Erweiterung Hans-Thoma-Schule Referenznummer der Bekanntmachung: 2022 BS EHTS
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Säckingen
NUTS-Code: DE13A Waldshut
Postleitzahl: 79713
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bad-saeckingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung Hans-Thoma-Schule
Architektenleistungen LPH 3 - 8 (stufenweise) für den Neubau eines Erweiterungsgebäudes der Hans-Thoma-Gemeinschaftsschule in Bad Säckingen
Hans-Thoma-Gemeinschaftsschule Zähringerstraße 30 79713 Bad Säckingen
Objektplanung Gebäude und Innenräume gemäß §§ 34 ff HOAI in Verbindung mit Anlage 10.1 HOAI ab Leistungsphase 3 (die Leistungsphasen 1 und 2 wurden bereits erbracht). Die Leistungsphasen 3 und 4 werden bezuschlagt; die Leistungsphasen 5 - 8 in stufenweiser Beauftragung (Option)
Besondere Leistungen:
- Leistungen Bauphysik nach Anlage 1.2 HOAI
- Nachweis Brandschutz
Die Beauftragung der Leistungsphasen 5 - 8 erfolgt optional, vorausgesetzt, es liegt eine bestandskräftige Baugenehmigung vor; für die Leistungen ab Leistungsphase 6 zusätzlich, wenn die vorangegangene Leistungsphase soweit erfolgreich erbracht wurde, dass die Erbringung der Leistungen der jeweilig nächsten Leistungsphase einem vernünftigen Bauablauf entspricht und die Zusage über einen Zuschuss vorliegt. Ein Anspruch des Bieters auf Beauftragung der weiteren Leistungsphasen besteht nicht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zugelassen sind alle Bewerber, die nach § 75 VgV berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Ingenieur" zu tragen und über die erforderlichen NAchweise verfügen. Für juristische Personen gilt § 75 Abs. 3 VgV. Auswärtige Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die fachlichen Voraussetzungen für ihre Bewerbung, wenn ihre Berechtigung zur Führung der oben genannten Berufsbezeichnung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rats über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleistet ist. Juristische Personen erfüllen diese Voraussetzungen, sofern deren satzungsgemäßer Geschäftszweck auf Planungs- bzw. Ingenieruleistungen gerichtet ist und sie einen verantwortlichen Berufsangehörigen im vorstehenden Sinn benennen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YZMRX66
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).