Upgrade einer Outputmanagementlösung Referenznummer der Bekanntmachung: BM2022009
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45145
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bitmarck.de
Abschnitt II: Gegenstand
Upgrade einer Outputmanagementlösung
Upgrade der bestehenden Outputmanagementsoftware M/TEXT auf den neuen M/TEXT TONIC Client, sowie Wartung und Dienstleistungen zur Migrationsanalyse.
Als Managed Service Provider im IT-Markt der gesetzlichen Krankenversicherung treibt BITMARCK die Digitalisierung in der Branche und bei seinen Kunden mit innovativen Produkten, Lösungen und Services voran. Grundlage hierfür ist der GKV-Softwarestandard BITMARCK_21c|ng, der bei den angeschlossenen Krankenkassen im Einsatz ist. Kunden der Unternehmensgruppe sind die Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die DAK-Gesundheit und weitere Ersatzkassen - über 30.000 Mitarbeiter und rund 25 Millionen Versicherte in der GKV profitieren von den IT-Dienstleistungen von BITMARCK, mehr als 80 Prozent der deutschen gesetzlichen Krankenkassen sind Kunden der Unternehmensgruppe. Mit rund 1.550 Mitarbeitern erzielt BITMARCK einen Jahresumsatz von 342 Millionen Euro. Die Vergabe hat den Abschluss einer Nachtragsvereinbarung zu einem im Rahmen einer Ausschreibung
beschafften Vertrag über die Lieferung und Wartung eines Outputmanagementsystems zum Gegenstand. Diese
stellt das Upgrade auf die Produktlinie M/TEXT TONIC der M/Text
Software nebst Wartungserweiterung und Nutzungsrechterweiterung, sowie Dienstleistungen zur Migrationsanalyse sicher.
Lizenzen des Moduls M/TEXT TONIC Content Hub, nebst Pflege
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Wegen der engen Verknüpfung des gegenwärtigen Beschaffungsbedarfs der öffentlichen Auftraggeberin
an die bereits erbrachten Leistungen der kühn & weyh Software GmbH kommt für die Leistungserbringung
nur die kühn & weyh Software GmbH in Betracht. Die öffentliche Auftraggeberin konnte sich in einem
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 VgV allein an die kühn & weyh Software
GmbH wenden, weil aus technischen Gründen sowie wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV), kein Wettbewerb vorhanden ist (§
14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV).
Die kühn & weyh Software GmbH als bisherige Auftragnehmerin der Auftraggeberin hat in der Vergangenheit
als obsiegende Bieterin einer europaweiten Ausschreibung über einen langen Zeitraum hinweg eine hoch
ausdifferenzierte Systemarchitektur aufgebaut und auf die Bedürfnisse der Auftraggeberin und einen
ihrer Kunden zugeschnitten. Der jetzige Auftrag ist eng mit den bereits erbrachten Leistungen der kühn &
weyh Software GmbH verbunden und soll auf diesen aufbauen. Ein Auftragnehmerwechsel würde einen
kompletten Systemwechsel bedeuten und ist der Auftraggeberin sowohl aus technischen, finanziellen wie auch
personellen Gründen nicht zumutbar. Aufgrund des engen Zusammenhangs der benötigten Leistungen mit dem
bereits vorhandenen System ist nur die kühn & weyh Software GmbH technisch in Lage, das gegenwärtige
Beschaffungsvorhaben umzusetzen. Zudem kann die Leistung wegen Ausschließlichkeitsrechten der kühn
& weyh Software GmbH nur von dieser erbracht werden. Für die Auftragsvergabe kommt aus den oben
genannten Gründen daher allein die kühn & weyh Software GmbH in Betracht.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Freiburg im Breisgau
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79119
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der unter Abschnitt II1.7) und V.2.4) angegebene Auftragswert ist fiktiv. Die Veröffentlichung des tatsächlichen Auftragswertes unterbleibt gemäß § 39 Abs. 6 VgV.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YFMRSRG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Die Bieter haben etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs.
3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Diese Anforderungen gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §
135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 135 Abs. 2 GWB lautet: "Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter
und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union."