Interaktive Bildschirme (Medienwände) Referenznummer der Bekanntmachung: Z013-2021-0045
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50679
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.infokom.lvr.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.lvr.de/NetServer/index.jsp
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50679
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lvr.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.lvr.de/NetServer/index.jsp
Abschnitt II: Gegenstand
Interaktive Bildschirme (Medienwände)
Abschluss eines Rahmenvertrages über die Lieferung von
interaktiven Bildschirmen in verschiedenen Zollgrößen (32Zoll und 48 Zoll) für die Ausstattung für die Kliniken des Landschaftsverbandes inkl. Bereitstellung einer Software, Anwendungssoftware bzw. APP, externe Unterstützung wie Schulung , Installation, Integration in die bereits bestehende Hard- und Softwarelandschaft der jeweiligen Klinik, Support und Wartung.
LVR-InfoKom, Hermann-Pünder-Straße 1, 50679 Köln
- 12 x 48 Zoller
- 3 x 32 Zoller
- Software (inkl. Software Sicherheit) je Standort
- 15 x Medienpaket
- 60-monatiger Wartungsvertrag
- Installation/Konfigurationskosten je Gerät
Optional:
- 60 Monate VOS
- Zubehör: Aufbaugehäuse und Einbaurahmen
- Manager APP/ Anwendungssoftware für den Bereich mobiler Betriebssysteme
- Schulungen
1 x 12-monatige Verlängerungsoption seitens des Auftraggebers (25.04.2024 - 24.04.25)
Optional:
- 60 Monate VOS
- Zubehör: Aufbaugehäuse und Einbaurahmen
- Manager APP/ Anwendungssoftware für den Bereich mobiler Betriebssysteme
- Schulungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis über die erlaubte Berufsausübung nach § 44 Abs. 1 S. 1 VgV, je nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in das Unternehmen ansässig ist, entweder über Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder durch Nachweis auf anderes Weise, nicht älter als 12 Monate. (Anlage 3)
Weitere Ausführungen finden Sie unter Ziffer 16. des formalen Teils der Vergabeunterlagen
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn der Bieter über die wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügt. Einem Bieter gelingt in diesem Vergabeverfahren der Nachweis dafür, wenn die eingereichten Nachweise keinen Anlass zum Zweifeln über die
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
Folgende Nachweise werden hierzu gewertet:
Der Bieter hat eine im Umfang und Deckungshöhe dem zu vergebenden Auftrag entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden von mindestens 1.000.000 € und für Vermögensschäden von mindestens 500.000 € nachzuweisen und zwar in Form einer aktuellen Bestätigung der Versicherung über die Deckung. Diese Bestätigung darf zum Angebotsabgabetermin nicht älter als 12 Monate sein.
Bankerklärungen beinhalten Aussagen der Hausbank des beteiligten Unternehmens über die zwischen ihnen bestehende Geschäftsbeziehung. In den Erklärungen sollte insbesondere die gegenwärtige Finanz- und Liquiditätslage des
Unternehmens dargestellt werden. Da Verbindlichkeiten gegenüber Dritten von einer Bankerklärung regelmäßig nicht erfasst sein können, beschränkt sich der Nachweisgehalt auf die konkrete Geschäftsbeziehung. Um Aussagekraft für das
Vergabeverfahren zu entfalten, ist des Weiteren die Aktualität der Erklärung sicherzustellen. Die Bankerklärung(en) dürfen bei Angebotsabgabe nicht älter als drei Monate sein. Es wird keine Eigenerklärung akzeptiert, da gerade bei einer Bankauskunft die Objektivität eines Dritten gefragt ist. Die Vorlage einer Kopie
(Scan) ist zulässig; der Auftraggeber behält sich vor, bei Zweifeln das Original einzufordern.
Die Eigenerklärung darf nicht älter als 3 Monate sein.
Weitere Ausführungen finden Sie unter Ziffer II Punkt 11 und Punkt 16 bb) des formalen Teils der Vergabeunterlagen
Als technisch und beruflich leistungsfähig ist der Bieter anzusehen, der über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügt, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.
Bei Lieferaufträgen sind zudem die Fachkunde, Effizienz, Erfahrung und Verlässlichkeit des Bieters maßgeblich. Das ist in diesem Vergabeverfahren anzunehmen, wenn der Bieter auf Grund seiner Geschäftstätigkeit, seiner Historie und seiner personellen, fachlichen und technischen Ausstattung keinen
Anlass zu Zweifeln gibt, den ausgeschriebenen Auftrag fachgerecht ausführen zu können
Sofern zutreffend: Angabe der Nachunternehmer sowie der jeweils von ihnen auszuführenden Teile des Auftrags. (Anlage 8)
Weitere Ausführungen finden Sie unter Ziffer II Punkt 11 und Punkt 16 cc) des formalen Teils der Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Nach § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.