Arzneimittelrabattvereinbarung nach § 130c Abs. 1 SGB V zur Wirkstoffkombination Glecaprevir/Pibrentasvir
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/baden-wuerttemberg
Abschnitt II: Gegenstand
Arzneimittelrabattvereinbarung nach § 130c Abs. 1 SGB V zur Wirkstoffkombination Glecaprevir/Pibrentasvir
Vereinbarung gemäß § 130c Abs. 1 SGB V über die Gewährung von Rabatten für patentgeschützte Arzneimittel mit der Wirkstoffkombination Glecaprevir/Pibrentasvir (Maviret®)
Die Vereinbarung betrifft ausschließlich die Gewährung von Rabatten für Arzneimittel mit der Wirkstoffkombination Glecaprevir/Pibrentasvir (Maviret®). Grundlage der Vereinbarung ist § 130c SGB V i . V. m. § 130a Abs. 8 SGB V.
Die Vereinbarung hindert die Parteien nicht daran, weitere Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V oder gem. 130c Abs. 1 SGB V über die vertragsgegenständlichen, wirkstoffgleiche oder andere Arzneimittel abzuschließen (keine Exklusivität)
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die vertragsgegenständlichen Arzneimittel mit der Wirkstoffkombination Glecaprevir/Pibrentasvir, die zwingend im Rahmen der Auftragsdurchführung zu liefern sind, sind durch Patente des Auftragnehmers geschützt. Die Gewährleistung der hinreichenden und ständigen Lieferfähigkeit dieser Arzneimittel sowie die vertraglich vereinbarten und die Auftragsdurchführung unterstützenden Serviceleistungen (u. a. zur Ermöglichung einer leitliniengerechten und effizienten Therapie der chronischen Virushepatitis C sowie zur Förderung der Patientenadhärenz und Minimierung des Reinfektionsrisikos), die ihrerseits einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich sind sowie der Umstand, dass als Vertragspartner des § 130c-Vertrags nur derjenige pharmazeutische Unternehmer in Betracht kommt, der mit dem GKV-Spitzenverband einen Vertrag gemäß § 130b SGB V geschlossen hat, schließen in ihrer Gesamtheit die Auftragsvergabe an andere pharmazeutische Unternehmer als den bezuschlagten Auftragnehmer aus.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65189
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.4.2016 geltenden Fassung:
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
a. gegen § 134 verstoßen hat oder;
b. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahreninnerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
[…]
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
[…]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeitdes Vergabeverfahrens einwirken;
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. […]