Eisenbahnhaltepunkt Stuttgart-Nord
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70173
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vm.baden-wuerttemberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Eisenbahnhaltepunkt Stuttgart-Nord
Neubau eines Haltepunkts für die Panoramabahn an der Heilbronner Straße („Nordhalt“):
Im Zuge des Bahnprojekts Stuttgart-Ulm wird der Schienenknoten Stuttgart neu geordnet (Stuttgart 21). Zwischen Nordbahnhof und Hauptbahnhof entsteht dabei die neue S‐Bahn‐Haltestelle Mittnachtstraße. Für die Anbindung dieser neuen S‐Bahn‐Haltestelle wird die Gäubahnzuführung zum heutigen Hauptbahnhof über die Panoramabahn unterbrochen. Die Stadt Stuttgart, der Verband Region Stuttgart und das Land Baden‐Württemberg wollen ermöglichen, dass die Züge der Gäubahn auch nach der Streckenunterbrechung im Bereich der Rosensteinstraße, zumindest interimsweise, über die Panoramastrecke weiterhin in den Stuttgarter Talkessel gelangen. Hierfür soll ein neuer Haltepunkt, der sogenannte „Nordhalt“ errichtet werden. Die Züge der Gäubahn könnten dann weiter bis zu diesem Halt geführt werden und damit in den Innenstadtbereich gelangen.
Stuttgart
Die Baumaßnahme betrifft folgende Bauteile:
- Bahnsteig = Bauteil A,
- Bahnsteigüberdachung = Bauteil B,
- Treppenaufgang zum Brünner Steg (Seilbrücke) = Bauteil C,
- Aufzug an Brünner Steg (Seilbrücke) = Bauteil D,
- Treppenaufgang, Rampe, Stützbauwerke Mia-Seeger-Straße = Bauteil E.
Folgende Planungsleistungen sind insbesondere Bestandteil des Vertrages:
- Planung Ingenieurbauwerke nach Teil 3, Abschnitt 3, HOAI,
- Tragwerksplanung nach Teil 4 Abschnitt 1 HOAI,
- Planung der Technische Ausrüstung nach Teil 4, Abschnitt 2 HOAI,
- Sicherheit- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverordnung,
- Brandschutzplanung,
- Geotechnische Leistungen,
Die Leistungen nach Teil 4 (2) sind zu erbringen für folgende Anlagegruppen nach § 51 HOAI:
- Abwasser- Wasser- und Gasanlagen AWG,
- Starkstromanlagen STA,
- Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen FIA,
- Förderanlagen FA.
Die Beauftragung erfolgt in Abhängigkeit der Projektgenehmigung im Rahmen von Abrufverträgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Leistung zu übernehmen, wenn das Vorhaben zur Realisierung kommt. Der Auftraggeber beabsichtigt die Leistungen stufenweise- und abschnittsweise zu beauftragen. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung aller Leistungsstufen besteht nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Eisenbahnhaltepunkt Stuttgart-Nord
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Esslingen am Neckar
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Postleitzahl: 73728
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Çankaya Ankara
NUTS-Code: TR510 Ankara
Postleitzahl: 06550
Land: Türkei
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Bieter erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen beim Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB), aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße gegen Vergabevorschriften nicht bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung bzw. zur Angebotsabgabe beim Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB) oder soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem nach Zuschlagserteilung unzulässig (§ 168 Abs. 2 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post, unabhängig davon, ob die Fristen gem. § 160 Abs. 3 GWB abgelaufen sind (§ 134 Abs. 2 GWB).