Schülerspezialverkehr SJ 2022/2023 und 2023/2024 Referenznummer der Bekanntmachung: VOL 60-2022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frechen
NUTS-Code: DEA27 Rhein-Erft-Kreis
Postleitzahl: 50226
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.frechen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schülerspezialverkehr SJ 2022/2023 und 2023/2024
Der Schülerspezialverkehr beinhaltet zum einen
die Transfer-, Schwimm-, Kirch- und sonstige Fahrten von und zur Grundschule Grefrath (Los 1)
sowie die Schwimm- und Kirchfahrten der Grundschulen und weiterführenden Schulen (Edith-Stein-Schule, Gymnasium, Johannesschule, Lindenschule, Mauritiusschule, Realschule und
Ringschule; Los 2) für die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024.
Transfer-, Schwimm-, Kirch- und sonstige Fahrten von und zur Grundschule Grefrath (LOS 1)
Gemeinschaftsgrundschule Grefrath Beethovenstraße 1 50226 Frechen Transfer-, Schwimm-, Kirch- und sonstige Fahrten von und zur Grundschule Grefrath
Transfer-, Schwimm-, Kirch- und sonstige Fahrten von und zur Grundschule Grefrath
Schwimm- und Kirchfahrten der Grundschulen und weiterführenden Schulen (Edith- Stein-Schule, Gymnasium, Johannesschule, Lindenschule, Mauritiusschule, Realschule und Ringschule (LOS 2)
Stadt Frechen Johann-Schmitz-Platz 1-3 50226 Frechen Schwimm- und Kirchfahrten der Grundschulen und weiterführenden Schulen (Edith-Stein-Schule, Gymnasium, Johannesschule, Lindenschule, Mauritiusschule, Realschule und
Ringschule
Schwimm- und Kirchfahrten der Grundschulen und weiterführenden Schulen (Edith-Stein-Schule, Gymnasium, Johannesschule, Lindenschule, Mauritiusschule, Realschule und
Ringschule
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse eingesetzt werden, die eine gültige Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und nach § 49 Personenbeförderungsgesetz besitzen.
Der Busunternehmer ist verpflichtet, die Stadt sofort zu unterrichten, wenn die vorgenannte Genehmigung nicht mehr besteht bzw. verlängert wird.
(2) Die zur Schülerbeförderung eingesetzten Fahrzeuge müssen stets im verkehrs- und betriebssicheren Zustand sein. Der Stadt Frechen ist regelmäßig nachzuweisen, dass die Schulbusse einer Hauptuntersuchung unterzogen werden.
(3) Es ist einmal jährlich nachzuweisen, dass die Fahrer der Schulbusse im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheines (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Sinne des § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung) sind.
(4) Auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 a Abs. 2-4 und § 35 a Abs.2-5 Straßenverkehrszulassungsordnung in der vom 15.11.1974 geltenden Fassung (Bundesgesetzblatt I S. 3195 bis III 9232 - 1) wird besonders hingewiesen.
Ebenso ist der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung besonders eingesetzt werden, des Bundesministers für Verkehr; Bau-
und Wohnungswesen vom 14.07.2005, AZ.: S 33/S 37/S 02/36.38.02, strikt einzuhalten (siehe Anlage).
(5) Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass die Fahrer der Busse durch ihre Fahrweise und ihr gesamtes Verhalten den besonderen Erfordernissen des Transportes von Kindern und der Fürsorge diesen gegenüber Rechnung tragen. Das Merkblatt für die Schulung
von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern des Bundesministers für Verkehr vom 03.05.1996 (StV 13/StV 17/36.38.02) ist besonders zu beachten (siehe Anlage).
(6) Die Fahrer der Schulbusse haben das Ein- und Aussteigen zu beaufsichtigen. Sofern Haltestellen festgelegt sind, sind nur diese anzufahren
(7) Die Busse sind weiterhin mit sichtbaren Schildern (an Front - und Fondwand und an beiden Seiten) zu kennzeichnen, welche die in Leuchtfarbe aufgeführte Anschrift "Schulbus" tragen.
(8) Bei Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vom Busunternehmen nachzuweisen:
a) Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und § 49 Personenbeförderungsgesetz
b) Bericht der letzten Hauptuntersuchung des TÜV für jeden eingesetzten Bus
c) Führerscheine, Personenbeförderungsscheine
d) Nachweis über die Durchführung des Schülerverkehrs in den letzten drei Jahren; dazu zählen Schulbuslinien (auch im ÖPNV), Transferfahrten zu anderen Unterrichtsorten oder Fahrten im Schülerspezialverkehr
Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse eingesetzt werden, die eine gültige Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und nach § 49 Personenbeförderungsgesetz besitzen.
