Neubau eines Servicegebäudes zur Aufstellung einer Unterflurradsatzdrehmaschine Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-02
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lahr / Schwarzwald
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Postleitzahl: 77933
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sweg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau eines Servicegebäudes zur Aufstellung einer Unterflurradsatzdrehmaschine
Die SWEG Südwestdeutsche Landesverkehrs-GmbH (kurz SWEG genannt) ist ein Verkehrsunternehmen mit Landesbeteiligung und betreibt zusammen mit seinen Tochterunternehmen in zahlreichen Regionen Baden-Württembergs Omnibus-Linienverkehr im Stadt- und Überlandbereich (ÖPNV) sowie Schienen-Personennahverkehr (SPNV). Die SWEG plant den Neubau eines Servicegebäudes zur Aufstellung einer Unterflurradsatzdrehmaschine am Standort Offenburg.
SWEG Südwestdeutsche Landesverkehrs GmbH Bahnbetriebswerkstatt Offenburg Rammersweierstrasse 1h 77654 Offenburg
Der in diesem Ausschreibungsverfahren zu vergebende Leistungsumfang ist im Leistungsverzeichnis für das Gewerk 020 im Detail beschrieben und beinhaltet folgende Arbeiten:
Rüttelstopfsäulen,
Baugrubenverbau,
Baustelleneinrichtung,
Gleisbauarbeiten,
Erdarbeiten,
Beton- und Stahlbetonarbeiten,
Abdichtung Weiße Wanne,
Entwässerungsarbeiten,
Erdarbeiten zu Gasdruckregelstation,
Erdarbeiten zu Strom-Ladesäulen und Taglohnarbeiten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bedingungen entsprechend den beigefügten KEV-Formblätter samt Anlagen.
Für den Teilnahmeantrag gelten die Regeln und Kriterien, die im Formular KEV 162.2 (T) TB SKR enthalten sind.
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil B (VOB/B Fassung 2016).
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit sie sich im Teilnahmewettbewerb als Bewerbergemeinschaft mit einem Teilnahmeantrag beworben haben und von der Vergabestelle zum Verhandlungsverfahren ausgewählt werden. Die nachträgliche Bildung einer Bietergemeinschaft ist nicht zulässig. Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der angebotenen Leistungen und haben in ihren Teilnahmeanträgen sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren und den Abschluß des Vertrags zu bezeichnen. Die Bildung einer Bietergemeinschaft kann einen wettbewerbswidrige Abrede im Sinne des §1 GWB darstellen mit der Folge, dass die Bietergemeinschaft gemäß §124 Absatz 1 Nummer 4 GWB vom Wettbewerb ausgeschlossen wird. Die Bietergemeinschaft muss daher von sich aus im Teilnahmeantrag die Gründe darstellen, die ihre Bildung aus ökonomisch zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Erwägungen rechtfertigen (siehe auch Vergabeunterlagen).
Bedingungen gemäß Vergabeunterlagen.
Das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) des Landes Baden-Württemberg findet Anwendung.
Die Vergütung erfolgt nach Maßgaben der Verordnung PR30/53.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1.) Ergänzende Unterlagen für den Teilnahmeantrag sind nicht vorgesehen und werden nicht bereit gestellt;
2.) Die Teilnahmeanträge sind in deutscher Sprache zu verfassen und über die Vergabeplattform subreport ELViS einzureichen;
3.) Die Vergabestelle behält sich vor, die Bewerber aufzufordern, die mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Erklärungen und Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern;
4.) Die Vergabeunterlagen und etwaige Bewerberinformationen sind auf der unter Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung genannten Kommunikationsplattform abrufbar. Die Bewerber werden im eigenen Interesse gebeten, die Plattform von sich aus regelmäßig, spätestens aber sechs Kalendertage vor Ablauf einer Frist aufzusuchen und etwaige neue oder aktualisierte Informationen abzurufen. Bewerber, die sich auf der Plattform freiwillig registrieren, werden über solche Informationen per E-Mail benachrichtigt. Sämtliche Fragen und Anmerkungen sich über das Modul "Bieterkommunikation" an die Vergabstelle zu richten.
5.) Die Vergabestelle behält sich vor, gemäß §15 Absatz 4 SektVO, den Zuschlag auf Basis der Erstangebote ohne in Verhandlungen einzutreten, zu erteilen.
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
Gemäß §160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1.) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von einer Frist von zehn (10) Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4.) Mehr als fünfzehn (15) Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.