Ladestation Hiltrup, 2 x Schnelllader 350 kW Referenznummer der Bekanntmachung: 361_Ladestation Hiltrup, 2 x Schnelllader 350 kW_01.02.2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48155
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadtwerke-muenster.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ladestation Hiltrup, 2 x Schnelllader 350 kW
Ausschreibungsgegenstand ist der Bau, die Installation sowie die Lieferung einer Schnellladestation für den Betrieb von batterieelektrischen Niederflur-Bussen (Opportunity-Charger)
Stadtwerke Münster GmbH Rösnerstraße 13 48155 Münster Die Adresse für die Schnellladestation lautet:
Münster Hiltrup Bahnhof
Bergiusstraße 15
48165 Münster
Bau, Installation sowie Lieferung einer Schnellladestation für den Betrieb von batterieelektrischen Niederflur-Bussen (Opportunity-Charger)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer Schnellladestation für die Stadtwerke Münster GmbH
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPWYRJ9V6J
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48155
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg.muenster.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer gemäß §§ 160 g. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat: "(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsverfahrens erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der First zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht ei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.".