Ingenieurleistungen für den Rückbau FRJ-2 Referenznummer der Bekanntmachung: 2021000993
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jülich
NUTS-Code: DEA26 Düren
Postleitzahl: 52428
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.jen-juelich.de
Adresse des Beschafferprofils: https://portal.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ingenieurleistungen für den Rückbau FRJ-2
Laufzeit: 1 Jahr + 1 Jahr optional
Ingenieurleistungen für den Rückbau FRJ-2
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ingenieurleistungen für den Rückbau FRJ-2
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Trotz Nachforderung
TEICON
- Gültige Zertifizierung gem. DIN EN 1090 (mind. EXC2 oder höher)
- Tätig werdende Personal mit mehrjährige Berufserfahrung (mind. 3 Jahre) in der Kerntechnik
ORANO
- Gültige SCC-Zertifizierung von ORANO und nicht nur von dem Nachunternehmen C+P
- Gültige Zertifizierung gem. DIN EN 1090 (mind. EXC2 oder höher) von ORANO und nicht nur von dem Nachunternehmen C+P
konnten die einzigen Bieter TEICON und ORANO die Eingnungskriterien nicht vollumfänglich erfüllen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 Abs. 1 GWB). Der
Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Der Antrag ist ferner
unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen
des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat, oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 und 3 GWB).