Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung durch Laien zum Nachweis von SARS-CoV-2 Referenznummer der Bekanntmachung: 5400 E - 6.642 Sdh. (56)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamm
NUTS-Code: DEA54 Hamm, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 59065
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.olg-hamm.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung durch Laien zum Nachweis von SARS-CoV-2
Aufgrund der weiterhin andauernden Corona-Pandemie vergibt das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm, als Rahmenvertrag die Lieferung von nasalen Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung durch Laien zum Nachweis von SARS-CoV-2 für die im Bezirk des Oberlandesge-richts Hamm gelegenen Justizbehörden (ohne Justizvollzugsanstalten) ab dem 01.02.2022.
Nähere Einzelheiten können der Leistungsbeschreibung und dem Vertragsentwurf entnommen werden.
Gegenstand des europaweiten Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von nasalen Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung durch Laien zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und deren Distribution in den jeweils individuell erforderlichen Mengen an die 129 Justizeinrichtungen im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm. Die einzelnen Justizbehörden und deren Anschriften ergeben sich aus Anlage 1 der Leistungsbeschreibung.
Gefordert ist als Antigen-Selbsttest zum Nachweis von SARS-CoV-2 ein Nasal-Test, der die Abnahme im vorderen Nasenbereich vorsieht. Das Ergebnis des Antigen-Selbsttests zum Nachweis von SARS-CoV-2 muss nach ca. 15 Minuten unmittelbar durch die Anwenderinnen oder den Anwender des Selbsttests ablesbar sein.
Darüber hinaus müssen die Selbsttests im Zeitpunkt der Lieferung folgende Eigenschaften aufweisen, die sich auch aus der beizufügenden Gebrauchsanweisung ergeben müssen:
a) Sensitivität von mindestens 95 %
b) Spezifität von mindestens 99 %
c) Haltbarkeit: mindestens ein Jahr ab Auslieferung
d) CE-Kennzeichnung im regulären Konformitätsbewertungsverfahren
e) Verpackungsgröße von maximal 50 Stück, wobei die Bestandteile des Tests (insbes. die dazugehörige Flüssigkeit) auseinzelbar sein müssen
Die für die oben genannten Zwecke benötigten Selbsttests sind In-vitro-Diagnostika (IVD) zur Eigenanwendung. Der AN hat sicherzustellen, dass das angebotene Produkt während der gesamten Vertragslaufzeit verkehrsfähig im Sinne der medizinprodukterechtlichen Vorgaben ist und alle Anforderungen, insbesondere zum erstmaligen Inverkehrbringen, erfüllt.
Nähere Einzelheiten können der Leistungsbeschreibung entnommen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbschVO sind sämtlichen Beschäftigten durch den Arbeitgeber derzeit mindestens zweimal wöchentlich Selbsttests anzubieten.
Der Rahmenvertrag über die Lieferung von Antigen-Selbsttests für die Beschäftigten der Landesverwaltung endet unerwartet mit Ablauf des 31.12.2021. Ab diesem Zeitpunkt werden die Selbsttests innerhalb der einzelnen Ressorts zu beschaffen sein. Das JM NRW hat sich innerhalb des Justizsektors für eine dezentrale Vergabe ausgesprochen.
Mit Blick auf die aktuelle pandemische Entwicklung und die bei den im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegenen Justizbehörden (ohne JVAen) vorhandenen Beständen, die allenfalls noch zur Deckung der Bedarfe für den Monat Januar 2022 ausreichen, ist eine schnellstmögliche und verlässliche Bereitstellung von Selbsttests für die Beschäftigten unabdingbar. Die Ausschreibung der Belieferung der oben genannten Justizbehörden mit Antigen-Selbsttests ist daher äußerst dringlich ab dem 01.02.2022 sicherzustellen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sämtliche im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegene Justizbehörden (ohne Justizvollzugsanstalten)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pirmasens
NUTS-Code: DEA54 Hamm, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 66953
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYDSD90A
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm (PinOLG).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich bei der PinOLG gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB zu rügen.
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der PinOLG gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB geltend gemacht werden.
Teilt die PinOLG dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen.
Bieter, deren Angebot für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden soll, werden vor dem Zuschlag gem. § 134 GWB darüber informiert.
Ein Vertrag darf erst 10 Kalendertage (15 Kalendertage bei nicht elektronischem Versand) nach Absendung dieser Information durch die PinOLG geschlossen werden. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die PinOLG; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Unternehmen kommt es nicht an.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland