Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Verkehrsraum Neuenbürg/Straubenhardt/Dobel Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 052-132018
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE12B Enzkreis
Postleitzahl: 75177
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.enzkreis.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE129 Pforzheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 75177
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.pforzheim.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Calw
NUTS-Code: DE12A Calw
Postleitzahl: 75365
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-calw.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-karlsruhe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Verkehrsraum Neuenbürg/Straubenhardt/Dobel
Der Enzkreis, die Stadt Pforzheim, der Landkreis Calw und Landkreis Karlsruhe vergeben als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 in Verbindung mit GWB und VgV im Verkehrsraum Neuenbürg/Straubenhardt/Dobel. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien im zuvor benannten Verkehrsraum:
Mit den Aufgabenträgern Enzkreis, Stadt Pforzheim und Landkreis Karlsruhe (Los 1):
Linie 715, Linie 717 und zugehörige Schülerlinie 917.
Mit den Aufgabenträgern Enzkreis, Stadt Pforzheim und Landkreis Calw (Los 2):
Linie 712, Linie 716, Linie 718 und zugehörige Schülerlinie 916.
Linien 715, 717 und 917
Enzkreis
Stadt Pforzheim
Landkreis Karlsruhe
Der Enzkreis, die Stadt Pforzheim und der Landkreis Karlsruhe vergeben als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum Neuenbürg/Straubenhardt/Dobel. Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen beginnt am 11.12.2022 und endet zum Fahrplanwechsel am 14.12.2030. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien im zuvor benannten Verkehrsraum:
— Linie 715 Pforzheim – Birkenfeld – Neuenbürg Wilhelmshöhe – Schwann – Conweiler – Pfinzweiler – Feldrennach – Ittersbach,
— Linie 717 Pforzheim – Birkenfeld – Neuenbürg Wilhelmshöhe – Schwann – Conweiler – Langenalb – Ittersbach,
— zugehörige Schülerlinie 917.
Eine Änderung der Liniennummerierung bleibt vorbehalten.
Die Gesamtleistung liegt bei ca. 0,691 Mio. Fahrplankilometer / Jahr.
Mit Betriebsbeginn sind mindestens 2 saubere Busse gem. der Definition von „sauberen schweren Nutzfahrzeugen“ nach § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG einzusetzen.
Weitere Vorgaben bzgl. Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelte, Standards und Qualitätsanforderungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Während der Vertragslaufzeit hat der Auftraggeber das Recht, Zu-, Ab- und Umbestellungen zum Fahrplan um max. +/- 25 % bezogen auf den Auftragswert (unter Berücksichtigung der Preisdynamisierung) vorzunehmen. Außerdem kann der Auftraggeber Änderungen der in der Leistungsbeschreibung definierten Qualitätsstandards vornehmen, um die Verkehrsbedienung an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen. Zudem kann der Auftraggeber verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge soweit technisch machbar mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen.
Möglicherweise werden ab Ende 2024 einige Fahrten auf den Linien 715 und 717 im Spätverkehr (nach 20 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen zwischen Ittersbach und Straubenhardt abbestellt, da in Erwägung gezogen wird, in diesem Raum ein ergänzendes anmeldepflichtiges Verkehrssystem (On-Demand-Verkehr o.ä.) einzuführen. Die genauen Regelungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Linien 712, 716, 718 und 916
Enzkreis
Stadt Pforzheim
Landkreis Calw
Der Enzkreis, die Stadt Pforzheim und der Landkreis Calw vergeben als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum Neuenbürg/Straubenhardt/Dobel. Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen beginnt am 11.12.2022 und endet zum Fahrplanwechsel am 14.12.2030. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien im zuvor benannten Verkehrsraum:
Linie 712 Pforzheim - Birkenfeld,
Linie 716 Pforzheim - Birkenfeld - Gräfenhausen - Arnbach - Neuenbürg Wilhelmshöhe - Schwann - Dennach - Dobel - Neusatz - Rotensol - Bad Herrenalb,
Linie 718 Pforzheim - Birkenfeld - Gräfenhausen - Arnbach - Ottenhausen - Feldrennach - Conweiler, zugehörige Schülerlinie 916.
Eine Änderung der Liniennummerierung bleibt vorbehalten.
Die Gesamtleistung liegt bei ca. 0,678 Mio. Fahrplankilometer / Jahr.
In Los 2 sind mit Betriebsbeginn mindestens 2 saubere Busse gem. der Definition von „sauberen schweren Nutzfahrzeugen“ nach § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG einzusetzen. In Los 2 sind zusätzlich auf allen Fahrten der Linie 712, außer den mit „GB = Gelenkbus“ gekennzeichneten Fahrten, ab Dammfeld Lebenshilfe 14.50 bzw. 15.45 Uhr spätestens ab dem 01.01.2024 ausschließlich emissionsfreie Busse gem. der Definition von „emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen“ nach § 2 Nr. 6 SaubFahrzeugBeschG einzusetzen.
Der oder die emissionsfreien Busse auf der Linie 712 müssen zusätzlich zu den mindestens 2 ab Betriebsbeginn einzusetzenden sauberen Bussen in Los 2 eingesetzt werden. Sie sind nicht auf die genannte Mindestanzahl von 2 sauberen Bussen im Los 2 anrechenbar.
Weitere Vorgaben bzgl. Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelte, Standards und Qualitätsanforderungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Während der Vertragslaufzeit hat der Auftraggeber das Recht, Zu-, Ab- und Umbestellungen zum Fahrplan um max. +/- 25 % bezogen auf den Auftragswert (unter Berücksichtigung der Preisdynamisierung) vorzunehmen. Außerdem kann der Auftraggeber Änderungen der in der Leistungsbeschreibung definierten Qualitätsstandards vornehmen, um die Verkehrsbedienung an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen. Zudem kann der Auftraggeber verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge soweit technisch machbar mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Vorbemerkung: Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen. Ein Bieter kann zum Nachweis seiner Eignung (wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird. Soweit sich ein Bieter im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter beruft, muss in der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zudem geregelt sein, dass das Personal des Dritten, das über die mit den für diesen vorzulegenden Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt wird. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Wenn sich Bieter zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, hat sich der Dritte zudem zu Gunsten des Auftraggebers in einer gesonderten und ebenfalls unwiderruflichen Verpflichtungserklärung zu einer Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bieter in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bieter die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen. Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung der Unternehmen stützt. Zudem sind die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB sowie 19 Abs. 3 MiLoG und § 21 Abs. 3 AEntG auch für diese Unternehmen vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach Ziffer III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
2) Vorzulegende Nachweise, Erklärungen, Dokumente:
— Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (Kopie ist ausreichend), der nicht vor 30. November 2021 datiert ist. Falls keine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht, ist eine formlose Erklärung beizufügen
aus der hervorgeht, weshalb für den Bieter keine Eintragungspflicht besteht und darüber, wer die vertretungsberechtigten Personen sind. Ausreichend ist ein Ausdruck (Kopie) aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind. Bei Bietern aus einem anderen Mitgliedsstaat ist eine gleichwertige aktuelle Bescheinigung des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bieters mit Übersetzung ins Deutsche vorzulegen,
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 123 GWB,
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 124 GWB,
— Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) und § 21 Abs. 3 Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG),
— Angaben zur persönlichen Zuverlässigkeit gemäß § 1 PBZuGV (Eigenerklärung).
— Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit gem. § 2 PBZugV (Eigenerklärung).
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Referenzen über in den letzten 3 Jahren erbrachte Nahverkehrsleistungen
Angaben über die Ausführung von vergleichbaren Leistungen in den letzten maximal 3 Jahren seit Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in diesem Verfahren (Eigenerklärung). Es ist mindestens eine vergleichbare Referenz durch den Bieter erforderlich. Vergleichbar sind Leistungen mit Kraftomnibussen im Linien- oder linienartigen Verkehr (z. B. auch Werksverkehr) als Haupt- oder Unterauftragnehmer in einem Umfang von mindestens 100 000 Fahrplankilometern pro Jahr, die in den letzten maximal drei Jahren seit Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in diesem Verfahren erbracht wurden.
Der Nachweis ist bei Bietergemeinschaften nur einmal vorzulegen. Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Die geforderte Referenz ist ein Mindeststandard.
Die Referenz muss mindestens folgende Angaben enthalten:
— Verkehrsraum (Linienbündel) bzw. bei Schulbusverkehren Auftraggeber,
— Leistungszeitraum,
— Jährlich erbrachte Fahrplankilometer (mindestens 100 000 Fahrplankilometer pro Jahr).
Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:
§§ 3 ff. Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).
Es gelten die in den Vergabeunterlagen beigefügten Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg. Die für die vorliegenden Leistungen einschlägigen repräsentativen Tarifverträge werden in Abschnitt VI.3) Ziffer 1 benannt.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Teilnahme von Bietern ist nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Ergänzung zu III.2.2): Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) werden nachfolgend die für die Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem LTMG relevanten repräsentativen Tarifverträge benannt (siehe auch unten III.2.2):
1.1 Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer e. V. (WBO) und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Baden-Württemberg.
Manteltarifvertrag privater Kraftomnibusverkehr Baden-Württemberg ursprüngliche Fassung vom 17. Oktober 2005, der zuletzt am 23. November 2021 geändert worden ist.
1.2 WBO und ver.di, Landesbezirk Baden-Württemberg.
Lohntarifvertrag für das private Omnibusgewerbe in Baden-Württemberg ursprüngliche Fassung vom 9. März 2012, der zuletzt am 23. November 2021 geändert worden ist..
1.3 WBO und Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Baden- Württemberg, Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für die Arbeiter im privaten Omnibusgewerbe in Baden- Württemberg vom 4. Juli 1986.
1.4 WBO und ver.di, Landesbezirk Baden-Württemberg.
Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Ergänzungstarifvertrag zum WBO-Manteltarifvertrag) vom 20. März 2002.
1.5 Kommunaler Arbeitgeberverband Baden-Württemberg (KAV BW) und ver.di, Landesbezirk Baden- Württemberg, Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13. November 2001, der zuletzt am 31. Oktober 2020 (11. ÄnderungsTV) geändert worden ist. 2) Die Vergabeunterlagen (inkl. der Aufforderung zur Angebotsabgabe) sind im Internet unter dem oben unter Ziffer I.3) genannten Link frei zugänglich abrufbar; einer Abforderung bei der Vergabestelle bedarf es somit nicht. Der Bieter hat alle von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, insbesondere solche, welche die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter die Vergabestelle umgehend darauf hinzuweisen. Der Bieter hat die Vergabestelle auf evtl. Widersprüche in den Vergabeunterlagen und die evtl. Unvollständigkeit der ausgeschriebenen Leistung unverzüglich aufmerksam zu machen. Rückfragen der Bieter sowie die Antworten der Vergabestelle werden in anonymisierter Form allen Bietern im Internet unter dem vorgenannten Link zur Verfügung gestellt. Die Bieter sind angehalten regelmäßig unter dem angegebenen Link den aktuellen Stand der Bieterfragen sowie die Informationen der Vergabestelle einzusehen. Den Bietern obliegt zudem sicherzustellen, dass die Unterlagen auf der Vergabeplattform regelmäßig, insbesondere vor Angebotsabgabe, auf Änderungen oder Ergänzungen geprüft werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche etwaigen Änderungen und Ergänzungen zu den Vergabeunterlagen ausschließlich über die Vergabeplattform veröffentlicht werden. Mündliche und telefonische Anfragen werden nicht beantwortet und Auskünfte in dieser Form nicht erteilt.
Letzter Termin für den Eingang von Bieterfragen ist der 19.04.2022, 14 Uhr. Später eingegangene Bieterfragen können grundsätzlich nicht mehr vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet werden.
Die den Bietern zur Verfügung gestellten Antworten und Bieterinformationen werden Bestandteil der Vergabeunterlagen und sind im Rahmen der Angebotserstellung sowie bei Erbringung der ausgeschriebenen Leistung zu beachten. Den Bietern wird empfohlen sich auf der Vergabeplattform zu registrieren.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den
Auftraggeber oder Konzessionsgeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.