Lagerprüfung und Beratungsleistungen in Bezug auf Hilfsmittel
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1A Wuppertal, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42285
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://beschaffungen.barmer.de/projekte
Abschnitt II: Gegenstand
Lagerprüfung und Beratungsleistungen in Bezug auf Hilfsmittel
stichprobenartige Prüfungen in den Lagern der Leistungserbringer und Beratung zur Entscheidungsprozessen im Hilfsmittelbereich
stichpunktartige Lagerprüfung
bundesweit in den Lagern der Leistungserbringer
In den Lagern der über 2.000 Leistungserbringer der BARMER befinden sich regelmäßig rund 40.000 Hilfsmittel.
Es besteht hohes Interesse daran, dass diese Hilfsmittel vor einem Neukauf in die Versorgung gehen. Dafür muss u.a. sichergestellt sein, dass die „Restwert-Ermittlungen“ korrekt durchgeführt werden. Dazu sollen stichprobenartige Prüfungen in den Lagern durch ein unabhängiges Unternehmen durchgeführt werden.
Die Vielfältigkeit der Hilfsmittel, die eingelagert werden, ist sehr groß. Die Beurteilung eines „Restwertes“ für ein Hilfsmittel und den ggf. einzuschätzenden Reparaturkosten fordert ein sehr hohes Fachwissen über sämtliche Produkte auf dem Hilfsmittelmarkt (mehrere Tausend Produkte),
Beratung zu den Entscheidungsprozessen im Hilfsmittelbereich
Beratung zu den Entscheidungsprozessen im Hilfsmittelbereich, insbesondere Beratung zur Umsetzung von Hilfsmittelverträgen, eventuellen Vertragsanpassungen für Neuverträge, nachgelagerter Rechnungsprüfung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Markterkundung hat ergeben, dass die MANUTEX GmbH das einzige beratende und Prüfungen vornehmende Unternehmen ist, das kein eigenes Hilfsmittelgeschäft (z.B. als Sanitätshaus) betreibt und keine anderweitige Beziehungen oder Verflechtungen zu Hilfsmittel-Leistungserbringern hat.
Der Ausnahmetatbestand gem. § 14 (4) Nr. 2 b) VgV ist dann eröffnet, wenn aus technischen Gründen nur ein Unternehmen die Leistung erfüllen kann. Mit „technisch“ gemeint ist, dass die Gründe leistungsbezogen sein müssen. Technische Gründe könnten z.B. sein, dass es für ein Unternehmen technisch nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen, oder dass es nötig ist, spezielles Wissen, besondere Werkzeuge oder Hilfsmittel zu verwenden, die nur einem einzigen Unternehmen zur Verfügung stehen, oder konkrete Anforderungen an die Interoperabilität, um das Funktionieren der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Ob ein Auftrag aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann, hängt entscheidend von der Festlegung des Auftragsgegenstandes und der Leistungsbestimmung seiner technischen Spezifikationen ab. Führt diese Bestimmung des Auftragsgegenstandes dazu, dass der Auftrag nur von einem einzigen Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, so darf (1.) es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung geben und (2.) der mangelnde Wettbewerb darf nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter sein (vgl.OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2017 - Verg 53/16)
Die Erfordernis der Unabhängigkeit der heran gezogenen Expertinnen und Experten zieht sich wie ein roter Faden durch das Sozialrecht, exemplarisch ist hier §139b Abs. 3 Satz 2 SGB V zu nennen. Es handelt sich hier nicht um ein reines Eignungskriterium, schon weil Unabhängigkeit nicht durch Eignungsleihe verschafft werden kann. Unsere Rechtsordnung sieht an vielen Stellen, nicht zuletzt bei der Problematik von möglicher Befangenheit von Richterinnen und Richtern den Grundsatz vor, von familiären oder anderen Beziehungen zwingend auf Befangenheit zu schließen. Dies geschieht ausdrücklich in der Erwägung, dass auch unbestätigte bzw. unbegründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit dem notwendigen Vertrauen in den gegenständlichen Prozess empfindlich schaden. Die gegenständlichen Prozesse sind sehr sensibel; die schützenswerten Belange der direkt und indirekt betroffenen Leistungserbringer und Versicherten verpflichten zur Sicherstellung der Unabhängigkeit von Prüfung und Beratung. Die Unabhängigkeit der Prüfung ist realiter nicht von der Unabhängigkeit des Dienstleistungsunternehmens zu trennen. Ein milderes Mittel oder Ersatzlösung zu diesem Mindestkriterium gibt es nicht.
Da die Unabhängigkeit der gegenständlichen Lagerprüfungen und der Beratungsleistungen zur Hilfsmittelverträgen wiederum Transparenz und Wettbewerb des Hilfsmittelmarktes dient, überwiegt nach Abwägung aller betroffenen Belange von Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Belang der Sicherstellung dieser Unabhängigkeit.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
stichprobenartige Prüfungen in den Lagern der Leistungserbringer von Dienstleistungen
Ort: Freudenberg
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beratungsleistungen insbesondere zu Verbesserungspotentialen bei Durchführung von Hilfsmittelverträgen, Abschluss von Neuverträgen und Rechnungsprüfung
Ort: Freudenberg
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland