Unterhaltsreinigung am Verwaltungsstandort Bremen für die BGHW
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68161
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bghw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterhaltsreinigung am Verwaltungsstandort Bremen für die BGHW
Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) schreibt die Unterhaltsreinigung für das Verwaltungsgebäude in Bremen aus.
Die Reinigungsarbeiten haben sich neben der gründlichen Fußbodenpflege auch auf sämtliche in den Räumen/Fluren befindliche Einrichtungsgegenstände (Schreibtische, Container, Stehlampen, Akten- und Wandschränke, Sideboards und sonstige Möbelstücke) zu erstrecken. Büromaschinen und Einzelplatz-PC‘s sind von der Reinigung ausgenommen. Die Kalkulation ist so durchzuführen, dass vierteljährlich eine Reinigung der Schrankwände (komplett bis zur Decke gewährleistet ist. Die Innenverglasung zählt zur Glasreinigung. Die Griffspuren an der Innenverglasung sind von der Unterhaltsreinigung zu entfernen.
Bei den Reinigungsarbeiten sind die ortspolizeilichen Vorschriften sowie die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.
Die Reinigungsarbeiten sind gem. dem Leistungsverzeichnis und dieser Leistungsbeschreibung auszuführen. Die zu reinigenden Flächen ergeben sich aus dem Flächenverzeichnis.
Der innerbetriebliche Ablauf darf durch die Reinigungsarbeiten nicht gestört werden.
Sonderleistungen/Sonderreinigungen erfolgen nur auf besondere Anordnung der Auftraggeberin. Diese werden nach Einzelvereinbarung zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer/in erbracht und zu den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen (Festpreise) vergütet (vgl. Anlage D1 und D3).
Ein Anspruch auf Abruf besteht nicht. Sonderarbeiten sind sofort nach Ausführung auf Regiezetteln zu vermerken, die der Auftraggeberin unverzüglich zur Gegenzeichnung vorzulegen und nach Gegenzeichnung der Rechnung beizufügen sind.
Mehrarbeiten, die aufgrund stärkerer Verschmutzung (z. B. infolge kleiner baulicher Instandsetzungsarbeiten oder im Winter) erforderlich werden, gehören zur laufenden Unterhaltsreinigung und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Bei den Reinigungsarbeiten sind die ortspolizeilichen Vorschriften sowie die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.
Festgestellte Mängel und Schäden an Gebäuden, Installationen, Beleuchtung oder Mobiliar sind der Auftraggeberin täglich schriftlich zu melden.
Für die Unterhaltsreinigung muss vom Auftragnehmer/ von der Auftragnehmerin ein Kommunikationsbuch (analog oder elektronisch) bereitgestellt werden.
Die Reinigungszeiten ergeben sich aus den Angaben des Bieters in den Flächenverzeichnissen.
Angebote, die unterhalb der Mindestreinigungszeiten von 10 Arbeitsstunden pro Arbeitstag kalkuliert wurden, werden ausgeschlossen.
Die Reinigungszeiten ergeben sich aufgrund von Erfahrungswerten der letzten Jahre und den empfohlenen Leistungswerten der RAL Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e.V..
Die nachfolgenden Leistungswerte (m²/h) pro Raumart sollten weder unter- noch überschritten werden.
Ein Überschreiten ist ausführlich und nachvollziehbar zu begründen.
Ihre kalkulierten Reinigungswerte für die einzelnen Raumarten werden mit den zuvor genannten RAL Leistungskennziffern/Erfahrungswerten verglichen.
Stellen wir bei dem/der Erstplatzierten erhebliche Abweichungen fest, wird dieser/diese vor Zuschlagserteilung zu einer kostenlosen Probereinigung für die betreffenden Raumarten (ein Raum je Raumart, bspw. eine Küche, eine Toilette,etc.) aufgefordert. Können die kalkulierten Reinigungswerte in der Probereinigung nicht erreicht werden, wird das Angebot ausgeschlossen.
Die Reinigungszeiten müssen Mo - Do 15.00 – 18:30 Uhr, Fr 14:00 – 18:30 Uhr durchgeführt werden.
Wegen der Scharfschaltung der Alarmanlage muss das Verwaltungsgebäude spätestens um 18:30 Uhr verlassen werden.
Bei der Auftragserteilung hat der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin 8 Tage vor Vertragsbeginn einen detaillierten Arbeits- und Revierplan vorzulegen (Piktogramm Form). Der Revierplan wird im Intranet der Auftraggeberin eingestellt.
3.2.4 Reinigungsverfahren, Sachmittel Der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Reinigungsarbeiten fachgerecht und unter Verwendung von geeigneten Mitteln durchzuführen.
Reinigungsmethoden und Reinigungsmaterialien, die eine Schädigung des Personals, der behandelten Flächen oder Einrichtungsgegenstände verursachen, dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere für die Behandlung der Fußböden und Treppen.
Alle Fußbodenbeläge außer Textil- und Teppichböden sind mit einem entsprechenden Reinigungs- und Pflegemittel einstufig nass, im Eingangsbereich zweistufig nass zu wischen.
Teppichböden, Teppiche und textile Schmutzfangmatten werden gründlich gesaugt bzw. bürstgesaugt.
In den Toiletten und Waschanlagen sind Fußböden, Kachel- und Trennwände obere und untere Fläche,
Türgriffe und Griffe der Spülvorrichtungen mit geeigneten insbesondere mit desinfizierenden Mitteln zweistufig nass gründlich zu reinigen. Die Toiletten und Urinale sind durch den Einsatz von geeigneten Reinigungsmitteln von Ablagerungen freizuhalten. Die nicht mit herkömmlichen Reinigungsmitteln zu entfernenden Rückständen (z.B. Kalkablagerungen) sind durch materialschonende Reinigungsmittel (z.B.
Keramikradierer) spätestens bei deren Auftreten jedoch mindestens zweimal jährlich zu entfernen.
Für die gründliche Reinigung mit desinfizierenden Mitteln (Wirkspektrum Bakterien und Viren) stellt der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin sicher, dass sein Personal in den erforderlichen Arbeitsprozessen geschult und auch eingeübt ist, um eine sichere Beherrschung der Reinigungsmethoden und damit eine wirksame desinfizierende Reinigung zu erreichen.
Um eine Keimverschleppung bei den Reinigungsarbeiten über dem Fußboden (Oben-Arbeiten) auszuschließen, ist die Reinigung aller Gegenstände über dem Boden in vier Kategorien eingeteilt (Vierfarb-System). Der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin ist verpflichtet, für diese streng voneinander zu trennenden Bereichen verschiedenfarbige Eimer und dazu passenden Reinigungstücher einzusetzen.
Die Oben-Arbeiten sind in nachstehende Kategorien einzuteilen:
Kategorie A (rot) WC-Becken, Urinale, Fäkalienbecken, direkt angrenzende Fliesen (Spritzbereich) Kategorie B (gelb) Restlicher Sanitärbereich: Waschbecken, Armaturen, Wandfliesen usw.
Kategorie C (blau) sonstige Einrichtungsgegenstände: Schreibtische, Stühle, Schränke,
Türen, Heizkörper, Fensterbänke usw.
Kategorie D (grün) Küchenbereiche Maschinen, Geräte, Pflege- und Reinigungsmittel sind nach Beendigung der Arbeiten täglich zu säubern,
wieder wegzuräumen und gegen missbräuchlichen Gebrauch zu sichern (verschließbare Schränke), alle Einrichtungsgegenstände sind an ihren ursprünglichen Platz zu stellen.
Gebrauchtes und abgestandenes Reinigungswasser darf nicht in den Reinigungsmaschinen/Geräten verbleiben.
Der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin ist verpflichtet, für alle im Objekt verwendeten Reinigungsmittel der Auftraggeberin die Gefährdungsbeurteilung gem. §6 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV), die dazugehörigen aktuellen Sicherheitsdatenblätter (gem. §5 GefStoffV), Unterweisungen des Reinigungspersonals (Datenschutzrechtliche Unterweisung, Einweisung in der Anwendung von Reinigungsmitteln und -geräten etc.), sowie die dazugehörigen Betriebsanweisungen kostenlos auszuhändigen. Die Betriebsanweisungen sind in den jeweiligen Sprachen der Beschäftigten des Auftragnehmers/ der Auftragnehmerin zu hinterlegen.
Diese Dokumentation ist am Verwaltungsstandort dauerhaft zu hinterlegen und eigenständig auf dem aktuellen Stand zu halten.
In dem vom Auftragnehmer/ von der Auftragnehmerin zu reinigendem Bereich sind auch in den im Turnus an diesem Tag nicht gereinigten Räumen nach Erledigung der Reinigungsarbeiten Türen und Fenster zu verschließen, Wasserhähne zuzudrehen und Beleuchtungskörper auszuschalten.
Möbelflächen, Tische, Stühle, Schränke, Regale usw., Fensterbänke Heizkörper, Sockelleisten, Telefone und Tischlampen werden feucht abgewischt, Polstermöbel werden gesaugt.
Die Auftraggeberin kann die Anwendung von bestimmten Reinigungsverfahren, Reinigungsmitteln, Reinigungsgeräten und Maschinen in besonders begründeten Fällen verlangen oder untersagen. Die angewandten Reinigungsverfahren müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Bei Verbesserungen der Reinigungsverfahren und der marktgängigen Mittel hat der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin die verbesserten, insbesondere die umweltverträglicheren Verfahren und Mittel anzuwenden. Es sind möglichst umweltschonende Produkte und Maschinen zu verwenden. Die einschlägigen Umweltschutzbestimmungen müssen eingehalten werden. Der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin eine stets aktuelle Liste der im Objekt verwendeten Behandlungsmittel (Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel) sowie aktuelle Sicherheitsdatenblätter zu übergeben.
Durch die Reinigungsarbeiten dürfen keine gesundheitlichen Gefahren für die Benutzer der zu reinigenden Flächen und Räume entstehen; dies gilt z. B. für die bei der Verwendung bestimmter Reinigungsmittel entstehende Raumluftbelastung; für die Fußbodenpflege sind, sofern es sich um glatte Flächen handelt, nur rutschhemmende Pflegemittel zu verwenden. Soweit erforderlich, hat der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und entsprechende Hinweise an den Gefahrenquellen anzubringen. Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen mit dem VDE/GS-Zeichen versehen sowie in den erforderlichen Abständen vom Auftragnehmer/ von der Auftragnehmerin einem e-Check unterzogen sein.
Das zur Reinigung erforderliche Putzmaterial, die Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel werden vom Auftragnehmer/ der Auftragnehmerin gestellt. Das zur Reinigung erforderliche Wasser, sowie der notwendige elektrische Strom werden unentgeltlich von der Auftraggeberin gestellt. Der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin hat jedoch einen sparsamen Verbrauch sicherzustellen.
Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer/ der Auftragnehmerin Personalräume und geeignete Bereiche für die Lagerung von Maschinen und Reinigungsmaterial zur Verfügung.
Verbrauchsmaterialien wie Seife, Toilettenpapier, Sitzdesinfektionsmittel und Papierhandtücher für Sanitärbereiche stellt die Auftraggeberin. Der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin übernimmt die Verteilung und Bestückung und ist für die rechtzeitige Bedarfsmeldung zur Neubestellung an den Ansprechpartner verantwortlich.
Der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin hat das von ihm eingesetzte Personal zu verpflichten, alle im Reinigungsbereich aufgefundenen Gegenstände unverzüglich der Hausverwaltung, dem Hausmeister oder der Pforte der Auftraggeberin zu übergeben.
Nichterbringung von Reinigungsleistungen, auch teilweise, sind der Hausverwaltung der Auftraggeberin zu melden.
Die Auftraggeberin behält sich die Option für eine 2-malige einjährige Vertragsverlängerung vor. Diese wird zu angemessener Zeit im Voraus bekannt gegeben.
Eine schriftliche Kündigung ist nach Ablauf der Vertragszeit nicht erforderlich. Der Vertrag endet automatisch.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Allgemeine Informationen und Erlaubnis der Berufsausübung (Eigenerklärung)
- Nachweis, dass Unternehmen gewerberechtlich ordnungsgemäß angemeldet und im entsprechenden Register eingetragen ist
- Bestätigung, dass keine Eintragung im Wettbewerbsregister vorliegt (Eigenerklärung)
- Angabe zum Umsatz des Bieters/ der Bieterin der letzten drei Geschäftsjahre
- Angabe zur Anzahl der durchschnittlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der letzten drei Geschäftsjahre
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme je Schadensfalls 500.000 €)
- Angabe von mind. 3 Referenzen, die zufriedenstellend durchgeführt wurden (Nachweis, dass umfangreiche Erfahrungen in ähnlichen Projekten vorliegen)
- Eigenerklärung, dass ausreichende Ressourcen vorhanden sind, um Leistungen über den angegebenen Zeitraum von 2 bzw. 4 Jahren zu gewährleisten
- Zertifizierungsnachweis für ein QM-System (z.B. DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig)
- Zertifizierungsnachweis für ein UM-System (z.B. DIN EN ISO 14001 / EMAS Eco-Management and Audit Scheme oder gleichwertig)
- Eintragung in Handwerksrolle
- Eintragung in Berufsregister
- Eigenerklärung, dass keine zwingende bzw. fakulative Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB vorliegen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt sind
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Bieter/ Die Bieterinnen können sich zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, Telefon: 0049-228-9499-0, Telefax: 0049-228-9499-163, wenden.
Wir weisen an dieser Stelle auf den § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB hin.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist eine Rüge innerhalb von zehn Kalendertagen anzubringen, nachdem der Antragsteller/ die Antragstellerin den Vergaberechtsverstoß erkannt hat. Ist der Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits auf Grund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar, ist die Rüge innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Bewerbungs- oder Angebotsfrist zu rügen.