Rahmenvereinbarungen über die Ausstattung von Flüchtlingsunterkünften Referenznummer der Bekanntmachung: LRANOK-BESCH-2022-0002
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mosbach
NUTS-Code: DE127 Neckar-Odenwald-Kreis
Postleitzahl: 74821
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.neckar-odenwald-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarungen über die Ausstattung von Flüchtlingsunterkünften
Lieferung des voraussichtlichen Bedarfs an Haushaltswaren (Los 1), an Matratzen (Los 2), an Kopfkissen, Bettdecken sowie Bettwäsche und Spannbetttücher (Los 3) sowie an Zimmerausstattung (Los 4).
Haushaltsgegenstände
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung des voraussichtlichen Bedarfs an Haushaltswaren (Los 1)
Matrazen
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung des voraussichtlichen Bedarfs an Matratzen (Los 2).
Kopfkissen, Bettdecken sowie Bettwäsche und Spannbetttücher
Abschluss eines Rahmenvertrags über die Lieferung des voraussichtlichen Bedarfs an Kopfkissen, Bettdecken sowie Bettwäsche und Spannbetttücher (Los 3).
Zimmerausstattung
Abschluss eines Rahmenvertrags über die Lieferung des voraussichtlichen Bedarfs an Zimmerausstattung (Los 4).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Neben der Eigenerklärung des Bieters, dass keine zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe nach § 42 VgV i. V. m §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen, muss der Bieter unter Ziffer 3.1 der Anlage 1 - "Angebotsformular" seine Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung durch eine Eigenerklärung über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR Abkommens in dem der Bieter ansässig ist (z. B. Auszug aus dem Handelsregister) erklären. Sofern keine Eintragung verpflichtend ist, ist ein Nachweis, aus dem die erlaubte Berufsausübung hervorgeht (z.B. Gewerbeanmeldung) vorzulegen oder nachzureichen.
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit muss der Bieter in der Anlage 1 - "Angebotsformular" unter Ziffer 3.2 folgende Angaben machen:
1) Eigenerklärungen über den Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.
2) Eigenerklärung, dass eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung für alle Risiken, die sich aus der Vertragserfüllung ergeben, besteht bzw. im Auftragsfall erhöht oder abgeschlossen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird. Die Höhe der aktuell bestehenden Deckungssummen muss als Eigenerklärung angegeben werden.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit muss der Bieter folgende Erklärungen unter Ziff. 3.3 der Anlage 1 - "Angebotsformular" erbringen:
1) Angabe von min. drei in Dauer und Auftragswert vergleichbaren Referenzen in den letzten drei Jahren.
Bei Bietergemeinschaften sind die Referenzen nicht von jedem Unternehmen gesondert vorzulegen.
Konkrete Bedingungen für die Ausführung des Auftrags sind insbesondere in der Leistungsbeschreibung aufgeführt.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform https://www.auftragsboerse.de sowie unter dem bei Ziff. I.3) genannten Direktlink zum Download zur Verfügung stehen.
Die gesamte Kommunikation zwischen Bieter und Vergabestelle wird über die Vergabeplattform abgewickelt. Die Angebote sind auf dieser Vergabeplattform zwingend über die bereitgestellten Formblätter einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbschränkungen (GWB), hinsichtlich der Einleitung von Rechtsbehelfen wird auf den Wortlaut des § 160 GWB verwiesen.
§ 160 - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.