Projekt 512 Teilprojekt 1:Beschädigung und Zerstörung von Internetbackbonekomponenten durch Unfälle, Naturphänomene und Angriffe auf die beherbergenden Strukturen Referenznummer der Bekanntmachung: P512 TP1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 512 Teilprojekt 1:Beschädigung und Zerstörung von Internetbackbonekomponenten durch Unfälle, Naturphänomene und Angriffe auf die beherbergenden Strukturen
Im Rahmen von TP1 sind vom Auftragnehmer (AN) in einer eigenständigen Studie die physische Verwundbarkeit und Angreifbarkeit wichtiger Backbonekomponenten wie Rechenzentren, Internetknotenpunkten (IXPs, Peeringspoints), See- und Überlandkabel, deren Kabeltrassen etc. sowie Seekabel-Anlandungsstellen zu untersuchen und zu bewerten. Dabei wird sowohl die unbeabsichtigte Beschädigung, bzw. Zerstörung durch Unfälle und Naturphänomene dieser Komponenten betrachtet, als auch ein gezielter physischer Angriff auf die beherbergenden Strukturen der Hardware. Potentielle Angriffe werden hinsichtlich ihres Nutzens für die Angreifenden und ihres Aufwands bewertet. Aus den Ergebnissen werden das praktische Bedrohungspotential, d.i. der potentielle Schaden für die Betreibenden und die geschätzte Eintrittswahrscheinlichkeit der unterschiedlichen Vorfälle abgeleitet.
Beim Auftragnehmer
Ziel des Gesamtprojektes ZwIBACK ist es, einen umfassenden Überblick über den aktuellen Entwicklungsstand (technisch wie topologisch) der Internetinfrastruktur zu bieten und gegenwärtige Entwicklungen zu analysieren. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Informationssicherheit bei der Nutzung von Überlandkabelverbindungen
durchs Ausland, sowie auf der Sicherheit von Seekabeln.
Um das genannte Gesamtziel zu erreichen wird das Gesamtprojekt in vier unabhängige öffentliche Aufträge (Teilprojekte bzw. Lose) mit den folgenden Schwerpunkten unterteilt:
Los 1: Infrastruktur, Ausfallszenarien und Konsolidierung (bereits ausgeschrieben und vergeben)
Los 2.1: Beschädigung und Zerstörung von Internetbackbonekomponenten durch Unfälle, Naturphänomene und Angriffe auf die beherbergenden Strukturen (Gebäude, Kabeltrassen, Verteilerkästen etc.)
Los 2.2: Angriffsmethoden auf Internetbackbonekomponenten bei physischem Zugang zur Hardware
Los 3: Technologische Änderungen in der Infrastruktur (berei...
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 512 Teilprojekt 1:Beschädigung und Zerstörung von Internetbackbonekomponenten durch Unfälle, Naturphänomene und Angriffe auf die beherbergenden Strukturen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.