Beschaffung eines SIEM-Tools zum Schutz der polizeilichen IT-Infrastruktur vor unmittelbaren Gefahren durch Hackerangriffe durch Ausnutzen potentieller Schwachstellen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lzpd.polizei.nrw/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines SIEM-Tools zum Schutz der polizeilichen IT-Infrastruktur vor unmittelbaren Gefahren durch Hackerangriffe durch Ausnutzen potentieller Schwachstellen
Dringende Beschaffung eines SIEM-Tools zum Schutz der polizeilichen IT-Infrastruktur vor unmittelbaren Gefahren durch Hackerangriffe durch Ausnutzen potentieller Schwachstellen.
Duisburg
Beschaffung eines SIEM-Tools nebst Dienst- und Schulungsleistungen zu zeitnahen Verstärkung des Schutzes der IT-Systeme des Polizei des Landes NRW.
Der Auftrag muss kurzfristig erteilt werden, um potentiell bestehende Angriffsmöglichkeiten zu beseitigen.
Im Rahmen des Auftrages ist es erforderlich, ein tiefgreifendes Verständnis der polizeilichen Infrastruktur aufzuweisen und die Lücken im System zeitnah mit dem passenden Werkzeug und Fachwissen schließen zu können.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Der Auftraggeber durfte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV durchführen.
Durch die mögliche Ausnutzung der sog. „Log4j“ Lücke in Java-Programmbibliotheken sowie der aktuell stetig steigenden akuten Gefahr von Hackerangriffen aus dem Ausland auf kritische Infrastrukturen in der europäischen Union, ist die Beschaffung von Softwarelizenzen erforderlich, die es erlauben ein mögliches Schadensausmaß zu ermitteln und die IT-Infrastruktur gegen weitere zeitnah drohende Angriffe oder die Ausnutzung bestehender Lücken zu härten.
Der Auftrag soll an den vorbezeichneten Auftragnehmer erteilt werden, weil nur dieser – aufgrund von Vorkenntnissen der komplexen IT-Landschaft der Polizei - dazu fähig ist, das SIEM-Tool in der notwendigen Zeitspanne in Funktion zu setzen.
Es war dem öffentlichen Auftragnehmer nicht vorhersehbar, dass eine Lücke in einer JAVA Programmbibliothek zu derart starken Beeinträchtigungen der Sicherheit der IT der Polizei des Landes NRW führen. Ferner schätzen IT-Experten die Gefahr der noch erfolgenden Ausnutzung bestehender Lücken in der Java Programmbibliothek als denkbares Szenario ein.
Zudem drohen aufgrund der geopolitischen Entwicklungen Angriffe aus dem Ausland, dies insbesondere bezogen auf die kritische Infrastruktur der Polizei des Landes NRW.
Der avisierte Auftragnehmer kann den Zweck dieser Beschaffung im Wettbewerb als einziger Bieter erreichen, da dieser mit der komplexe IT-Netzwerkinfrastruktur der Polizei vertraut ist. Der avisierte Auftragnehmer besitzt die zwingend notwendige Sicherheitsüberprüfung, um den Auftrag in der erforderlichen Zeitspanne umsetzen können. Daher kann allein der vorbezeichnete Bieter den Zweck der Beschaffung erfüllen.
Abgeschlossen wird ein EVB-IT Überlassungsvertrag Typ B mit drei jähriger Laufzeit. Dieser enthält die befristete Lizenzüberlassung sowie Dienstleistungen wie Schulung und Unterstützung.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Homburg
NUTS-Code: DE718 Hochtaunuskreis
Postleitzahl: 61352
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Das unter Ziffer V.2.1. genannte Datum ist das der Entscheidung über die geplante Auftragsvergabe. Der Zuschlag ist noch nicht erfolgt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt erst nach Ablauf der Wartefrist nach § 135 Abs. 3 GWB. Bei den unter den Ziffern II.1.7. und V.2.4. genannten Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Auftragswert. Dieser wird nicht offen gelegt, weil dies den geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schadet und den Wettbewerb grundsätzlich beeinträchtigen würde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
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Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn
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1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
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2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
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3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
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