RV SEBA - DischargeKeeper
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 45659
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]55
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lanuv.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
RV SEBA - DischargeKeeper
Die Ermittlung der momentanen Abflüsse erfolgt durch die Messungen vor Ort mittels mobiler Messtechnik (z.B. Flügel, Induktive Sonde, ADCP). Zur kontinuierlichen Ermittlung der Abflüsse kommen sowohl in-Situ Messsysteme (z.B. Ultraschall-Laufzeitanlagen, Horizontal-ADCP) als auch Systeme zur punktuellen Messung der Oberflächengeschwindigkeit zum Einsatz.
Diese Aufgaben und System sollen nun durch die Einführung der Videoauswertung ergänzt und vereinfacht werden. Dazu beabsichtigt das LANUV NRW Leistungen im Rahmen eines Abrufvertrages (Rahmenvereinbarung) zur Ermittlung des Abflusses an oberirdischen Gewässern für den Betrieb zu vergeben. Die Leistungen beinhalten sowohl Materiallieferungen als auch Wartungs- /Supportleistungen über einen Zeitraum von 4 Jahren.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Wuhanstraße 6 47051 Duisburg Diverse in NRW
Die Leistungen des Rahmenvertrages beinhalten:
- Position 1: Lieferung, Installation und Inbetriebnahme des DischargeKeepers einschl. Konfiguration/ Datenbereitstellung /Datenvisualisierung
- Position 2: Mobile Durchflussmessung mit DischargeApp einsch. vor-Ort-Schulung
- Discharge-Postprocessing
einschl. aller für die Erbringung dieser Leistungen notwendigen Teillieferungen, Montageteile sowie den zugehörigen SEBA-Service und neue, zum Abschluss des Rahmenvertrags noch nicht im Umfang enthaltene Komponenten, Hard- oder Softwareerweiterungen sowie die Nachfolger der vorhandenen Komponenten.
Ein Höchstvolumen wird festgelegt. Wird diese Höchstgrenze erreicht oder überschritten, endet die Rahmenvereinbarung auch vor Ablauf der 48 Monate.
Der tatsächliche Leistungsabruf während der gesamten Vertragslaufzeit kann nur in dem Umfang erfolgen, wie dem LANUV Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen werden. Die Zuweisung erfolgt auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes, dass der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß dem in der Landesverfassung beschriebenen Verfahrens beschließt.
Der tatsächliche Bedarf kann das geschätzte Volumen sowohl über als auch unterschreiten. Eine verbindliche Abnahmeverpflichtung für die Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung kann vertraglich nicht eingegangen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gem. § 97 Abs. 1 GWB werden Öffentliche Aufträge im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben.
Aufgrund des geschätzten Auftragswertes wäre als reguläres Vergabeverfahren ein Offenes Verfahren gem. § 119 Abs. 3 GWB i.V.m. §15 Abs. 1 VgV durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch eine Verhandlungsvergabe zulässig sein, sofern einer der Ausnahmetatbestände gem. § 14 Abs. 4 VgV vorliegt.
Der Ausnahmetatbestand gem. § 14 Abs. 4 lit. 2 b VgV ist besagt, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Die besonderen Gründe müssen die Vergabe an ein bestimmtes Unternehmen zwingend erfordern.
Für Rahmenvereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis, gelten dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge (§ 103 Abs. 5 GWB).
Das LANUV betreibt landesweit 300 Pegel mit dem Ziel der Bereitstellung der Daten für die Ermittlung der gewässerkundlichen Grundlagen. Diese bilden die Basis für die Aufgaben des wasserwirtschaftlichen Vollzugs wie z.B. die Bemessung von wasserwirtschaftlichen Anlagen, die Erstellung der Gefahren- und Risikokarten gem. der europäischen HWMRL sowie die Festlegung der Überschwemmungsgebiete.
Die Firma ist derzeit das einzige Unternehmen, dass eine innovative App für Smartphone und Tablet zur mobilen Durchflussmessung auf den Markt gebracht hat.
Durch die stationäre Installation des DischargeKeepers kann somit die gesamte Oberflächengeschwindigkeit gemessen und daraus der Abfluss kontinuierlich ermittelt werden. Der Installationsaufwand ist gering, das Ergebnis fachlich belastbar. Die Videoauswertung mit der dazu gehörigen Abflussmessung ist ein Fortschritt in der Messtechnik, der das herkömmliche Messverfahren erheblich vereinfacht und beschleunigt und kontinuierliche Messdaten liefert.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Firma SEBA Hydrometrie GmbH & Co.KG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaufbeuren
NUTS-Code: DE272 Kaufbeuren, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 87600
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7Y6RQ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB - Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat.
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.