Rückhalteraum Freistett/Rheinau/Kehl - Ingenieurleistungen L4-2 für den Ableitungsbereich
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Offenburg
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Postleitzahl: 77654
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]6
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/abt5/ref533/
Abschnitt II: Gegenstand
Rückhalteraum Freistett/Rheinau/Kehl - Ingenieurleistungen L4-2 für den Ableitungsbereich
Im Rahmen der Errichtung des Rückhalteraums Freistett/Rheinau/Kehl ist der Gewässerausbau im Ableitungsbereich des Rückhalteraumes Raumes anzupassen und auszubauen. Dazu sind Ab-flussprofile auszubauen und zu vergrößern, eine Schlut anzubinden und Gewässerufer zu erhöhen sowie einen Gewässerabschnitt für eine breitflächige Überleitung vorzubereiten.
Der Auftrag beinhaltet ebenso die Planung von zwei neuen Brücken und den Abbruch der dort be-stehenden Brückenbauwerke. Außerdem die Prüfung und ggf. Anpassung eines vorhandenen Brü-ckenbauwerks im Einstau. Ein regelbares Durchlassbauwerk und eine Flutmulde sind ebenfalls zu planen.
Neben der reinen Objektplanung ist für Bauwerke, für welche es keine Typenstatik gibt, auch eine Tragwerksplanung zu erbringen. Dies gilt insbesondere für die Brücken und Regulierungsbauwerke.
Dienstsitz des RP in Offenburg, Standort des RHR im Ortenaukreis in den Städten Rheinau und Kehl.
Im Rahmen der Errichtung des Rückhalteraums Freistett/Rheinau/Kehl ist der Gewässerausbau im Ableitungsbereich des Rückhalteraumes Raumes anzupassen und auszubauen.
In der konzeptionellen Betrachtung haben sich zur Entleerung und Ausleitung des Rückhalteraumes zwei grundsätzliche Optionen ergeben:
Option 1: Ableitung des Rückhaltevolumens/ Durchleitung der Ökologischen Flutungen ohne Be-rücksichtigung des bestehenden Bauwerks 42 über das entsprechend auszubauende Durchlass-bauwerk 33 und den Altrheinzug (Rheinseitenkanal) und den angrenzenden Auebereich bis zur Ein-leitung in den Rhein bzw. den Steingrundsee. Im Einzelnen sind für diese Option folgende Bauwer-ke/Baumaßnahmen zu planen:
- Gewässerausbau durch Profilaufweitung und Ausbau des rechten Gewässerufers des Altrheinzu-ges vom Bauwerk 33 bis zur Brücke 35, Gestaltung des linken Ufers oberhalb Brücke 35 zur breit-flächigen Überleitung in den Steingrundsee und ggf. Erhöhung des linken Gewässerufers zum Schutz dahinterliegender Nutzungen von BW 33 bis einschließlich Kieswerksareal. Anschluss einer vorhandenen Schlute an den Altrhein unterhalb Brücke 35.
- Abriss und Neubau von zwei Straßenbrücken zum Kieswerk und Rheinseitendamm aufgrund zu geringer hydraulischer Leistungsfähigkeit.
Option 2: Ableitung und Entleerung des RHR durch ein neues Ausleitungsbauwerk im Bereich des vorhandenen Rohrdurchlas BW 42 und Flutmulde in den Badesee Freistett, und nachfolgende Un-terquerung des Kieswerk- und Straßenareals in den Steingrundsee mit neu zu planendem Durch-lassbauwerk. Durch das Bauwerk 33 und den Altrheinzug wird die, in der bestehenden Bauwerks-dimensionierung unschädliche Wassermenge abgeleitet. Zu prüfen ist auch welche Wassermenge unter Beibehaltung der vorhandenen Leistungsfähigkeit von Bauwerk 42 und einer entsprechenden Unterquerung des Kieswerksareals auf diesem Wege dem Steingrundsee zugeleitet werden kann. Im Einzelnen sind für diese Option folgende Bauwerke/Baumaßnahmen zu planen:
- Herstellung einer leistungsfähigen Flutmulde/Gerinne von Bauwerk 42 in den Badesee Freistett,
- Neubau regelbares Durchlassbauwerk unter Straße und Betriebsfläche des Kieswerks
Als Planungsleistungen gemäß HOAI werden die Objektplanung Ingenieurbauwerke gemäß § 43 mit den Leitungsphasen 1-4 die Fachplanung Tragwerksplanung gem. § 51 HOAI mit den Leis-tungsphasen 1-4 angefragt.
Das wesentliche Planungs- und Leistungssoll wird wie folgt zusammengefasst:
- Objektplanung Ingenieurbauwerke für die auszubauenden Gewässer (Altrheinzug und Flutmulde)
- Objektplanung Ingenieurbauwerke für zwei Brücken und ein regelbares Durchlassbauwerk.
- Objektplanung Ingenieurbauwerke für ein regelbares Durchlassbauwerk.
- Fachplanung Tragwerksplanung für zwei Brücken
- Fachplanung Tragwerksplanung für regelbares Durchlassbauwerk
- Fachplanung Technische Ausrüstung für regelbares Durchlassbauwerk
Die Planung soll 2022/2023 erfolgen. Die Planung hat in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber und den Auftragnehmern angrenzender Planungslose zu erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rückhalteraum Freistett/Rheinau/Kehl - Ingenieurleistungen L4-2 für den Ableitungsbereich
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wörth
NUTS-Code: DEB3E Germersheim
Postleitzahl: 76744
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.inros-lackner.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76139
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://bit-ingenieure.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Auszug aus: „Allgemeine Hinweise zur Anrufung der Vergabekammer“ der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe vom 11.02.2020:
„.. 2. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe /Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
3. Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB). Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners mit Anschrift, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Es ist auch darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 161 Abs. 1 und 2 i.V. m. § 97 Abs. 6 GWB) und dass gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt wurde (§ 160 Abs. 3 GWB). Die sonstigen Beteiligten sollen, soweit bekannt, benannt werden (§ 161 Abs. 2 GBW).
4. Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben (§ 168 Abs. 2 GWB). Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam und damit ein Nachprüfungsverfahren zulässig sein, wenn ein förmliches Vergabeverfahren gar nicht durchgeführt wurde oder der Auftraggeber die Bieter oder Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Auftragserteilung hiervon nicht informiert hat. Einzelheiten hierzu, auch zu Fristen und Inhalt der Information finden sich in den §§ 134, 135 GWB. In der Regel darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information bzw. 10 Kalendertage bei Versand auf elektronischem Wege geschlossen werden.
5. Die Durchführung des Verfahrens löst nach § 182 GWB Gebühren aus, die in der Regel mindestens 2.500 € und höchstens 50.000 € betragen. Voraussetzung für eine Verfahrenseinleitung ist die Zahlung eines Vorschusses von mindestens 2.500,00 €. Soweit ein Verfahrensbeteiligter unterliegt, hat er die Kosten einschließlich der gegnerischen notwendigen Aufwendungen und ggf. die Kosten der Beigeladenen zu tragen. Hierzu können auch Rechtsanwaltskosten zählen, wenn die Beiziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
6. Die Partei, die unterliegt, kann mit der sofortigen Beschwerde das Oberlandesgericht Karlsruhe anrufen (§ 171 Abs. 3 GWB). Die Beteiligten müssen sich dort grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 172 Abs. 3 GWB).“
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
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Telefon: [gelöscht]
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Internet-Adresse: www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html