Lieferung von SARS-CoV-2 Schnelltests zur Selbstanwendung durch Laien Referenznummer der Bekanntmachung: 22-001-O-EI
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70173
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von SARS-CoV-2 Schnelltests zur Selbstanwendung durch Laien
Der Auftraggeber beschafft im Wege dieses offenen Verfahrens insgesamt bis zu 400 Mio. SARS-COV-2 Schnelltests zur Selbstanwendung durch Laien (Selbsttests) in fünf Losen zu je bis zu 80 Mio. Selbsttests, um seine Bedarfe an Selbsttests für Testungen in Schulen und Kitas zu decken.
Lieferung von bis zu 80 Mio. Selbsttests
70173 Stuttgart
Der Auftraggeber beschafft im Wege dieses offenen Verfahrens insgesamt bis zu 400 Mio. SARS-COV-2 Schnelltests zur Selbstanwendung durch Laien (Selbsttests).
Der Auftraggeber schreibt die insgesamt zu beschaffenden 400 Mio. Selbsttests in fünf Losen zu je bis zu 80 Mio. Selbsttests aus. Der Auftraggeber nimmt den bezuschlagten Bietern mindestens 1 % der jeweils bezuschlagten Menge an SARS-CoV-2 Schnelltests zur Selbstanwendung durch Laien-Selbsttests ab (Mindestabnahmemenge).
Die Bieter geben in der Angebotserklärung je angebotenem Los einen Stückpreis (netto) pro Selbsttests an..
Die Bieter dürfen je Los nur einen Selbsttest eines einheitlichen Typs je Los anbieten. Der/die angebotenen Selbsttests sind von den Bietern in der Angebotserklärung je angebotenem Los auszuweisen, bezeichnet mit Name des Tests, dem Hersteller und der AT-Nummer.
Soweit es das Ergebnis des Wettbewerbs zulässt, wird der Auftraggeber einem Bieter den Zuschlag maximal für ein Los zu bis zu 80 Mio. Selbsttests erteilen.
Sollte nach dem Ergebnis des Wettbewerbs ein entsprechender Bedarf bestehen, kann ein Bieter den Zuschlag aber auch über 80 Mio. Selbsttests hinaus erhalten. Die Bieter dürfen in ihrem Angebot deswegen auch eine höhere Anzahl an Losen von bis zu 80 Mio. Selbsttests nennen, die sie bereit wären zu liefern.
Der Auftraggeber behält sich entsprechend der Vorgaben von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor, die Auftragnehmer während der Vertragsabwicklung bzw. Laufzeit um Rabatte zu bitten.
Wegen der Einzelheiten verweist der Auftraggeber auf die Vergabeunterlagen.
Dieses Los betrifft die Lieferung von bis zu 80 Mio. Selbsttests.
Lieferung von bis zu 80 Mio. Selbsttests
70173 Stuttgart
Der Auftraggeber beschafft im Wege dieses offenen Verfahrens insgesamt bis zu 400 Mio. SARS-COV-2 Schnelltests zur Selbstanwendung durch Laien (Selbsttests).
Der Auftraggeber schreibt die insgesamt zu beschaffenden 400 Mio. Selbsttests in fünf Losen zu je bis zu 80 Mio. Selbsttests aus. Der Auftraggeber nimmt den bezuschlagten Bietern mindestens 1 % der jeweils bezuschlagten Menge an SARS-CoV-2 Schnelltests zur Selbstanwendung durch Laien-Selbsttests ab (Mindestabnahmemenge).
Die Bieter geben in der Angebotserklärung je angebotenem Los einen Stückpreis (netto) pro Selbsttests an..
Die Bieter dürfen je Los nur einen Selbsttest eines einheitlichen Typs je Los anbieten. Der/die angebotenen Selbsttests sind von den Bietern in der Angebotserklärung je angebotenem Los auszuweisen, bezeichnet mit Name des Tests, dem Hersteller und der AT-Nummer.
Soweit es das Ergebnis des Wettbewerbs zulässt, wird der Auftraggeber einem Bieter den Zuschlag maximal für ein Los zu bis zu 80 Mio. Selbsttests erteilen.
