Rückhalteraum Freistett/Rheinau/Kehl - Ingenieurleistungen L4-1 EdF-Straße / Rheinseitendamm
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Offenburg
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Postleitzahl: 77654
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]7
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/abt5/ref533/
Abschnitt II: Gegenstand
Rückhalteraum Freistett/Rheinau/Kehl - Ingenieurleistungen L4-1 EdF-Straße / Rheinseitendamm
Im Rahmen der Errichtung des Rückhalteraums Freistett/Rheinau/Kehl ist die Anpassung der EdF-Straße, des Rheinseitendamms und des Rheinseitengrabens an die neuen Randbedingungen zu planen. Dies umfasst die Gewerke Verkehrsplanung, Ingenieurbauwerke und Gewässerausbau. Die sich im Betriebsfall einstellenden Wasserspiegel im Rückhalteraum und die künftige Höhe der geplanten Querdämme erfordern eine höhenmäßige Anpassung der EdF-Straße und eines Be-triebs- und Unterhaltungsweges auf dem Rheinseitendamm. In Abhängigkeit der gewählten Alterna-tive für die Straßenführung bedingt dies auch eine Verlegung bzw. Anpassung des Rheinseitengra-bens.
Dienstsitz des RP in Offenburg, Standort des RHR im Ortenaukreis in den Städten Rheinau und Kehl.
Im Rahmen der Errichtung des Rückhalteraums Freistett/Rheinau/Kehl ist die Anpassung der EdF-Straße, des Rheinseitendamms und des Rheinseitengrabens an die neuen Randbedingungen zu planen.
Dazu ist eine „Mindest“-Anpassungsvariante zu untersuchen, bei der eine abschnittsweise Überflu-tung der EdF-Straße in Kauf genommen wird und lediglich eine Anrampung auf vier über dem Re-tentionsniveau liegende Dämme / Querriegel erfolgt. Die Verlegung der EdF-Straße auf den Rhein-seitendamm unter Gewährleistung einer durchgehenden Befahrbarkeit bei Betrieb stellt die Alterna-tive zur Mindest-Anpassung dar. Beide Alternativen sind bis zur Vorplanungsphase zu planen, in den Leistungsphase 3 und 4 HOAI wird dann nur noch die favorisierte Lösung weiterverfolgt. Die Planungen umfassen auch die Anpassung des Deichverteidigungsweges und der Unterhaltungs-wege auf dem Rheinseitendamm, sowie die mit den Anpassungen verbundenen Gewässerbau-maßnahmen am Rheinseitengraben. Verbindungsbauwerke zwischen Rheinseitengraben und dem Rückhalteraum östlich der EdF-Straße sind ebenfalls Gegenstand der Planung.
Als Planungsleistungen gemäß HOAI werden somit die Leitungsphasen 1-4 für die Objektplanung Ingenieurbauwerke gemäß § 43 und für die Verkehrsplanung gemäß § 47 benötigt.
Das wesentliche Planungs- und Leistungssoll wird wie folgt zusammengefasst:
- Objektplanung EdF-Straße als Mindest- und Verlegungsvariante
- Objektplanung Rheinseitendamm und Rheinseitengraben.
Die Planung soll 2022/2023 in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber und den Auftragnehmern weiterer Planungslose erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rückhalteraum Freistett/Rheinau/Kehl - Ingenieurleistungen L4-1 EdF-Straße / Rheinseitendamm
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bickenbach
NUTS-Code: DE716 Darmstadt-Dieburg
Postleitzahl: 64404
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.cdmsmith.com/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79098
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.unger-ingenieure.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Auszug aus: „Allgemeine Hinweise zur Anrufung der Vergabekammer“ der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe vom 11.02.2020:
„.. 2. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe /Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
3. Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB). Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners mit Anschrift, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Es ist auch darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 161 Abs. 1 und 2 i.V. m. § 97 Abs. 6 GWB) und dass gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt wurde (§ 160 Abs. 3 GWB). Die sonstigen Beteiligten sollen, soweit bekannt, benannt werden (§ 161 Abs. 2 GBW).
4. Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben (§ 168 Abs. 2 GWB). Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam und damit ein Nachprüfungsverfahren zulässig sein, wenn ein förmliches Vergabeverfahren gar nicht durchgeführt wurde oder der Auftraggeber die Bieter oder Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Auftragserteilung hiervon nicht informiert hat. Einzelheiten hierzu, auch zu Fristen und Inhalt der Information finden sich in den §§ 134, 135 GWB. In der Regel darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information bzw. 10 Kalendertage bei Versand auf elektronischem Wege geschlossen werden.
5. Die Durchführung des Verfahrens löst nach § 182 GWB Gebühren aus, die in der Regel mindestens 2.500 € und höchstens 50.000 € betragen. Voraussetzung für eine Verfahrenseinleitung ist die Zahlung eines Vorschusses von mindestens 2.500,00 €. Soweit ein Verfahrensbeteiligter unterliegt, hat er die Kosten einschließlich der gegnerischen notwendigen Aufwendungen und ggf. die Kosten der Beigeladenen zu tragen. Hierzu können auch Rechtsanwaltskosten zählen, wenn die Beiziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
6. Die Partei, die unterliegt, kann mit der sofortigen Beschwerde das Oberlandesgericht Karlsruhe anrufen (§ 171 Abs. 3 GWB). Die Beteiligten müssen sich dort grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 172 Abs. 3 GWB).“
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html