Lieferung eines Driveboards im Projekt U-Shift23 Referenznummer der Bekanntmachung: Kennziffer 422/2019/5046380
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 51147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dlr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Driveboards im Projekt U-Shift23
Für den Betrieb des U-Shift auf festgelegten Strecken auf einem privaten Gelände ist ein automati-siertes Fahren unter technischer Aufsicht vorgesehen. Das U-Shift soll dabei einen vordefinierten Pfad bzw. Korridor entlangfahren, die Geschwindigkeit je nach Situation selbstständig variieren, und bei möglichen Kollisionen ausweichen oder von alleine anhalten. Während des Betriebs ist eine technische Aufsicht im Fahrzeug, welche das U-Shift mit autonomer Fahrfunktion deaktivieren und für das U-Shift Fahrmanöver freigeben kann.
Im Rahmen dieser Beauftragung soll für das U-Shift 23 ein Gesamtsystem für die Automatisierung für eine vorgegebene Strecke auf privatem Gelände entwickelt, angepasst, und eingebaut werden.
Für den Betrieb des U-Shift auf festgelegten Strecken auf einem privaten Gelände ist ein automati-siertes Fahren unter technischer Aufsicht vorgesehen. Das U-Shift soll dabei einen vordefinierten Pfad bzw. Korridor entlangfahren, die Geschwindigkeit je nach Situation selbstständig variieren, und bei möglichen Kollisionen ausweichen oder von alleine anhalten. Während des Betriebs ist eine technische Aufsicht im Fahrzeug, welche das U-Shift mit autonomer Fahrfunktion deaktivieren und für das U-Shift Fahrmanöver freigeben kann.
Im Rahmen dieser Beauftragung soll für das U-Shift 23 ein Gesamtsystem für die Automatisierung für eine vorgegebene Strecke auf privatem Gelände entwickelt, angepasst, und eingebaut werden.
Geschätzter Auftragswert: Der Auftraggeber ist zur Bekanntgabe des geschätzten Auftragswerts nicht verpflichtet. Die vorgenommene Eintragung gibt den Auftragswert nicht wieder. Sie beruht ausschließlich auf technischen Gründen, weil die verwendeten elektronischen Systeme Auftragsbekanntmachungen nicht verarbeiten, wenn das Feld II.2.6) nicht ausgefüllt wird.“
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Punkt 1 der Auftragsbekanntmachung: Spezifische Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB Punkt 2 der Auftragsbekanntmachung: Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Punkt 1 der Auftragsbekanntmachung: Versicherungsnachweis (-erklärung)
Punkt 1 der Auftragsbekanntmachung: Nachweis im Aufbau, Entwicklung und Zulassung von einem im öffentlichen Straßenverkehr getesteten Automatisierungssystem, hierbei wird eine demonstrierbare Integration eines Automatisierungssystems mit einer drive-by-wire Schnittstelle (z.B. Space Drive II System mit drive-by-wire Technologie) gefordert Punkt 2 der Auftragsbekanntmachung: Nachweis bei der Erstellung von Sicherheitskonzepten für den überwachten Erprobungsbetrieb im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum in Kooperation mit einer technischen Prüforganisation, entsprechend zu belegen.
Punkt 3 der Auftragsbekanntmachung: Automatisierungssystem ausgeführt mit Lidar, Radar und Kameras Punkt 4 der Auftragsbekanntmachung: der Hersteller muss nach ISO9001:2015 oder IATF 16949:2016 zertifiziert sein Punkt 5 der Auftragsbekanntmachung: die Sensoren müssen fol-gende Zertifizierungen erfüllen: - Ausschlusskriterium A 8 - ISO 26262 Bewertung mit ASIL B oder ASIL C oder ASIL D.
- Wenn Lidar-Sensoren vorgesehen sind, müssen diese eine Augensicherheit durch Laser Klasse 1 nach DIN EN 60825-1:2015-07 erbringen.
- Alle Komponenten des Automatisierungssystems müssen eine CE-Zertifizierung mit Einhaltung der EMV-Richtlinie aufweisen.
Punkt 6 der Auftragsbekanntmachung: Das Automatisierungssystem muss in Bezug auf Sensorsetup und Fahrzeugmaße anpassbar sein.
bei Abgabe des Teilnahmeantrages ist die unterschriebene Geheimhaltungsvereinbarung mit abzugeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn * der Antragsteller von ihm erkannte Verstöße gegenVergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gerügt hat,
* der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
* der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
* nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2020/S 026-059398 Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Ort: Bonn
Land: Deutschland