Projektträgerschaft für das BSI Förderprogramm zu den zukünftigen Kommunikationstechnologien 5G/6G (PT 5G/ 6G) Referenznummer der Bekanntmachung: BA_15410_PT_KoPa45
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projektträgerschaft für das BSI Förderprogramm zu den zukünftigen Kommunikationstechnologien 5G/6G (PT 5G/ 6G)
Die zu vergebende Leistung umfasst die Übernahme von Projektträgeraufgaben zur Umsetzung eines Förderprogramms samt begleitender Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konjunkturprogrammsmaßnahme Nr. 45 ("KoPa Nr. 45"). Das Konjunkturprogramm der deutschen Bundesregierung zur Adressierung der Folgen der Corona-Pandemie setzt einen Schwerpunkt auf Zukunftsinvestitionen. Eines der Investitionsfelder sind zukünftige Kommunikationstechnologien (5G/6G). Mit dem Förderprogramm zu KoPa Nr. 45 des BSI sollen Vorhaben rund um IT- und Cybersicherheit im Bereich 5G/6G gefördert werden. Das Förderprogramm soll dazu beitragen, dass Deutschland bei 5G und 6G in der Weltspitze eine führende Rolle als Technologieanbieter einnimmt, die Innovationskraft der Unternehmen zu stärken und die digitale Souveränität Deutschlands zu fördern. Die Aufgaben des Auftragnehmers beinhalten dabei projektträgerübliche Tätigkeiten. Hierzu soll der Projektträger das Förderprogramm u.a. administrativ, finanziell und fachlich unterstützend umsetzen sowie begleitende Aufgaben, beispielsweise Kommunikation, übernehmen.
beim Auftragnehmer
siehe Abschnitt II.1.4)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projektträgerschaft für das BSI Förderprogramm zu den zukünftigen Kommunikationstechnologien 5G/6G (PT 5G/ 6G)
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.