BLB/Z/NL Münster/Wiederkehrende Prüfungen Referenznummer der Bekanntmachung: 100-21-00032
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40470
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: +49 0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.blb.nrw.de
Adresse des Beschafferprofils: https://evergabe.blb.nrw.de/Vergabe/company/welcome.do
Abschnitt II: Gegenstand
BLB/Z/NL Münster/Wiederkehrende Prüfungen
Der BLB NRW schreibt für seine Niederlassung Münster die folgenden Leistungen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages aus:
- Prüfungen gem. PrüfVO NRW - Los 1;
- Prüfungen gem. BetrSichV - Los 2;
- Prüfungen gem. TrinkwV- Los 3 ;
- Prüfungen gem. AwSV und 21.BImSchV- Los 4 - Los 4.
Gegenstand der Beauftragung ist die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Prüfungen an Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung durch den Auftragnehmer.
Die Ausführung der Leistungen erfolgt in und an den Gebäuden des Auftraggebers. Sachkundeprüfungen können auch in dessen Anmietungen bzw. von Mietern/Nutzern des Auftraggebers bei Dritten angemieteten Gebäuden (gem. Liegenschaftsverzeichnis, Anlage 2) beauftragt sein.
Los 1 PrüfVO NRW
48145 Münster (Großraum)
Der AN wird mit der Durchführung von Prüfungen an den im Leistungsverzeichnis (LV) aufgeführten Anlagen gemäß der PrüfVO NRW beauftragt.
Ziel der Prüfung ist es, die technischen Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen von Prüfsachverständigen gemäß § 3 PrüfVO NRW auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) zu prüfen, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage gemäß PrüfVO NRW festzustellen.
Baugenehmigungen und Zustimmungsbescheide werden digital durch die Niederlassung (NL) bereitgestellt bzw. in der NL die Einsichtnahme ermöglicht.
Bei allen Gebäuden des BLB NRW handelt es sich um einen genehmigten Baubestand. Sofern in Einzelfällen keine Baugenehmigung bzw. Zustimmungsbescheid vorliegt, sind in diesem Fall die gesetzlichen / bauordnungsrechtlichen Regelungen zum Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes bzw. bei Nutzungsänderungen zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung als Grundlage für die Prüfung heranzuziehen.
Brandschutzkonzepte / Brandschutzgutachten sind nur bindend, wenn diese durch ein geregeltes bauordnungsrechtliches Verfahren genehmigt wurden.
Umfang und Inhalt der Leistungspflichten sowie Prüffristen richten sich nach den Anforderungen der PrüfVO NRW in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere § 2 und § 8 PrüfVO NRW, auf die vollumfänglich verwiesen wird.
Bei den Prüfungen sind alle für die Wirksamkeit und Betriebssicherheit wesentlichen Anlagenteile zu prüfen. Angemessene Stichprobenprüfungen sind zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist.
Es sind die Sicherheitsanforderungen des Mieters (AG Solingen, OLG Düsseldorf, LKA, KPB Rhein-Kreis Neuss, PP Düsseldorf, RZF, PP Wuppertal, JVA Düsseldorf) gemäß Anlage 8 und generell die Fremdfirmenrichtlinie des BLB gemäß Anlage 7 zu beachten!
Leistungsbeginn ist der 01.07.2022
2-malige Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr.
Vertrags-/ Leistungsende spätestens (inkl. Verlängerungsoptionen): 30.09.2028
Los 2 BetrSichVO
48145 Münster (Großraum)
Der AN wird mit der Durchführung von Prüfungen der im LV aufgeführten Anlagen nach BetrSichV beauftragt.
Als Grundlage für die Prüfungen gelten jeweils die aktuelle Fassung der BetrSichV insbes. die §§ 3, 14, 15 und 16, auf die vollumfänglich verwiesen wird, sowie die zugehörigen technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).
Bei der Durchführung von Prüfungen sind die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten bzw. in den jeweiligen Anlagenbüchern eingetragenen spezifischen Prüffristen zu kontrollieren. Sofern Prüffristen in der Webanwendung mit den Eintragungen in der Gefährdungsbeurteilung nicht übereinstimmen, ist der AG unverzüglich zu informieren.
Stellt der AN im Rahmen einer Prüfung schwerwiegende Mängel fest, die zur Abwehr der Gefährdung von Personen und/oder erheblichen Sachschäden ein unmittelbares Handeln erforderlich machen, ist der AG unverzüglich zu informieren. Sofern eine Fachfirma zur Begleitung der Prüfung vor Ort ist, ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen. Ist keine Fachfirma vor Ort, hat der AN die Gefahrenstelle zu sichern und den AG über den Notfall unverzüglich zu informieren.
Die Leistungen sind nach den geltenden Bestimmungen und Auflagen durchzuführen und beinhalten u. a. folgende Leistungen:
- Prüfungen vor Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme nach § 15 BetrSichV.
Der AN kann im Einzelfall vom AG mit der Prüfung vor Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme Anlagen gemäß BetrSichV beauftragt werden
- Wiederkehrende Prüfungen nach § 16 BetrSichV
Der AN wird mit der Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen an den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Anlagen gemäß § 16 BetrSichV beauftragt:
-- Druckgeräte (u. a. Dampfkesselanlagen/Druckbehälteranlagen)
- Anlagenprüfung,
- Äußere Prüfungen (sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt),
- Innere Prüfungen,
- Festigkeitsprüfungen.
-- Aufzugsanlagen:
- Durchführung der wiederkehrenden Prüfung (Hauptprüfung),
- Durchführung der wiederkehrenden Prüfung (Zwischenprüfung).
-- Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Prüfungen durch fachkundige und befähigte Personen (Sachkundeprüfungen)
Der AN wird mit der Durchführung von Prüfungen durch qualifizierte Personen der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Anlagen nach
- Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV
- Generalinspektion nach DIN1999-100
beauftragt.
Als Grundlage für die Prüfungen gelten jeweils die aktuellen Fassungen der Gesetze und Verordnungen, auf die vollumfänglich verwiesen wird, sowie die zugehörigen technischen Regeln.
Bei der Durchführung von Prüfungen sind die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten bzw. in den jeweiligen Anlagenbüchern eingetragenen spezifischen Prüffristen zu kontrollieren. Sofern Prüffristen in der Webanwendung des AG mit den Eintragungen in der Gefährdungsbeurteilung nicht übereinstimmen, ist der AG unverzüglich zu informieren.
Stellt der AN im Rahmen einer Prüfung schwerwiegende Mängel fest, die zur Abwehr der Gefährdung von Personen und/oder erheblichen Sachschäden ein unmittelbares Handeln erforderlich machen, ist der AG unverzüglich zu informieren. Sofern eine Fachfirma zur Begleitung der Prüfung vor Ort ist, ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen. Ist keine Fachfirma vor Ort, hat der AN die Gefahrenstelle zu sichern und den AG über den Notfall unverzüglich zu informieren.
Die Leistungen sind nach den geltenden Bestimmungen und Auflagen durchzuführen und können u. a. folgende Leistungen beinhalten:
- Prüfungen nach BetrSichV durch eine befähigte Person
Prüfungen gemäß BetrSichV sowie den Gefährdungsbeurteilungen des AG. Näheres ist den Leistungsverzeichnissen zu entnehmen.
-- Heizung / Sanitär / Lüftung - Druckhalteanlagen und Ausdehnungsgefäße
Wiederkehrende Prüfungen an den Behältern von Druckhalteanlagen und an Ausdehnungsgefäßen gemäß BetrSichV und den in den Gefährdungsbeurteilungen des AG beschriebenen Verfahren und Intervallen.
-- Heizung/Sanitär - Wärmeaustauscher
Wiederkehrende Prüfungen gemäß BetrSichV und den in den Gefährdungsbeurteilungen des AG beschriebenen Verfahren und Intervallen an Wärmetauschanlagen > 120GradC und p*V < 1.000 bar*l.
-- Heizung / Lüftung - Wärmepumpen / Kälteanlagen
Durchführung vorgeschriebener Wiederkehrende Prüfungen nach BetrSichV bei Instandsetzungsmaßnahmen von Wärmepumpen- und Kälteanlagen.
-- Druckversorgungsanlagen
Wiederkehrende Prüfungen an Druckbehältern von Druckluftversorgungsanlagen gemäß BetrSichV und den in den Gefährdungsbeurteilungen des AG beschriebenen Verfahren und Intervallen für einfache Druckbehälter bis 50 > P * V <= 1000 (bar * l) und p <= 30 bar bzw. Druckbehälter für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten bis P * V <= 1000 (bar * l).
-- Gaswarnanlage im Ex-Bereich
Durchführung der jährlichen Prüfung der Gaswarnanlage in explosionsgefährdeten Bereichen nach BetrSichV.
-- Küchentechnik - Kochkessel
Durchführung vorgeschriebener Wiederkehrende Prüfungen nach BetrSichV.
-- Krane gem. § 14 in Verbindung mit Anhang 3, Abschnitt 1 der BetrSichV,
-- Hebebühnen gem. § 14 BetrSichV.
- Sanitär - Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten: Generalinspektion gemäß EN 858, DIN 1999-100
In Abständen von höchstens fünf Jahren ist die Abscheideranlage, nach vorheriger vollständi-ger Entleerung und Reinigung, durch einen Fachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zu-stand und sachgemäßen Betrieb zu prüfen (Generalinspektion).
Es sind die Sicherheitsanforderungen des Mieters (AG Solingen, OLG Düsseldorf, LKA, KPB Rhein-Kreis Neuss, PP Düsseldorf, RZF, PP Wuppertal, JVA Düsseldorf) gemäß Anlage 8 und generell die Fremdfirmenrichtlinie des BLB gemäß Anlage 7 zu beachten!
Leistungsbeginn ist der 01.07.2022
2-malige Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr.
Vertrags-/ Leistungsende spätestens (inkl. Verlängerungsoptionen): 30.09.2028
Los 3 TrinkwV
48145 Münster (Großraum)
Prüfung nach Trinkwasserverordnung:
Der AN wird mit der Durchführung von Untersuchungen nach § 14 der jeweils gültigen Fassung der Trinkwasserverordnung beauftragt.
Der Umfang der Untersuchung erstreckt sich auf Liegenschaften / Wirtschaftseinheiten mit zentraler Trinkwassererwärmung und einer Vernebelung des Trinkwarmwassers. Sofern in Ausnahmefällen eine Prüfpflicht auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder der Kaltwasser-Installationen (z. B. bei schlecht gedämmten Kaltwasserleitungen, etc.) besteht, ist der AN auch für diese Prüfungen zuständig.
Die Prüfungen sind nach den geltenden Bestimmungen und Auflagen durchzuführen und u. a. folgende Leistungen:
- Durchführung einer qualifizierten Sichtprüfung und Auswahl der Probenahmestellen
o Erstellung bzw. Fortschreibung eines objektspezifischen Probenahmeplans (mit Angabe des zuständigen Gesundheitsamtes, Art der Nutzung (öffentlich oder gewerblich), Angaben zur Kalt- und Warmwasserinstallation (Anzahl Steigstränge, Leitungsmaterial, Art und Größe WW-Bereiter, Duschen, etc.), Darstellung der Probenahmestellen für Kalt- und Warmwasser (Angabe der zu untersuchenden Parameter gemäß der behördlichen Vorgaben).
- Entnahme der Trinkwasserproben nach dem Schema einer orientierenden Untersuchung gem. DVGW Arbeitsblatt W551
- Kennzeichnung und Transport der Proben vom Objekt zu den Untersuchungsstellen unter Einhaltung der Fristen und Transportbedingungen
- Wiederkehrende Analytik der Trinkwasserproben durch zugelassene, akkreditierte Untersuchungsstellen / Labore nach
o Legionella spec.
- Anlassbezogene Analytik der Trinkwasserproben durch zugelassene, akkreditierte Untersuchungsstellen / Labore nach:
o mikrobiologische Parameter
o chemische Parameter
o Indikatorparameter
- Erstellung der Prüfberichte (siehe auch Dokumentation)
- Unverzügliche Unterrichtung und Beratung des AG bei der Feststellung von Grenzwertüberschreitungen und Erarbeitung von Maßnahmen (Aufklärung der Ursachen, Gefährdungsanalyse, etc.) zur weiteren Vorgehensweise bzw. Abstellung des Mangels
Im Übrigen richten sich Inhalt und Umfang der Leistungspflichten nach den Anforderungen der TrinkwV in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere § 14 und 15 TrinkwV, auf die vollumfänglich verwiesen wird.
Wiederkehrende Prüfungen nach § 14 der 42. BlmSchV Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider:
Der AN wird mit der regelmäßigen Überprüfung alle 5 Jahre zum ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Anlagen gemäß § 14 der 42. BImSchV beauftragt: Informationen zur jeweils ersten Prüfung ist den Angaben im Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Beprobung nach § 4 der 42. BImschV:
Laboruntersuchungen gem. § 4 Abs 2 Nr.2 der 42.BImSchV
Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes sind regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter allgemeine Koloniezahl durchführen zu lassen.
Laboruntersuchungen gem. § 4 Abs. 3 der 42. BImSchV
Es sind regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen durchzuführen.
Es sind die Sicherheitsanforderungen des Mieters (OLG Düsseldorf, LKA, KPB Rhein-Kreis Neuss, PP Düsseldorf, RZF, PP Wuppertal, JVA Düsseldorf) gemäß Anlage 8 und generell die Fremdfirmenrichtlinie des BLB gemäß Anlage 7 zu beachten!
Leistungsbeginn ist der 01.07.2022
2-malige Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr.
Vertrags-/ Leistungsende spätestens (inkl. Verlängerungsoptionen): 30.09.2028
Los 4 AwSV
42285 Wuppertal, 41464 Neuss, 40724 Hilden, 40219 Düsseldorf
Prüfungen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdende Stoffen und über Fachbetriebe (AwSV) sowie 21. BIMSchV
- Prüfungen nach AwSV
Der AN wird mit der Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Anlagen (z. B. Heizöllagertanks, Tank(stellen)anlagen, hydraulische Aufzugsanlagen, etc.) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beauftragt.
Als Prüfgrundlage gilt die aktuelle Fassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (AwSV).
Die Leistungen sind nach den geltenden Bestimmungen und Auflagen durchzuführen und beinhalten u.a. folgende Leistungen:
-- Prüfung von Auffangräumen und Dichtflächen
-- Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Im Übrigen richten sich Inhalt und Umfang der Leistungspflichten sowie Prüffristen nach den Anforderungen der AwSV in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere § 46 AwSV, auf die vollumfänglich verwiesen wird.
Es sind die Sicherheitsanforderungen des Mieters (KPB Rhein-Kreis Neuss, PP Düsseldorf, PP Wuppertal) gemäß Anlage 8 und generell die Fremdfirmenrichtlinie des BLB gemäß Anlage 7 zu beachten!
Leistungsbeginn ist der 01.07.2022
2-malige Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr.
Vertrags-/ Leistungsende spätestens (inkl. Verlängerungsoptionen): 30.09.2028
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
In Form einer Eigenerklärung zu Ausschlussgründen (Formular 521 EU) und über die Wahrung des Geheimwettbewerbs (Unternehmensfragebogen), die den Vergabeunterlagen als Formular beigefügt sind. Für die vor Zuschlagserteilung erforderliche Abfrage beim Gewerbezentralregister sind die erforderlichen Daten auf Anfrage vom Bestbieter beizubringen. Die geforderten Nachweise und Erklärungen sind beim Einsatz von Nachunternehmen oder im Falle der Eignungsleihe auch vom Nachunternehmen beizubringen.
Der Gesamtumsatz des Unternehmens muss im Mittel der anzugebenden drei Geschäftsjahre mind. das 1-Fache der Angebotssumme p. a. betragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die geforderten Umsatzangaben aus den 3 Jahren eine Mindestanforderung darstellt, d. h. eine mindestens dreijährige Existenz des Unternehmens verlangt ist.
Es sind mindestens 3 Referenzen je Fachlos anzugeben. Jede Referenz muss:
- vergleichbar mit der ausgeschriebenen Leistung sein
- aus einem aktuellen Vertragsverhältnis stammen oder bei beendeten Verträgen darf das Vertragsende nicht mehr als 36 Monate zurück liegen,
- eine bisherige Leistungserbringung von mindestens 12 Monaten aufweisen.
Qualifikationsanforderungen gem. Leistungsbeschreibung:
Los 1:
Der Bieter verpflichtet sich, dass Prüfungen nach PrüfVO NRW nur von Personen, die von der zuständigen Behörde als Prüfsachverständige in den entsprechenden Fachrichtungen gemäß § 3 ff der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (PrüfVO NRW) anerkannt sind, durchgeführt werden.
Los 2:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO) §§15 und 16: Der Bieter verpflichtet sich, dass Prüfungen gemäß §§ 15 und 16 der BetrSichV nur von Sachverständigen, die bei einer für das Land Nordrhein-Westfalen Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) beschäftigt sind, durchgeführt werden.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO) Prüfungen durch eine befähigte Person: Der Bieter verpflichtet sich, das Prüfungen durch befähigte Personen gemäß §2 der BetrSichVO von Personen durchgeführt werden, die durch ihre Berufsausbildung, ihre mind. 1-jährige Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderliche Fachkenntnisse zur Prüfung verfügt.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO) Prüfungen durch eine befähigte Person -Explosionsgefährdungen: Der Bieter verpflichtet sich, dass Prüfungen durch befähigte Personen an Explosionsgefährdungen, die zusätzlich zu den Anforderungen an befähigte Personen gemäß § 2 der BetrSichVO, auch die Anforderungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 der BetrSich VO erfüllen, durchgeführt werden.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO) Prüfungen durch eine befähigte Person - Druckanlagen: Der Bieter verpflichtet sich, dass Prüfungen durch befähigte Personen an Druckanlagen, die zusätzlich zu den Anforderungen an befähigte Personen gemäß § 2 der BetrSichVO auch die Anforderungen gemäß §2 Absatz 6 Ziffer 3 der BetrSichVO erfüllen, durchgeführt werden.
Möglichkeit zur Durchführung von Tragfähigkeitsprüfungen an Aufzugsanlagen mittels elektronischer Prüfsysteme.
Los 3:
Der Bieter verpflichtet sich, dass Untersuchungen einschließlich der Probenahme gemäß § 15 Abs. 4 der TrinkwV nur von qualifizierten Personen einer zugelassenen und akkreditierten Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die die Anforderungen der Trinkwasserverordnung erfüllen.
Los 4:
Prüfungen nach AwSV: Die Durchführung der Prüfungen darf nur durch Sachverständige nach § 47 ff bzw. § 52 ff AwSV erfolgen.
Wiederkehrende Prüfungen nach 21. BImSchV: Die Leistungen nach § 3 Absatz 3, 4 und 6 der 21. BImSchV sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchzuführen.
Gasrückführungssystem gemäß § 5 Abs. 6 von einer befähigten Person gemäß § 2 Abs. 6 der BetrSichV durchgeführt werden.
Bei den geforderten personenbezogenen Nachweisen der Befähigung handelt es sich um Mindestanforderung. Sollten diese Mindestanforderungen nicht erfüllt werden, wird das eingereichte Angebot ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie, dass Sie immer 2 Ansprechpersonen benennen müssen und je Person die geforderten Nachweise einreichen müssen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein Mindestanforderung und ein nicht erfüllen führt zum Ausschluss.
Los 1: Prüfsachverständige in den entsprechenden Fachrichtungen gem. § 3 ff der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (PrüfVO NRW)
Los 2: Prüfungen gem. §§ 15 und 16 der BetrSichV dürfen nur von Sachverständigen, die bei einer für das Land NRW Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) beschäftigt sind, durchgeführt werden, dass Prüfungen durch befähigte Personen gem. § 2 der BetrSichV durchgeführt werden, die durch ihre Berufsausbildung, ihre mind. 1-jährige Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung verfügt, dass Prüfungen durch befähigte Personen an Explosionsgefährdungen, die zusätzlich zu den Anforderungen gem. § 2 der BetrSichV, auch die Anforderungen gem. Anhang 2 Abschnitt 3 der BetrSichV erfüllen, durchgeführt werden, dass Prüfungen durch befähigte Personen an Druckanlagen, die zusätzlich zu den Anforderungen gem. § 2 der BetrSichV auch die Anforderungen gem. § 2 Absatz 6 Ziffer 3 der BetrSichV erfüllen, durchgeführt werden, Möglichkeit zur Durchführung von Tragfähigkeitsprüfungen an Aufzugsanlagen mittels elektronischer Prüfsysteme.
Los 3: Entnahme von Trinkwasserproben und deren Analytik darf nur von qualifizierten Personen einer zugelassenen und akkreditierten Untersuchungsstelle erfolgen, die die Anforderungen der TrinkwV §15 Abs. 4 erfüllen.
Los 4: Prüfungen dürfen nur durch Sachverständige nach § 47 ff bzw. § 52 ff AwSV erfolgen. Die Leistungen nach § 3 Absatz 3, 4 und 6 der 21. BImSchV sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchzuführen.
Prüfungen Gasrückführungssysteme gem. § 5 Abs. 6 durch eine befähigte Person gem. § 2 Abs. 6 der BetrSichV
Die Vorgaben des TVgG NRW zu Mindestlohn/Tariftreue sind zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen i. S. v. §§ 128 (2) i. V. m. 129 GWB. Besondere Vertragsbedingungen werden Bestandteil des Vertrages.
Eingesetztes Personal muss über ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis gem. den Vertragsbedingungen verfügen. Auch erhöhte Sicherheitsbestimmungen und die Sicherheitsanforderungen des Mieters gemäß Anlage 8 sind ggf. zu beachten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Unter https://evergabe.blb.nrw.de/Vergabe/company/welcome.do finden Sie weitere Informationen zum Verfahren. Dort können Sie die Vergabeunterlagen kostenlos herunterladen und Nachrichten der Vergabestelle einsehen. Um am Verfahren vollumfänglich teilnehmen zu können sind ein Login und eine vorherige Registrierung erforderlich, soweit das Unternehmen nicht bereits registriert ist.
Das elektronische Angebot ist über den Vergabemarktplatz des Landes NRW www.evergabe.nrw.de einzureichen (siehe Formular 312/322 EU_Hinweise Einreichung Angebote). Mit dem Bietertool stellt der Vergabemarktplatz eine Software zur elektronischen Angebotsbearbeitung und -abgabe zur Verfügung (siehe auch https://support.cosinex.de/unternehmen/)
Bei Einreichung des Angebots in Textform gelten alle mit dem Angebot eingereichten Unterlagen des Bieters als unterschrieben. Evtl. in den vorgegebenen Formularen enthaltenen Eintragungsmöglichkeiten für Unterschriften und Firmenstempel sind vom Bieter nicht auszufüllen. Erklärungen Dritter (Nachunternehmer, Bietergemeinschaften) sind dagegen vom Dritten zu unterschreiben.
Das bepreiste Leistungsverzeichnis je Los, die zur Bepreisung Ihres Leistungsverzeichnisses angewendet werden können. Bitte reichen Sie das Leistungsverzeichnis in Excel ein.
Die Vertragsbedingungen sind Bestandteil der Vergabeunterlagen. Mit der Zuschlagserteilung wird der Vertrag mit allen Anlagen wirksam.
Leistungsbeginn: abweichend vom Vertragsbeginn am 01.08.2022.
Wird der Auftrag einer Bietergemeinschaft erteilt, so ist diese in eine gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter zu überführen.
Auch erhöhte Sicherheitsbestimmungen und die Sicherheitsanforderungen des Mieters gemäß Anlage 8 sind zu beachten.
Für den Informationsaustausch der Parteien während der Vertragserfüllung durch den AN sowie zur Dokumentation seiner Leistungserbringung stellt der AG dem AN eine Webanwendung zur Verfügung, um die Kommunikation des AG mit seinen Vertragspartnern für das Gebäudemanagement zu vereinfachen und zu dokumentieren. Der AN ist verpflichtet, diese zu nutzen.
Bei Verfehlungen der vereinbarten Ergebnisse gelten die Regelungen zur Rechnungskürzung gem. Leistungsbeschreibung. Sofern der AN aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat, die verbindlichen Prüftermine überschreitet, fällt eine Vertragsstrafe an, welche der AG berechtigt ist, von der in Rechnung gestellten Vergütung des AN in Abzug zu bringen. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für jede Woche der vom AN zu vertretenen Fristüberschreitung 1,5 % der Nettoabrechnungssumme der jeweiligen Prüfung, insgesamt höchstens 5 % der Nettoabrechnungssumme.
Bekanntmachungs-ID: CXS7YYXYCQ9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Absendung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege bzw. 15 Kalendertagen nach einer Versendung mit anderen Kommunikationsmitteln gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.