Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Kreis Paderborn
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Nationale Identifikationsnummer: 30.31-nph
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Paderborn
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Postleitzahl: D-33102
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nph.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Kreis Paderborn
Kreis Paderborn
Der nph beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-
Westfalen (ÖPNVG NRW) i.V.m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen
öffentlichen Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz 1 PBefG in ihrem
Zuständigkeitsgebiet zu erteilen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für eine Laufzeit von 2 Jahren ab Betriebsbeginn
(Abschnitt II.3) erteilt werden. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter Beachtung des SaubFahrzBeschG
sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels 12 Büren/Salzkotten:
S60 Schnellbus Paderborn – Büren
R61 Regionalbus Paderborn – Büren
S90 Schnellbus Paderborn – Salzkotten
R93 Regionalbus Paderborn – Salzkotten
Bür2 Stadtbus Büren
Bür3 Stadtbus Büren
Bür4 Stadtbus Büren
Bür5 Stadtbus Büren
Bür6 Stadtbus Büren
Sk1 Stadtbus Salzkotten
Sk2 Stadtbus Salzkotten
Sk3 Stadtbus Salzkotten
Sk4 Stadtbus Salzkotten
Sk5 Stadtbus Salzkotten
Sk6 Stadtbus Salzkotten
461 Schulverkehr Büren
462 Schulverkehr Büren
463 Schulverkehr Büren
464 Schulverkehr Büren
465 Schulverkehr Büren
490 Schulverkehr Salzkotten
491 Schulverkehr Salzkotten
492 Schulverkehr Salzkotten
493 Schulverkehr Salzkotten
494 Schulverkehr Büren
495 Schulverkehr Delbrück/Salzkotten
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von
§ 1 ÖPNVG NRW, § 8 PBefG und als Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird diesbezüglich
Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Rahmens
an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt-
und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste
und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g. Linie
als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards
ergeben. Die unten bei Abschnitt II.2) angegebene Verkehrsmenge kann sich dabei innerhalb des durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmten Änderungskorridors reduzieren oder erweitern. Der nph kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht
nach § 8a Absatz 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten
und hinsichtlich der Frist nach § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Ca. 1,7 Mio. Nutzkilometer pro Kalenderjahr (inkl. ALF)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung
bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe
Abschnitt II.2) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.3 genannten Betriebsbeginn
aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen für diese Verkehrsdienste enden zu diesem Zeitpunkt. Eigenwirtschaftlich
sind gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2 PBefG Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse,
Ausgleichsleistungen auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen darstellen, die
einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel
daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während
der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben
kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es
obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
B. Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag Anforderungen
an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem
öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusatzdokument
Vorabbekanntmachung Linienbündel 12 Büren/Salzkotten“ einschließlich der Referenzfahrpläne angegeben. Das ergänzende
Dokument sowie die Referenzfahrpläne stehen als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.nph.de/de/oepnv/Wettbewerb/wettbewerb.php
Das ergänzende Dokument enthält Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz 2a Sätze 3 – 6 PBefG. Diese Anforderungen
sind nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher
Anträge (siehe Abschnitt VI.1 bei A.). Sie führen nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung
eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt,
dass die in dieser Anforderung einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen
als Standards nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
Rechtsbehelfsverfahren und Nachprüfungsverfahren bzw. Fragen zu diesem Verfahren können bei folgender Stelle eingereicht
werden:
Vergabekammer Westfalen
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147 Münster
Tel. 0251 - 41113514
Fax 0251 - 4112165
E-Mail: [gelöscht]