.1.7) angegebene Gesamtwert der Beschaffung entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrags. Dieser Wert wird entsprechend § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er u.a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S. 2 GWB nicht zwingend bekanntzumachen ist. Der Auftraggeber ist zudem nach § 5 VgV zur Wahrung der Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Aus den vorstehenden Gründen wird in das Pflichtfeld der Betrag 1 EUR eingegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Langkampfen
NUTS-Code: AT335 Tiroler Unterland
Postleitzahl: 6336
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weng im Innkreis
NUTS-Code: AT311 Innviertel
Postleitzahl: 4952
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +43 7723542
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu dem unter Ziffer II.1.7) und V.2.4) angegebenen Gesamtwert der Beschaffung/des Auftrags (ohne MwSt.) ergeht folgender Hinweis: Der unter Ziffer II.1.7) und V.2.4) angegebene Gesamtwert der Beschaffung / des Auftrags entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrags. Dieser Wert wird entsprechend § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er u.a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S. 2 GWB nicht zwingend bekanntzumachen ist. Der Auftraggeber ist zudem nach § 5 VgV zur Wahrung der Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Aus den vorstehenden Gründen wird in das Pflichtfeld der Betrag 1 EUR eingegeben.
Zu dem unter Ziffer V.2.4) angegebenen ursprünglich veranschlagten Gesamtwert des Auftrags / des Loses von [Betrag gelöscht] EUR ergeht folgender Hinweis: Die Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021, Rs. C-23/20, verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur Angabe des Gesamtwertes und des Höchstwertes der gemäß einer Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen. Die EU-Bekanntmachungsformulare sehen jedoch nur die Bekanntmachung des Gesamtwertes vor, der nach § 3 Abs. 4 VgV den geschätzten Gesamtwert aller Einzelaufträge berechnet, die während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung - gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 VgV einschließlich der Vertragsverlängerungszeiträume - geplant sind. Der Auftraggeber plant insoweit zum jetzigen Zeitpunkt mit 2 Tests pro Beschäftigtem pro Woche und damit mit wöchentlichen Abrufen in Höhe von 149.500 Tests. Da die pandemische Lage sich jedoch ständig entwickelt, möchte der Auftraggeber auch auf die nach der Rahmenvereinbarung mögliche Abrufmenge von wöchentlich 373.750 Tests (5 Tests pro Beschäftigtem pro Woche) zurückgreifen können. In diesem Fall wäre ein Gesamtauftragshöchstwert von ca. 200.000.000,- EUR in Ansatz zu bringen.
Im vorangegangenen offenen Vergabeverfahren unter der EU-Bekanntmachungsnummer 2021/S 238-626544 ging kein wertungsfähiges Angebot ein, sodass der Übergang in ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 VgV gerechtfertigt war. Sämtliche geeignete Unternehmen, die im Vorverfahren ein Angebot abgegeben hatten, wurden einbezogen und erhielten die Chance der Beteiligung.
Bekanntmachungs-ID: CXPNYD0D9V2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]