St. Marien-Hospital Düren: Projekt Umbau und Erweiterung des Pflegebildungszentrums: TGA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düren
NUTS-Code: DEA26 Düren
Postleitzahl: 52353
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.marien-hospital-dueren.de/
Abschnitt II: Gegenstand
St. Marien-Hospital Düren: Projekt Umbau und Erweiterung des Pflegebildungszentrums: TGA
Das St. Marien-Hospital Düren hat die Ingenieurleistungen technische Ausrüstung (TGA) für den Umbau und die Erweiterung des angebundenen Pflegebildungszentrums in Düren auf europäischer Ebene vergeben.
Die Auftraggeberin plant den Umbau und die Erweiterung des an das Klinikum angebundenen Pflegebildungszentrums. Aufgrund des zum Jahr 2020 neu in Kraft getretenen Pflegeausbildungsgesetzes und der damit verbundenen neuen Anforderungen an die Ausbildungsstätten sollen insbesondere die vorhandenen Räumlichkeiten angepasst und neue Räumlichkeiten, wie größere Klassenräume, Lehrerbüros, sowie Verwaltungs-, Sanitär-, Besprechungs-, Gruppenarbeits-, Pausen- und Übungsräume angebaut werden.
Die BGF des Projekts beträgt ca. 1.735 m².
Das Projekt wird laut Bewilligungsbescheid vom 29.11.2020 im Rahmen der Einzelförderung nach § 21a KHGG NRW (Investitionsprogramm 2020) gefördert.
Düren
Der in der vorliegenden Ausschreibung gegenständliche Leistungsumfang beinhaltet Ingenieurleistungen zur technischen Ausrüstung gem. §§ 53 ff. HOAI, Leistungsphasen 2 - 9, ggf. stufenweise Beauftragung in 2 Stufen (geplant sind Stufen für Leistungsphasen 2 - 4 und Leistungsphasen 5 - 9). Die Honorarzone ist im späteren Verhandlungsverfahren von den Bietern zu ermitteln und frei anzubieten.
Die Leistungserbringung wird sich (ohne die beauftragte LPH 9) voraussichtlich auf einen Leistungszeitraum von ca. 27 Monaten (Zuschlag Ende September 2021, Abschluss Leistungsphase 8 im Dezember 2023) erstrecken, da zu diesem Zeitpunkt das Projekt aus förderrechtlichen Gründen abgeschlossen sein muss.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein nichtoffenes Verfahren
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV ist die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb möglich, wenn in einem vorangegangenen (nicht-)offenen Verfahren keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge eingegangen sind und die Identität des Beschaffungsgegenstandes gewahrt bleibt. Hiermit wird dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 97 I 2 GWB Rechnung getragen, da sich der finanzielle, personelle und zeitliche Aufwand zur Durchführung eines erneuten Teilnahmewettbewerbs nicht lohnen würde. In solchen Fällen ist daher davon auszugehen, dass bei gleichbleibender Leistungsbeschreibung – wie auch im vorliegenden Fall – keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge eingereicht werden.
Vorliegend hat der Auftraggeber bereits zur Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aufgerufen, im Verfahren jedoch keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge erhalten (s. die Bekanntmachungsnummer 2020/S 165-400864 im ABl.). Somit hat der Auftraggeber einen transparenten und nichtdiskriminierenden Wettbewerb sichergestellt, wenngleich das Verfahren aus ihm nicht zuzurechnenden Gründen erfolglos geblieben ist. Insofern ist keine Abweichung zu den o.g. Verfahren [(nicht-)offenes Verfahren] zu erkennen. Vielmehr zeichnen sich sowohl das (nicht-)offene Verfahren wie auch das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb dadurch aus, dass eine Verfahrensteilnahme für jedes interessierte Unternehmen möglich ist. Es war vorliegend zudem nicht davon auszugehen, dass die erneute Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ein anderes Ergebnis erzielt hätte. Vielmehr hätte sich die angestrebte Beschaffung lediglich weiter verzögert, da bereits das vorangegangene Verfahren erfolglos geblieben ist. Ist jedoch gem. Erwg. 50 UAbs. 1 S. 2 RL 2014/24/EU bereits von Anfang an klar, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen führt, so kann auf das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zurückgegriffen werden.
Zwar wäre es möglich gewesen, einen zweiten wettbewerblichen Aufruf in Form eines (nicht-)offenen Verfahrens durchzuführen, um sodann ein nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV zulässiges Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Eine solche Vorgehensweise wäre jedoch nicht erfolgsversprechend gewesen und hätte ebenfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 97 I 2 GWB widersprochen. So liegt die Verhandlungsbedürftigkeit von Architekten- und Ingenieursleistungen in deren Natur. Dies zeigt auch § 74 VgV, der für die Vergabe solcher Leistungen grundsätzlich ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorsieht. Wurden jedoch bereits in einem solch tendenziell wettbewerbsferneren Verfahren keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge abgegeben, so ist dies erst recht nicht in einem starren (nicht-)offenen Verfahren ohne Verhandlungsmöglichkeit zu erwarten. Ein entsprechendes Vorgehen hätte daher nur die Ressourcen des Auftraggebers verbraucht, ohne jedoch einen Ertrag und damit ein wirtschaftliches Ergebnis einzubringen.
§ 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV ist daher so auszulegen, dass auf das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auch dann zurückgegriffen werden darf, wenn in einem vorangegangenem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge eingegangen sind. Dies gilt aus teleologischen Gesichtspunkten umso mehr, wenn der Auftraggeber zuvor erfolglos zu einem Wettbewerb mittels eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb aufgerufen hat und dieses Verfahren seitens des Gesetzgebers als generell zulässig für die zu beschaffende Planungsleistung qualifiziert worden ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
St. Marien-Hospital Düren: Projekt Umbau und Erweiterung des Pflegebildungszentrums: TGA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40599
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Auftraggeberin ist keine öffentliche Auftraggeberin und führt dieses Verfahren ausschließlich aufgrund förderrechtlicher Auflagen durch. Ein Nachprüfungsverfahren wäre demnach unstatthaft. Sollte ein solches eingeleitet werden, wären aufgrund des hier erfolgten Hinweises auf einen unstatthaften Antrag sämtliche Kosten durch den Antragsteller zu tragen. Aus diesem Grund wird unter VI.4.1 lediglich deswegen eine Eintragung vorgenommen, weil es sich um ein Pflichtfeld handelt.
Ort: Düren
Land: Deutschland
Keine Rechtsbehelfe gegeben.