Sollte nach dem Ergebnis des Wettbewerbs ein entsprechender Bedarf bestehen, kann ein Bieter den Zuschlag aber auch über 80 Mio. Selbsttests hinaus erhalten. Die Bieter dürfen in ihrem Angebot deswegen auch eine höhere Anzahl an Losen von bis zu 80 Mio. Selbsttests nennen, die sie bereit wären zu liefern.
Der Auftraggeber behält sich entsprechend der Vorgaben von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor, die Auftragnehmer während der Vertragsabwicklung bzw. Laufzeit um Rabatte zu bitten.
Wegen der Einzelheiten verweist der Auftraggeber auf die Vergabeunterlagen.
Dieses Los betrifft die Lieferung von bis zu 80 Mio. Selbsttests.
Lieferung von bis zu 80 Mio. Selbsttests
70173 Stuttgart
Der Auftraggeber beschafft im Wege dieses offenen Verfahrens insgesamt bis zu 400 Mio. SARS-COV-2 Schnelltests zur Selbstanwendung durch Laien (Selbsttests).
Der Auftraggeber schreibt die insgesamt zu beschaffenden 400 Mio. Selbsttests in fünf Losen zu je bis zu 80 Mio. Selbsttests aus. Der Auftraggeber nimmt den bezuschlagten Bietern mindestens 1 % der jeweils bezuschlagten Menge an SARS-CoV-2 Schnelltests zur Selbstanwendung durch Laien-Selbsttests ab (Mindestabnahmemenge).
Die Bieter geben in der Angebotserklärung je angebotenem Los einen Stückpreis (netto) pro Selbsttests an..
Die Bieter dürfen je Los nur einen Selbsttest eines einheitlichen Typs je Los anbieten. Der/die angebotenen Selbsttests sind von den Bietern in der Angebotserklärung je angebotenem Los auszuweisen, bezeichnet mit Name des Tests, dem Hersteller und der AT-Nummer.
Soweit es das Ergebnis des Wettbewerbs zulässt, wird der Auftraggeber einem Bieter den Zuschlag maximal für ein Los zu bis zu 80 Mio. Selbsttests erteilen.
Sollte nach dem Ergebnis des Wettbewerbs ein entsprechender Bedarf bestehen, kann ein Bieter den Zuschlag aber auch über 80 Mio. Selbsttests hinaus erhalten. Die Bieter dürfen in ihrem Angebot deswegen auch eine höhere Anzahl an Losen von bis zu 80 Mio. Selbsttests nennen, die sie bereit wären zu liefern.
Der Auftraggeber behält sich entsprechend der Vorgaben von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor, die Auftragnehmer während der Vertragsabwicklung bzw. Laufzeit um Rabatte zu bitten.
Wegen der Einzelheiten verweist der Auftraggeber auf die Vergabeunterlagen.
Dieses Los betrifft die Lieferung von bis zu 80 Mio. Selbsttests.
Lieferung von bis zu 80 Mio. Selbsttests
70173 Stuttgart
Der Auftraggeber beschafft im Wege dieses offenen Verfahrens insgesamt bis zu 400 Mio. SARS-COV-2 Schnelltests zur Selbstanwendung durch Laien (Selbsttests).
Der Auftraggeber schreibt die insgesamt zu beschaffenden 400 Mio. Selbsttests in fünf Losen zu je bis zu 80 Mio. Selbsttests aus. Der Auftraggeber nimmt den bezuschlagten Bietern mindestens 1 % der jeweils bezuschlagten Menge an SARS-CoV-2 Schnelltests zur Selbstanwendung durch Laien-Selbsttests ab (Mindestabnahmemenge).
Die Bieter geben in der Angebotserklärung je angebotenem Los einen Stückpreis (netto) pro Selbsttests an..
Die Bieter dürfen je Los nur einen Selbsttest eines einheitlichen Typs je Los anbieten. Der/die angebotenen Selbsttests sind von den Bietern in der Angebotserklärung je angebotenem Los auszuweisen, bezeichnet mit Name des Tests, dem Hersteller und der AT-Nummer.
Soweit es das Ergebnis des Wettbewerbs zulässt, wird der Auftraggeber einem Bieter den Zuschlag maximal für ein Los zu bis zu 80 Mio. Selbsttests erteilen.
Sollte nach dem Ergebnis des Wettbewerbs ein entsprechender Bedarf bestehen, kann ein Bieter den Zuschlag aber auch über 80 Mio. Selbsttests hinaus erhalten. Die Bieter dürfen in ihrem Angebot deswegen auch eine höhere Anzahl an Losen von bis zu 80 Mio. Selbsttests nennen, die sie bereit wären zu liefern.
Der Auftraggeber behält sich entsprechend der Vorgaben von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor, die Auftragnehmer während der Vertragsabwicklung bzw. Laufzeit um Rabatte zu bitten.
Wegen der Einzelheiten verweist der Auftraggeber auf die Vergabeunterlagen.
Dieses Los betrifft die Lieferung von bis zu 80 Mio. Selbsttests.
Lieferung von bis zu 80 Mio. Selbsttests
70173 Stuttgart
Der Auftraggeber beschafft im Wege dieses offenen Verfahrens insgesamt bis zu 400 Mio. SARS-COV-2 Schnelltests zur Selbstanwendung durch Laien (Selbsttests).
Der Auftraggeber schreibt die insgesamt zu beschaffenden 400 Mio. Selbsttests in fünf Losen zu je bis zu 80 Mio. Selbsttests aus. Der Auftraggeber nimmt den bezuschlagten Bietern mindestens 1 % der jeweils bezuschlagten Menge an SARS-CoV-2 Schnelltests zur Selbstanwendung durch Laien-Selbsttests ab (Mindestabnahmemenge).
Die Bieter geben in der Angebotserklärung je angebotenem Los einen Stückpreis (netto) pro Selbsttests an..
Die Bieter dürfen je Los nur einen Selbsttest eines einheitlichen Typs je Los anbieten. Der/die angebotenen Selbsttests sind von den Bietern in der Angebotserklärung je angebotenem Los auszuweisen, bezeichnet mit Name des Tests, dem Hersteller und der AT-Nummer.
Soweit es das Ergebnis des Wettbewerbs zulässt, wird der Auftraggeber einem Bieter den Zuschlag maximal für ein Los zu bis zu 80 Mio. Selbsttests erteilen.
Sollte nach dem Ergebnis des Wettbewerbs ein entsprechender Bedarf bestehen, kann ein Bieter den Zuschlag aber auch über 80 Mio. Selbsttests hinaus erhalten. Die Bieter dürfen in ihrem Angebot deswegen auch eine höhere Anzahl an Losen von bis zu 80 Mio. Selbsttests nennen, die sie bereit wären zu liefern.
Der Auftraggeber behält sich entsprechend der Vorgaben von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor, die Auftragnehmer während der Vertragsabwicklung bzw. Laufzeit um Rabatte zu bitten.
Wegen der Einzelheiten verweist der Auftraggeber auf die Vergabeunterlagen.
Dieses Los betrifft die Lieferung von bis zu 80 Mio. Selbsttests.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Bieter müssen in der Angebotserklärung bestätigen, dass
- kein Verstoß gegen die in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten vorliegt, kein Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 2 GWB gegeben ist und keine Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen; oder zwar Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, aber erfolgreich Selbstreinigungsmaßnahmen i.S.d. § 125 GWB durchgeführt wurden, die in einer Anlage dargestellt werden.
- sie nicht mit einer Geldbuße von wenigstens EUR 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG belegt worden sind.
Die Bieter reichen mit ihrem Angebot einen aktuellen Auszug des Eintrags ihres Unternehmens im Berufs- oder Handelsregister (bei GmbH & Co. KG auch der Komplementär-GmbH) ein.
