Open-House Immobilienveräußerung: Gelegenheit zum Erwerb einer Immobilie, ggf. zu Maklerleistungen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bgn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Open-House Immobilienveräußerung: Gelegenheit zum Erwerb einer Immobilie, ggf. zu Maklerleistungen
I. Vorhaben:
Die BGN beabsichtigt, eine Büro-/Geschäftsimmobilie mit EinlWohnung zeitnah zu veräußern. Die BGN ist Eigentümer. Ein entspr Vertrag soll bei Vorliegen eines geeigneten Käufers u eines wirtschaftlich attraktiven Angebots verhandelt u den Gremien der BGN zur Entsch vorgelegt werden.
Die Immobilie (3 Stockwerke) liegt in Germering. Laden- u Gewerbefl im Vordergeb (ca 1350m²) sind vermietet, Bürofl u EinlWohnung im Hintergeb (ca 4000m²) stehen bei Veräuß leer. Zusätzl 93 Parkpl u ausr Lagerfl.
II. Weitere Informationen, Interessierte:
Interessierte können weitere Informationen abfragen.Vorgaben können in der gesamten Projektphase ergänzt/korrigiert werden.
Interessierte können sein:
- Unternehmen, andere Einrichtungen, Einzelpers, die am Immobilienerwerb interessiert sind,
- Makler, die mit ihrer Interessensbekundung die nicht-exkl Gelegenheit erhalten, für die Veräuß der Immobilie Maklerleistungen zu erbringen, insbes durch Nachweis geeigneter Käufer.
vgl. Ziff. II.2.4)
Germering (Lage der Immobilie)
III. Verfahren
Folgendes Verfahren ist beabsichtigt (eine Änderung des Ablaufs durch den Veräußerer ist jederzeit möglich):
- Interessenten können zunächst ein Formblatt zur Interessenbekundung abfragen.
- Nach Einreichung des ausgefüllten Formblatts können die Interessenten ein Informationspaket mit Unterlagen zu der Immobilie erhalten.
- Eine Besichtigung der Immobilie ist in dem Zeitraum 21.2.-18.3.2022 nach möglichst frühzeitiger Terminabstimmung vorgesehen und möglich. Hierbei gelten die FFP2-Maskenpflicht sowie die 2G-Regeln. Auf Anforderung kann zusätzlich eine Testung auf das Coronavirus erforderlich sein.
- Die Interessenten können indikative Angebote einreichen. Diese sollen bis 19.3.2022 eingehen.
- Der Veräußerer entscheidet auf dieser Grundlage über die Einladung zu Verhandlungen.
- Die Verhandlungen sind für den Zeitraum 11.4.-22.4.2022 vorgesehen, eine sukzessive weitere Beschränkung des Kreises der Verhandlungspartner ist möglich
- Vertragsverhandlungen werden auf der Grundlage eines Vertragsentwurfs des Veräußerers geführt. Dieser wird sodann noch gesondert übermittelt.
- Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein durch die Vertragsverhandlungen noch keine Verpflichtungen seitens der BGN eingegangen werden. Der Abschluss des ausgehandelten Vertrages steht unter dem Vorbehalt einer Gremienentscheidung des Veräußerers. Bei der Entscheidung ist der Kaufpreis das wesentliche Krtierium, weitere beim Veräußerer anfallende Kosten der Transaktion (z. B. Maklercourtage, Beurkundung) werden bei einem Preisvergleich angerechnet.
- Der Veräußerungsprozess soll zeitnah mit einem Vertragsschluss beendet werden. Hierzu wird der Veräußerer noch ergänzende Angaben machen.
IV. Rahmenbedingungen
Die Gelegenheit zur Bekundung des Interesses am Erwerb der Immobilie und zur Erbringung von Maklerleistungen ist nicht durch eine Frist begrenzt (Open-House-Verfahren, vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2.6.2016, Rs. C-410/14), insbesondere wird die Frist nach Ziff. IV.3.4) nicht
angewendet, diese ist lediglich den formalen Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet.
Der Auftraggeber wird den Maklern, die ihr Interesse in der vorgegebenen Form (unter Verwendung des Formblatts, das auf der Internetadresse nach Ziff. I.1) abrufbar ist) bekundet haben, mitteilen, wenn das Verfahren abgeschlossen ist, insbesondere wenn ein oder mehrere geeignete(r) Käufer für abschließende Verhandlungen gefunden sind. Das Verfahren kann aber von der BGN zu jedem Zeitpunkt beendet werden.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrages. Mit dieser Bekanntmachung wird kein förmliches Vergabeverfahren eingeleitet. Die im Rahmen dieser Bekanntmachung verwendete Verfahrensbezeichnung „Offenes Verfahren“ ist den Vorgaben des Bekanntmachungsformulars
geschuldet. Mit dessen Verwendung, der Verwendung der Plattform „TED“ sowie den Eintragungen in dem Formblatt ist keinerlei Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen verbunden, die nicht gesetzlich zwingend vorgegeben sind.
Daher besteht kein rechtlicher Anspruch auf Beteiligung an dem Veräußerungsverfahren und kein Rechtsschutz, insbesondere kein vergaberechtlicher Rechtsschutz.
Die vorliegende Bekanntmachung dient einer möglichst breit angelegten Information interessierter Makler und potentieller Erwerber und erfolgt lediglich mangels anderer geeigneter Formblätter auf dem Formblatt für offene Verfahren.
Das Open-House Verfahren kann durch Einleitung abschließender Verhandlungen mit einem oder mehreren Bieter(n) oder durch einen Vertragsschluss zeitlich begrenzt werden. Ein Vertragsschluss ist zeitnah vorgesehen. Hierzu wird der Veräußerer noch ergänzende Angaben machen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Wir verweisen auf die Unterlagen, die von der Stelle nach Ziff. I abgefragt werden können.
Wir verweisen auf die Unterlagen, die von der Stelle nach Ziff. I abgefragt werden können.
Wir verweisen auf die Unterlagen, die von der Stelle nach Ziff. I abgefragt werden können.
Für Makler Anmeldung nach § 14 GewO/Erlaubnis nach § 34c GewO oder gleichwertig, sofern anwendbar; für direkt am Erwerb Interessierte keine Bedingungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Kein Nachprüfungsverfahren, vgl. Ziff. VI.4.3)
Land: Deutschland
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2.6.2016 (Rs. C-410/14) ist die Einräumung einer Gelegenheit zur Beteiligung an einem Open-House-Verfahren keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der EU-Vergaberichtlinien 2014/24/EG u.a. Daher sind die Vorschriften der EU-Vergaberichtlinien, des Vierten Teils des GWB und des Vergaberechts im Übrigen nicht anwendbar.