Pflegeleistungen für die Software Cadenza Referenznummer der Bekanntmachung: 4500850509/53
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76185
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lubw.baden-wuerttemberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Pflegeleistungen für die Software Cadenza
Pflegeleistungen für die Software Cadenza
Karlsruhe
Gegenstand des Vertrages sind Pflegeleistungen für Standardsoftware
- Cadenza Desktop
- Cadenza Web
- Cadenza Mobile
- öffentliche Internetauftritt sowie deren Systemoptimierungen
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Das UIS-Berichtssystem, der Daten- und Kartendienst der LUBW (UDO), das in RIPS verwendete CadenzaGIS und der in WIBAS und NAIS eingesetzte Cadenza Fachanwendugsrahmen basieren auf der Software Cadenza der Firma Disy. Die Entwicklung und Optimierung dieser Software wird in enger Abstimmung mit Bundes- und Landesbehörden im Rahmen der Kooperation Cadenza durchgeführt. Die Softwarebasispflege kann daher nur von der Firma Disy durchgeführt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Pflegeleistungen für die Software Cadenza
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.