Die Bieter bestätigen mit der Angebotserklärung, dass sie während der Vertragslaufzeit einen Versicherungsschutz mit folgenden Mindestdeckungssummen vorhalten, der auf Verlangen nachzuweisen ist:
aa) Personenschäden mind. EUR 1,5 Mio. je Schadensfall
bb) Sachschaden mind. EUR 1,5 Mio. je Schadensfall
Die Bieter reichen zum Nachweis ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit folgende Unterlagen in deutscher Sprache vor (bei Bewerbergemeinschaften von jedem Mitglied):
a) Eigenerklärung darüber, welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Unternehmen des Bewerbers in angewandt werden.
b) Referenzen aus den letzten drei Jahren über die fristgerechte Belieferung von öffentlichen Auftraggebern mit Selbsttests.
In den einzureichenden Referenzen sind von den Bietern möglichst Angaben zum Auftraggeber, zu einem Ansprechpartner beim Auftraggeber (Telefonnummer und E-Mail), zum jeweiligen Auftragsvolumen und zum Auftragszeitraum zu machen.
Zum Nachweis Ihrer Eignung müssen die Bieter:
a) mindestens zwei Referenzen aus den letzten drei Jahren über die fristgerechte Belieferung von öffentlichen Auftraggebern mit Selbsttests einreichen, die einen Lieferumfang von 5 Mio. Selbsttests nicht unterschreiten.
b) mit den eingereichten Referenzen nachweisen, dass sie in den vergangenen drei Jahren insgesamt mindestens 30 Mio. Selbsttests erfolgreich an öffentliche Aufraggeber ausgeliefert haben.
c) eine Bescheinigung einer unabhängigen Stelle einreichen, die belegt, dass sie über ein etabliertes und zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach DIN EN ISO 9001 (oder gleichwertig) verfügen. Kann ein Bieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die betreffenden Bescheinigungen nicht binnen der Angebotsfrist einholen, so erkennt der Auftraggeber auch andere Unterlagen über gleichwertige Qualitätssicherungssysteme an, sofern der Bieter nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.
Abschnitt IV: Verfahren
Der Auftraggeber vergibt die Leistungen in einem offenen Verfahren auf der Grundlage von § 14 i.V.m. § 15 VgV, diesen Verfahrensgrundlagen und den weiteren Vergabeunterlagen.
Um die Ziele der Teststrategie des Auftraggebers zu erreichen, möchte das Land seine Testkapazitäten zur Testung auf das SARS-CoV-2-Virus über Tests zur Anwendung durch Laien über die dieses Verfahren schnellstmöglich aufstocken.
Aufgrund der kritischen Pandemiesituation, der unvorhersehbaren Entwicklung des Infektionsgeschehens sowie der erheblichen Menge des Bedarfs an Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung kann der Auftraggeber diesen Bedarf nur im offenen Verfahren mit verkürzten Fristen rechtzeitig decken. Unter Einhaltung der regelmäßigen Angebotsfristen kann er diesen Bedarf nicht rechtzeitig decken.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Das Vergabeverfahren wird vollständig elektronisch über die unter Ziffer I.3 genannte Vergabeplattform abgewickelt. Sämtliche Kommunikation mit den Bietern verläuft ausschließlich über die Vergabeplattform.
2. Auf die Möglichkeit der Eignungsleihe nach § 47 VgV wird hingewiesen.
3. Beabsichtigt ein Bieter bereits bei Angebotsabgabe, für wesentliche Hauptleistungen Drittunternehmen vorzusehen, so ist das Drittunternehmen im Angebot zu benennen und Art und Umfang der für den Dritten vorgesehenen Leistungen zu bezeichnen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind für die Drittunternehmen die in der Bekanntmachung geforderten Nachweise, Erklärungen und Angaben einzureichen. Der Auftraggeber kann dieses Verlangen auf bestimmte Nachweise, Erklärungen und Angaben sowie auf einzelne Drittunternehmen beschränken.
Bekanntmachungs-ID: CXUEYY7YYY1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist. Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags innerhalb von 10 Kalendertagen nachdem der Bieter den Verstoß erkannt hat, beim Auftraggeber zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber zu rügen.