Der Busunternehmer ist verpflichtet, die Stadt sofort zu unterrichten, wenn die vorgenannte Genehmigung nicht mehr besteht bzw. verlängert wird.
(2) Die zur Schülerbeförderung eingesetzten Fahrzeuge müssen stets im verkehrs- und betriebssicheren Zustand sein. Der Stadt Frechen ist regelmäßig nachzuweisen, dass die Schulbusse einer Hauptuntersuchung unterzogen werden.
(3) Es ist einmal jährlich nachzuweisen, dass die Fahrer der Schulbusse im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheines (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Sinne des § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung) sind.
(4) Auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 a Abs. 2-4 und § 35 a Abs.2-5 Straßenverkehrszulassungsordnung in der vom 15.11.1974 geltenden Fassung (Bundesgesetzblatt I S. 3195 bis III 9232 - 1) wird besonders hingewiesen.
Ebenso ist der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung besonders eingesetzt werden, des Bundesministers für Verkehr; Bau-
und Wohnungswesen vom 14.07.2005, AZ.: S 33/S 37/S 02/36.38.02, strikt einzuhalten (siehe Anlage).
(5) Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass die Fahrer der Busse durch ihre Fahrweise und ihr gesamtes Verhalten den besonderen Erfordernissen des Transportes von Kindern und der Fürsorge diesen gegenüber Rechnung tragen. Das Merkblatt für die Schulung
von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern des Bundesministers für Verkehr vom 03.05.1996 (StV 13/StV 17/36.38.02) ist besonders zu beachten (siehe Anlage).
(6) Die Fahrer der Schulbusse haben das Ein- und Aussteigen zu beaufsichtigen. Sofern Haltestellen festgelegt sind, sind nur diese anzufahren
(7) Die Busse sind weiterhin mit sichtbaren Schildern (an Front - und Fondwand und an beiden Seiten) zu kennzeichnen, welche die in Leuchtfarbe aufgeführte Anschrift "Schulbus" tragen.
(8) Bei Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vom Busunternehmen nachzuweisen:
a) Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und § 49 Personenbeförderungsgesetz
b) Bericht der letzten Hauptuntersuchung des TÜV für jeden eingesetzten Bus
c) Führerscheine, Personenbeförderungsscheine
d) Nachweis über die Durchführung des Schülerverkehrs in den letzten drei Jahren; dazu zählen Schulbuslinien (auch im ÖPNV), Transferfahrten zu anderen Unterrichtsorten oder Fahrten im Schülerspezialverkehr
Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse eingesetzt werden, die eine gültige Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und nach § 49 Personenbeförderungsgesetz besitzen.
Der Busunternehmer ist verpflichtet, die Stadt sofort zu unterrichten, wenn die vorgenannte Genehmigung nicht mehr besteht bzw. verlängert wird.
(2) Die zur Schülerbeförderung eingesetzten Fahrzeuge müssen stets im verkehrs- und betriebssicheren Zustand sein. Der Stadt Frechen ist regelmäßig nachzuweisen, dass die Schulbusse einer Hauptuntersuchung unterzogen werden.
(3) Es ist einmal jährlich nachzuweisen, dass die Fahrer der Schulbusse im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheines (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Sinne des § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung) sind.
(4) Auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 a Abs. 2-4 und § 35 a Abs.2-5 Straßenverkehrszulassungsordnung in der vom 15.11.1974 geltenden Fassung (Bundesgesetzblatt I S. 3195 bis III 9232 - 1) wird besonders hingewiesen.
Ebenso ist der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung besonders eingesetzt werden, des Bundesministers für Verkehr; Bau-
und Wohnungswesen vom 14.07.2005, AZ.: S 33/S 37/S 02/36.38.02, strikt einzuhalten (siehe Anlage).
(5) Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass die Fahrer der Busse durch ihre Fahrweise und ihr gesamtes Verhalten den besonderen Erfordernissen des Transportes von Kindern und der Fürsorge diesen gegenüber Rechnung tragen. Das Merkblatt für die Schulung
von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern des Bundesministers für Verkehr vom 03.05.1996 (StV 13/StV 17/36.38.02) ist besonders zu beachten (siehe Anlage).
(6) Die Fahrer der Schulbusse haben das Ein- und Aussteigen zu beaufsichtigen. Sofern Haltestellen festgelegt sind, sind nur diese anzufahren
(7) Die Busse sind weiterhin mit sichtbaren Schildern (an Front - und Fondwand und an beiden Seiten) zu kennzeichnen, welche die in Leuchtfarbe aufgeführte Anschrift "Schulbus" tragen.
(8) Bei Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vom Busunternehmen nachzuweisen:
a) Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und § 49 Personenbeförderungsgesetz
b) Bericht der letzten Hauptuntersuchung des TÜV für jeden eingesetzten Bus
c) Führerscheine, Personenbeförderungsscheine
d) Nachweis über die Durchführung des Schülerverkehrs in den letzten drei Jahren; dazu zählen Schulbuslinien (auch im ÖPNV), Transferfahrten zu anderen Unterrichtsorten oder Fahrten im Schülerspezialverkehr
Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse eingesetzt werden, die eine gültige Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und nach § 49 Personenbeförderungsgesetz besitzen.
Der Busunternehmer ist verpflichtet, die Stadt sofort zu unterrichten, wenn die vorgenannte Genehmigung nicht mehr besteht bzw. verlängert wird.
(2) Die zur Schülerbeförderung eingesetzten Fahrzeuge müssen stets im verkehrs- und betriebssicheren Zustand sein. Der Stadt Frechen ist regelmäßig nachzuweisen, dass die Schulbusse einer Hauptuntersuchung unterzogen werden.
(3) Es ist einmal jährlich nachzuweisen, dass die Fahrer der Schulbusse im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheines (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Sinne des § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung) sind.
(4) Auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 a Abs. 2-4 und § 35 a Abs.2-5 Straßenverkehrszulassungsordnung in der vom 15.11.1974 geltenden Fassung (Bundesgesetzblatt I S. 3195 bis III 9232 - 1) wird besonders hingewiesen.
Ebenso ist der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung besonders eingesetzt werden, des Bundesministers für Verkehr; Bau-
und Wohnungswesen vom 14.07.2005, AZ.: S 33/S 37/S 02/36.38.02, strikt einzuhalten (siehe Anlage).
(5) Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass die Fahrer der Busse durch ihre Fahrweise und ihr gesamtes Verhalten den besonderen Erfordernissen des Transportes von Kindern und der Fürsorge diesen gegenüber Rechnung tragen. Das Merkblatt für die Schulung
von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern des Bundesministers für Verkehr vom 03.05.1996 (StV 13/StV 17/36.38.02) ist besonders zu beachten (siehe Anlage).
(6) Die Fahrer der Schulbusse haben das Ein- und Aussteigen zu beaufsichtigen. Sofern Haltestellen festgelegt sind, sind nur diese anzufahren
(7) Die Busse sind weiterhin mit sichtbaren Schildern (an Front - und Fondwand und an beiden Seiten) zu kennzeichnen, welche die in Leuchtfarbe aufgeführte Anschrift "Schulbus" tragen.
(8) Bei Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vom Busunternehmen nachzuweisen:
a) Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und § 49 Personenbeförderungsgesetz
b) Bericht der letzten Hauptuntersuchung des TÜV für jeden eingesetzten Bus
c) Führerscheine, Personenbeförderungsscheine
d) Nachweis über die Durchführung des Schülerverkehrs in den letzten drei Jahren; dazu zählen Schulbuslinien (auch im ÖPNV), Transferfahrten zu anderen Unterrichtsorten oder Fahrten im Schülerspezialverkehr
Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse eingesetzt werden, die eine gültige Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und nach § 49 Personenbeförderungsgesetz besitzen.
Der Busunternehmer ist verpflichtet, die Stadt sofort zu unterrichten, wenn die vorgenannte Genehmigung nicht mehr besteht bzw. verlängert wird.
(2) Die zur Schülerbeförderung eingesetzten Fahrzeuge müssen stets im verkehrs- und betriebssicheren Zustand sein. Der Stadt Frechen ist regelmäßig nachzuweisen, dass die Schulbusse einer Hauptuntersuchung unterzogen werden.
(3) Es ist einmal jährlich nachzuweisen, dass die Fahrer der Schulbusse im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheines (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Sinne des § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung) sind.
(4) Auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 a Abs. 2-4 und § 35 a Abs.2-5 Straßenverkehrszulassungsordnung in der vom 15.11.1974 geltenden Fassung (Bundesgesetzblatt I S. 3195 bis III 9232 - 1) wird besonders hingewiesen.
Ebenso ist der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung besonders eingesetzt werden, des Bundesministers für Verkehr; Bau-
und Wohnungswesen vom 14.07.2005, AZ.: S 33/S 37/S 02/36.38.02, strikt einzuhalten (siehe Anlage).
(5) Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass die Fahrer der Busse durch ihre Fahrweise und ihr gesamtes Verhalten den besonderen Erfordernissen des Transportes von Kindern und der Fürsorge diesen gegenüber Rechnung tragen. Das Merkblatt für die Schulung
von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern des Bundesministers für Verkehr vom 03.05.1996 (StV 13/StV 17/36.38.02) ist besonders zu beachten (siehe Anlage).
(6) Die Fahrer der Schulbusse haben das Ein- und Aussteigen zu beaufsichtigen. Sofern Haltestellen festgelegt sind, sind nur diese anzufahren
(7) Die Busse sind weiterhin mit sichtbaren Schildern (an Front - und Fondwand und an beiden Seiten) zu kennzeichnen, welche die in Leuchtfarbe aufgeführte Anschrift "Schulbus" tragen.
(8) Bei Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vom Busunternehmen nachzuweisen:
a) Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und § 49 Personenbeförderungsgesetz
b) Bericht der letzten Hauptuntersuchung des TÜV für jeden eingesetzten Bus
c) Führerscheine, Personenbeförderungsscheine
d) Nachweis über die Durchführung des Schülerverkehrs in den letzten drei Jahren; dazu zählen Schulbuslinien (auch im ÖPNV), Transferfahrten zu anderen Unterrichtsorten oder Fahrten im Schülerspezialverkehr
Voraussetzungen für die zum Einsatz kommenden Busse:
(1) Es dürfen nur konzessionierte Busse im Schulverkehr eingesetzt werden, d.h., es dürfen nur Busse eingesetzt werden, die eine gültige Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und nach § 49 Personenbeförderungsgesetz besitzen.
Der Busunternehmer ist verpflichtet, die Stadt sofort zu unterrichten, wenn die vorgenannte Genehmigung nicht mehr besteht bzw. verlängert wird.
(2) Die zur Schülerbeförderung eingesetzten Fahrzeuge müssen stets im verkehrs- und betriebssicheren Zustand sein. Der Stadt Frechen ist regelmäßig nachzuweisen, dass die Schulbusse einer Hauptuntersuchung unterzogen werden.
(3) Es ist einmal jährlich nachzuweisen, dass die Fahrer der Schulbusse im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheines (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Sinne des § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung) sind.
(4) Auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 a Abs. 2-4 und § 35 a Abs.2-5 Straßenverkehrszulassungsordnung in der vom 15.11.1974 geltenden Fassung (Bundesgesetzblatt I S. 3195 bis III 9232 - 1) wird besonders hingewiesen.
Ebenso ist der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung besonders eingesetzt werden, des Bundesministers für Verkehr; Bau-
und Wohnungswesen vom 14.07.2005, AZ.: S 33/S 37/S 02/36.38.02, strikt einzuhalten (siehe Anlage).
(5) Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass die Fahrer der Busse durch ihre Fahrweise und ihr gesamtes Verhalten den besonderen Erfordernissen des Transportes von Kindern und der Fürsorge diesen gegenüber Rechnung tragen. Das Merkblatt für die Schulung
von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern des Bundesministers für Verkehr vom 03.05.1996 (StV 13/StV 17/36.38.02) ist besonders zu beachten (siehe Anlage).
(6) Die Fahrer der Schulbusse haben das Ein- und Aussteigen zu beaufsichtigen. Sofern Haltestellen festgelegt sind, sind nur diese anzufahren
(7) Die Busse sind weiterhin mit sichtbaren Schildern (an Front - und Fondwand und an beiden Seiten) zu kennzeichnen, welche die in Leuchtfarbe aufgeführte Anschrift "Schulbus" tragen.
(8) Bei Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vom Busunternehmen nachzuweisen:
a) Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidenten nach § 48 Abs. 1 und § 49 Personenbeförderungsgesetz
b) Bericht der letzten Hauptuntersuchung des TÜV für jeden eingesetzten Bus
c) Führerscheine, Personenbeförderungsscheine
d) Nachweis über die Durchführung des Schülerverkehrs in den letzten drei Jahren; dazu zählen Schulbuslinien (auch im ÖPNV), Transferfahrten zu anderen Unterrichtsorten oder Fahrten im Schülerspezialverkehr
Abschnitt IV: Verfahren
Rathaus Stadt Frechen, Johann-Schmitz-Platz 1-3, 50226 Frechen
Büro 219
Bei der Angebotsöffnung sind keine Bieter zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei Fragen oder Hinweisen wenden Sie sich bitte über die Kommunikationsmöglichkeiten des Vergabemarktplatzes an die Servicestelle Vergabemanagement der Stadt Frechen.
Eine Registrierung und Freischaltung für das Vergabeverfahren wird interessierten Bietern dringend empfohlen, um die Kommunikation im Vergabeverfahren und aktuelle Informationen empfangen zu können.
Bekanntmachungs-ID: CXPTYDED5ZA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland