Sanierung und Umbau U-Halle Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-009_B-VVEU-IN-03
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE297526680
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68259
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]22
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.buga23.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung und Umbau U-Halle
Umbau und Sanierung U-Halle: Errichtung neuer Wände; Tiefbau, Rohbau inkl. Fenster, Hülle und Innenausbau sowie TGA
Mannheim
Ausgeschrieben werden Bauleistungen im Hinblick auf Umbau und Sanierung der U-Halle Mannheim. Allgemeines Im Rahmen der Konversion des ehemaligen Militärgeländes Spinelli Barracks, der Bundes-gartenschau 2023 und der Entwicklung des ca. 230 ha großen Grünzugs Nordost in Mann-heim, soll eine auf dem Spinelli-Areal in Mannheim gelegene, ehemalige Lagerhalle der US-Streitkräfte umgenutzt und damit öffentlich zugänglich gemacht werden. Das bestehende Gebäude ist in Form eines U aufgebaut, verfügt nur über ein Erdgeschoss und hat maximale Abmessungen von ca. 354 m Länge und ca. 78 m Breite. In einem Abschnitt wurden raumbildende Einbauten eingefügt, die im Falle einer ehemaligen Flüchtlingsunterkunft auch begehbar sind. In diesem Bereich ist ein Galeriegeschoss vor-handen Das architektonische Konzept sieht vor, durch Abriss die Tragwerke von Segmenten der Lagerhalle freizulegen, um ein Wechsel aus offenen Freiflächen und geschlossen Hallen-strukturen für neue Nutzungen zu schaffen. Als neue Gebäudeabschlüsse in Querrichtung werden bestehende Brandwände genutzt oder neue Wände errichtet. Der Rückbau von Teilsegmenten der U-Halle wird momentan umgesetzt. Damit erfolgt ein Rückbau des Gebäudes von ca. 20.000 m² BGF auf ca. 10.650 m² BGF. Durch den Rück-bau werden Einzelkörper bzw. Hallen freigelegt, die bis zur Bundesgartenschau 2023 in ver-schiedenen Standards saniert und umgebaut werden sollen. Folgende Nutzungen sollen zukünftig berücksichtigt werden (Flächenangaben als BGF): Grill (ca. 355 m²), Gastronomie Green Restaurant / Veranstaltungsbereich (ca. 945 m²), Gastronomie Veranstaltungsraum BUGA (ca. 445 m²), Versammlung Verein Garten- und Landschaftsbau (ca. 565 m²), Messe und Ausstellung Blumenhalle I (ca. 1.330 m²), Messe und Ausstellung Nachhaltige Nahrungsmittelproduktion (ca. 1.080 m²), Produktion, Messe und Ausstellung Naturzeit (ca. 1.900 m²), Messe und Ausstellung Natur im urbanen Raum (ca. 930 m²), Messe und Ausstellung Blumenhalle II (ca. 1.465 m²), Messe und Ausstellung BW-Treff (ca. 650 m²), Versammlung SWR (ca. 660 m²), Versammlung Experimental- Küche (ca. 345 m²), Gastronomie
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf § 101 a Informations- und Wartepflicht zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag ab-zuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhält.