RS16 Schwetzingen-Heidelberg Referenznummer der Bekanntmachung: RS16002
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwetzingen
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 68723
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.schwetzingen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76135
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.schuessler-plan.de/
Abschnitt II: Gegenstand
RS16 Schwetzingen-Heidelberg
Verkehrsanlagenplanung Radschnellverbindung RS16 zwischen Schwetzingen und Heidelberg mit Verkehrsuntersuchung und planungsbegleitender Vermessung
68723 Schwetzingen
Verkehrsanlagenplanung einer Radschnellverbindung zwischen Schwetzingen und Heidelberg. Die Leistung umfasst im Wesentlichen folgende Leistungsbilder/-bereiche:
- Objektplanung Verkehrsanlagen, §47 HOAI
- Planungsbegleitende Vermessung, Ziffer 1.4, Anlage 1 HOAI
- Verkehrsuntersuchung
Die Leistungen sollen von der Grundlagenermittlung bis zur Erlangung des Baurechts beauftragt werden (Lph1 - Lph4).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Information über die Eintragung in das Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft (§44 (1) VgV)
Wird dieser Nachweis als Mindeststandard nicht vorgelegt, erfolgt ein Ausschluss der Bewerbung wegen fehlender Eignung.
2) Nachweis über die Berufsqualifikation des "Beratenden Ingenieurs" oder "Ingenieurs" des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft (§ 75 (2) VgV)
Wird dieser Nachweis als Mindeststandard nicht vorgelegt, erfolgt ein Ausschluss der Bewerbung wegen fehlender Eignung.
3) Erklärungen gemäß §§ 123, 124 GWB sind in Anlage 3002 "Eigenerklärung Eignung" mit zugehöriger Anlage A, 3008 "Eigenerklärung §§ 123,124 GWB", soweit keine EEE abgegeben wird, mit dem Teilnahmeantrag abzugeben.
Werden keine der genannten Anlagen oder eine EEE als Mindeststandard vorgelegt, erfolgt ein Ausschluss der Bewerbung wegen fehlender Eignung.
Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg
siehe "TW_220322_Eignungskriterien Teilnahmewettbewerb_V00.pdf"
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über das Deutsche Vergabeportal,
erreichbar über www.dtvp.de. Fragen zum Verfahren sowie zu Teilnahme- und
Vergabeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über die Nachrichtenfunktion
des Portals zu stellen. Die Abgabe von Teilnahmeanträgen / Angeboten erfolgt
ebenfalls ausschließlich elektronisch über das Vergabeportal.
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y41YYYE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15
Auf folgende gesetzliche Regelung wird hingewiesen (§ 160 Absatz 3 GWB):
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit
1) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die vorgenannten Fristen gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es wird zudem auf folgende Vorschriften hingewiesen:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html,
§ 135 GWB Unwirksmakeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html.