Konzerninterne kaufmännische Unterstützungsleistungen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45130
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ruhrbahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Konzerninterne kaufmännische Unterstützungsleistungen
Die Holding wird in allen anfallenden kaufmännischen Tätigkeiten unterstützt.
1)Dienstleistungen Datenschutz gem. DSGVO
2)Dienstleistungen Finanz- und Rechnungswesen für EVV und WFB (Weiße Flotte Baldeney):
Jahresabschluss /
Liquiditätsmanagement / Bankbuchhaltung / Debitoren- / Kreditoren-Management / Abrechnungsservice /
Anlagenbuchhaltung
3) Dienstleistungen Finanz- und Rechnungswesen für EWG
4)Dienstleistungen Finanz- und Rechnungswesen für Stromnetz Essen GmbH & Co. KG u. Stromnetz Essen
Verwaltung GmbH: siehe 2) zzgl. Planung / Prognose und Gremienkoordination
5) Dienstleistungen Steuern
6) Dienstleistungen Verwaltung: Recht / Compliance
7) Dienstleistungen Verwaltung/Personal
8) Dienstleistungen Revision
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Das gewählte Verfahren begründet sich ganz wesentlich aus der Verbindung der IT-Systeme von SWE
(Stadtwerke Essen Ag) und der EVV (Essener Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH) Auftraggeberin,
über das ESH (stätischer IT-Dienstleiter) und die Nutzung gemeinsamer SAP-Komponenten u.a. im Bereich
des Rechnungswesens, des Controllings oder des SAP-HR-Bereichs. Jede Ausgliederung aus den Systemen
würde zu einem hohen einmaligen wirtschaftlichen Aufwand aber auch zu erhöhtem laufenden Aufwand
führen, so z.B. im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen durch den für SWE und EVV gemeinsam tätigen
Wirtschaftsprüfer. Es kommt daher aus technischen Gründen nur die SWE als Auftragnehmerin in Betracht.
Auch die Bündelung der Dienstleistungen ergibt sich allein schon aus wirtschaftlichen Erwägungen. Daher
erfolgt keine Aufteilung in Lose.
Eine Steuerung mehrerer Dienstleister würde bei der EVV einen neuen und laufenden personellen Aufwand
begründen, zumal Mitarbeitende der SWE heute auch bereits Funktionen für die EVV ausüben. Die EVV müsste
letztlich wohl für diese Steuerungsaufgaben wiederum Personal einstellen, was aber weder zumutbar noch
beabsichtigt ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45128
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §
134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gemäß § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit eines Vertrags nach § 135 Abs. 1
Nr. 2 GWB nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen,
und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen,
gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde.