Absicht der zusätzlichen Beauftragung von zwei Fahrzeugen HF6
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50933
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kvb-koeln.de
Abschnitt II: Gegenstand
Absicht der zusätzlichen Beauftragung von zwei Fahrzeugen HF6
Aus vergaberechtlicher Sicht ist es vertretbar, die Fahrzeugstückzahl im laufenden HF6-Projekt ohne Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung um eine Kleinserie von zwei Fahrzeugen zu erweitern.
Sollte ein anderer Auftragnehmer als der Auftragnehmer im laufenden HF6-Projekt die Kleinserie liefern, hätte dies für den Auftraggeber nicht hinnehmbare wirtschaftliche und technische Folgen, würde zu erheblichen technischen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung der weiteren Fahrzeuge und zu beträchtlichen Zusatzkosten für die KVB führen (§ 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB). Die Erforderlichkeit zweier zusätzlicher Fahrzeuge ergibt sich aus den betrieblichen Bedürfnissen der KVB. Durch das Starkregen- und Hochwasserereignis im Juli 2021 wurden zwei Hochflur-Stadtbahnen der KVB so schwer beschädigt, dass sie dauerhaft nicht mehr einsatzfähig sind. Eine Reparatur der Fahrzeuge wäre aufgrund des Ausmaßes der Schäden nicht wirtschaftlich.
Die zusätzlichen zwei Fahrzeuge werden ab Juni 2023 gemäß Fortschreibung des bisher abgestimmten Lieferplans an die Kölner Verkehrs-Betriebe ausgeliefert. Grundsätzlich gelten die Regelungen des Hauptvertrages vom 18.03.2015 fort. Im Zuge dieser betrieblichen Notwendigkeit erscheint eine nachträgliche Erweiterung des mit dem Auftragnehmer bereits bestehenden Auftrags über die Lieferung von 27 Hochflurfahrzeugen „HF6“ und den zusätzlichen zwei Fahrzeugen, baugleiche Fahrzeuge aus wirtschaftlicher und technischer Sicht als einzig sinnvolle Möglichkeit. Der Wechsel des Auftragnehmers hätte aus diversen Gründen bei der hier zu beschaffenden Kleinserie von nur zwei Fahrzeugen erhebliche technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung der zusätzlichen Fahrzeuge zur Folge und würde beträchtliche Zusatzkosten für die KVB nach sich ziehen. Nach intensiver Prüfung, insbesondere vor dem Hintergrund des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB, ist die KVB daher zu dem Entschluss gekommen, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens eine nachträgliche Erweiterung des mit dem Auftragnehmer bestehenden Auftrags „HF6“ anzustreben. Die Beschaffung einer Kleinserie an Hochflur-Stadtbahnen von einem anderen Auftragnehmer als dem Auftragnehmer für die 27 Hochflurfahrzeuge wäre u.a. mit den folgenden unverhältnismäßig hohen Zusatzkosten und technischen Schwierigkeiten für die KVB verbunden:
- Einmalkosten für die Entwicklung der Stadtbahnen
- Planungskosten
- betrieblicher Mehraufwand
- Auswirkungen auf das Instandhaltungs- und Fahrpersonal
Bei einem Auftragnehmerwechsel würden die Fahrzeuge erheblich später geliefert werden, so dass u.a. den betrieblichen Anforderungen nicht nachgekommen werden kann.
unter II 2.10 wird unter dem Zuschlagskriterium nicht die Auswahlmöglichkeit des wirtschaftlichsten Angebots dargelegt, die KVB hatte mit damaligen Zuschlag das wirtschaftlichste Angebot bezuschlagt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht ist über § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB gegeben, da ein Bezug weiterer Fahrzeuge von einem anderen Hersteller als dem Auftragnehmer für die 27 Hochflurfahrzeuge erhebliche technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung sowie beträchtliche Zusatzkosten für die KVB zur Folge hätte. Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB ist die nachträgliche Änderung eines bestehenden öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Lieferleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Vergaberecht gibt Sektorenauftraggebern im Rahmen des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB keine starre Grenze für den Umfang der Beauftragung zusätzlicher Lieferleistungen vor (vgl. § 142 Nr. 3 GWB), so dass eine zusätzliche Anzahl von zwei Fahrzeugen beschafft werden kann. Diese Anzahl ist jedenfalls zulässig, da wegen § 132 Abs.2 S.2 GWB selbst im strenger geregelten Nichtsektorenbereich eine Auftragswerterhöhung um bis zu 50% zulässig wäre.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bezreg-koeln.de
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bezreg-koeln.de
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB bzgl. der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. Ein Antrag auf Nachprüfung ist danach u.a. insbesondere unzulässig, soweit mehr als 10 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bezreg-koeln.de