Flüchtlingssozialarbeit in der vorläufigen Unterbringung der Gemeinschaftsunterkünfte des Landkreises Rastatt
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rastatt
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76437
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis-rastatt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Flüchtlingssozialarbeit in der vorläufigen Unterbringung der Gemeinschaftsunterkünfte des Landkreises Rastatt
Das Landratsamt Rastatt ist als untere Aufnahmebehörde nach § 7 Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz-FlüAG) verpflichtet, die ihm nach § 6 Abs. 4 FlüAG zugeteilten Personen aufzunehmen und in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung unterzubringen. Zu diesen Personen gehören Asylbewerber und sonstige Flüchtlinge (nachfolgend „Flüchtlinge“ genannt), zu deren Aufnahme sich das Land verpflichtet hat.
Zur Vermeidung von Konflikten aller Art ist eine soziale Betreuung der unterzubringenden Personen erforderlich. Die Flüchtlingssozialarbeit soll den untergebrachten Personen durch eine psychosoziale Begleitung und Beratung ermöglichen, ein menschenwürdiges, selbstverantwortliches Leben in Deutschland zu führen und ihre Integrationsfähigkeit zu erhalten.
Das Landratsamt Rastatt beauftragt nach § 12 FlüAG für die Aufgaben der sozialen Betreuung geeignete nichtstaatliche Träger der Flüchtlingssozialarbeit. Die Übertragung erfolgt unter Berücksichtigung, der sich aus der aktuellen Fassung der „Anlage zu § 6 zur Verordnung des Integrationsministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (DVO FlüAG)“ ergebenden Ziele und inhaltlichen Schwerpunkte der Flüchtlingssozialarbeit sowie der darin für diese Tätigkeit beschriebenen notwendigen Qualifikationen.
Gemeinschaftsunterkünfte des Landkreises Rastatt
Das Landratsamt Rastatt ist als untere Aufnahmebehörde nach § 7 Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz-FlüAG) verpflichtet, die ihm nach § 6 Abs. 4 FlüAG zugeteilten Personen aufzunehmen und in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung unterzubringen. Zu diesen Personen gehören Asylbewerber und sonstige Flüchtlinge (nachfolgend „Flüchtlinge“ genannt), zu deren Aufnahme sich das Land verpflichtet hat.
Zur Vermeidung von Konflikten aller Art ist eine soziale Betreuung der unterzubringenden Personen erforderlich. Die Flüchtlingssozialarbeit soll den untergebrachten Personen durch eine psychosoziale Begleitung und Beratung ermöglichen, ein menschenwürdiges, selbstverantwortliches Leben in Deutschland zu führen und ihre Integrationsfähigkeit zu erhalten.
Das Landratsamt Rastatt beauftragt nach § 12 FlüAG für die Aufgaben der sozialen Betreuung geeignete nichtstaatliche Träger der Flüchtlingssozialarbeit. Die Übertragung erfolgt unter Berücksichtigung, der sich aus der aktuellen Fassung der „Anlage zu § 6 zur Verordnung des Integrationsministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (DVO FlüAG)“ ergebenden Ziele und inhaltlichen Schwerpunkte der Flüchtlingssozialarbeit sowie der darin für diese Tätigkeit beschriebenen notwendigen Qualifikationen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland