Übernahme, Transport und Entsorgung von Sperrmüll für den Kreis Heinsberg Referenznummer der Bekanntmachung: 15 20 01-2021/115
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heinsberg
NUTS-Code: DEA29 Heinsberg
Postleitzahl: 52525
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-heinsberg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme, Transport und Entsorgung von Sperrmüll für den Kreis Heinsberg
Übernahme, Transport und Entsorgung von Sperrmüll aus kommunaler Zuständigkeit. Die Gesamtleistung umfasst die Entsorgung einer Menge von ca. 4.000 - 5.000 Mg/a Sperrmüll (ASN 20 03 07). Die ausgeschriebene Leistung besteht im Wesentlichen aus den unter Punkt II.2.4) aufgeführten Einzelleistungen.
Kreisgebiet Heinsberg
Die Gesamtleistung umfasst die Entsorgung einer Menge von ca. 4.000 - 5.000 Mg/a Sperrmüll (ASN 20 03 07).
Die Leistung besteht im Wesentlichen aus den folgenden Einzelleistungen:
- Stellung einer Übernahmestelle für Sperrmüll aus dem Holsystem der Kommunen und der Containertransporte von den Kleinanlieferplätzen im Gebiet des Kreises Heinsberg;
- Stellung von Containern zur Sperrmüllerfassung auf den Kleinanlieferplätzen Gangelt-Hahnbusch und Wassenberg-Rothenbach sowie Transport der Container zur Übernahmestelle;
- Transport des Sperrmülls von der Übernahmestelle zur vom Auftragnehmer verbindlich zu benennenden Behandlungsanlage;
- Entsorgung des Sperrmülls.
Entsorgung:
- Die Leistung wird ohne Vorgabe einer bestimmten Entsorgungstechnik ausgeschrieben.
Eine Vorbehandlung/Sortierung des Sperrmülls wird jedoch zwingend vorgegeben. Die hierbei erzeugten Abfallströme sind nachfolgend zu verwerten/entsorgen. Durch die Vorbehandlung/Aufbereitung/Sortierung soll eine Aufteilung in verschiedene Abfallströme erfolgen, welche sowohl eine stoffliche als auch eine energetische Verwertung von Teilströmen ermöglichen.
Zu Ziffer II.2.7): Sollte der Vertrag nicht bis spätestens zum 31.12.2024 vom Auftraggeber gekündigt werden, so verlängert er sich einmalig um ein Jahr bis zum 31.12.2026 (Verlängerungsoption).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Übernahme, Transport und Entsorgung von Sperrmüll für den Kreis Heinsberg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Viersen
NUTS-Code: DEA1E Viersen
Postleitzahl: 41747
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den im Abschnitt II unter der Ziffer II.1.7) und im Abschnitt V unter den Ziffern V.2.2) und V.2.4) jeweils gemachten Angaben handelt es sich um fiktive Werte. Auf eine Veröffentlichung der tatsächlichen Werte wird gemäß § 39 Abs. 6 VgV verzichtet.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YYUYY1C
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der zuvor benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg zehn Kalendertage vergangen sind.
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB - Form, Inhalt:
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen;
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.