Projekt Energetische Sanierung "Forum Wahlscheid" - Ingenieurleistung technische Ausrüstung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lohmar
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53797
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lohmar.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt Energetische Sanierung "Forum Wahlscheid" - Ingenieurleistung technische Ausrüstung
Die Stadt Lohmar (nachfolgend Auftraggeberin oder AG) hat vorliegend die Ingenieurleistungen technische Ausrüstung (TGA) für die energetische Sanierung des „Forum Wahlscheid“ vergeben.
Der Leistungsumfang beinhaltet Ingenieurleistungen zur technischen Ausrüstung gem. §§ 53 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 - 9, ggf. stufenweise Beauftragung in 2 Stufen (geplant sind Stufen für Leistungsphasen 1-4 und Leistungsphasen 5-9).
Die Leistungserbringung wird sich voraussichtlich auf einen Leistungszeitraum von ca. 25 Monaten (Zuschlag im Dezember 2020, Abschluss Leistungsphase 8 im November 2022) erstrecken, da zu diesem Zeitpunkt das Projekt aus förderrechtlichen Gründen abgeschlossen sein muss.
Lohmar
Die Stadt Lohmar (nachfolgend Auftraggeberin oder AG) hat die Ingenieurleistungen technische Ausrüstung (TGA) für die energetische Sanierung des „Forum Wahlscheid“ vergeben.
Der Leistungsumfang beinhaltet Ingenieurleistungen zur technischen Ausrüstung gem. §§ 53 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 - 9, ggf. stufenweise Beauftragung in 2 Stufen (geplant sind Stufen für Leistungsphasen 1-4 und Leistungsphasen 5-9).
Die Leistungserbringung wird sich voraussichtlich auf einen Leistungszeitraum von ca. 25 Monaten (Zuschlag im Dezember 2020, Abschluss Leistungsphase 8 im November 2022) erstrecken, da zu diesem Zeitpunkt das Projekt aus förderrechtlichen Gründen abgeschlossen sein muss.
Das Bürgerforum Wahlscheid wurde 1982 als Sport- und Veranstaltungsgebäude für die Stadt Lohmar errichtet. Das Bürgerforum enthält neben der Sport- und Veranstaltungshalle die erforderlichen Sanitär- und Umkleideräume sowie eine Stadtteilbücherei, ein Bürgerbüro und einen kleinen Kindergarten.
Energetisch befindet sich das Gebäude auf dem Stand der Bauzeit, das heißt auf dem Stand der ersten Wärmeschutzverordnung. Dies entspricht in keiner Weise heutigen Anforderungen an ein umweltgerechtes Gebäude mit geringer CO²-Bilanz.
Das Gebäude soll umfassend energetisch saniert und als Vorzeigemodell zum Klimaforum ausgebaut werden. Folgende Maßnahmen sind dabei geplant:
1. Sanierung der Dachkonstruktion mit verbesserter Wärmedämmung
2. Erneuerung der Lüftungsanlage mit geringerem Energieverbrauch
3. Erneuerung der Hallenbeheizung als Fußbodenheizung mit Holzpelletkessel
4. Erneuerung von Fenstern und Türen mit verbesserter Wärmedämmung
5. Sanierung der Innenbeleuchtung mit geringerem Energieverbrauch
6. Sanierung der Außenbeleuchtung mit geringerem Energieverbrauch
7. Einbau einer Photovoltaikanlage zur Energiegewinnung
8. Erneuerung der Dacheindichtung auf den Flachdächern mit verbesserter Wärmedämmung und zusätzlichem Gründach
9. Einbau einer Fahrradabstellanlage
10. Einbau von Ladestationen für Pedelecs und E-Bikes
Das Projekt wird laut Bewilligungsbescheid vom 28.11.2019 im Rahmen der Landesförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2014-2020 unter dem Titel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gefördert.
Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden im genannten Bescheid mit [Betrag gelöscht] EUR beziffert. Die Gesamtkosten werden bei ca. [Betrag gelöscht] EUR liegen.
EFRE-0500121
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein nichtoffenes Verfahren
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV ist die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb möglich, wenn in einem vorangegangenen (nicht-)offenen Verfahren keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge eingegangen sind und die Identität des Beschaffungsgegenstandes gewahrt bleibt. Hiermit wird dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 97 I 2 GWB Rechnung getragen, da sich der finanzielle, personelle und zeitliche Aufwand zur Durchführung eines erneuten Teilnahmewettbewerbs nicht lohnen würde. In solchen Fällen ist daher davon auszugehen, dass bei gleichbleibender Leistungsbeschreibung – wie auch im vorliegenden Fall – keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge eingereicht werden.
Vorliegend hat der Auftraggeber bereits zur Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aufgerufen, im Verfahren jedoch keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge erhalten (s. die Bekanntmachungsnummer 2020/S 165-400864 im ABl.). Somit hat der Auftraggeber einen transparenten und nichtdiskriminierenden Wettbewerb sichergestellt, wenngleich das Verfahren aus ihm nicht zuzurechnenden Gründen erfolglos geblieben ist. Insofern ist keine Abweichung zu den o.g. Verfahren [(nicht-)offenes Verfahren] zu erkennen. Vielmehr zeichnen sich sowohl das (nicht-)offene Verfahren wie auch das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb dadurch aus, dass eine Verfahrensteilnahme für jedes interessierte Unternehmen möglich ist. Es war vorliegend zudem nicht davon auszugehen, dass die erneute Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ein anderes Ergebnis erzielt hätte. Vielmehr hätte sich die angestrebte Beschaffung lediglich weiter verzögert, da bereits das vorangegangene Verfahren erfolglos geblieben ist. Ist jedoch gem. Erwg. 50 UAbs. 1 S. 2 RL 2014/24/EU bereits von Anfang an klar, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen führt, so kann auf das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zurückgegriffen werden.
Zwar wäre es möglich gewesen, einen zweiten wettbewerblichen Aufruf in Form eines (nicht-)offenen Verfahrens durchzuführen, um sodann ein nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV zulässiges Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Eine solche Vorgehensweise wäre jedoch nicht erfolgsversprechend gewesen und hätte ebenfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 97 I 2 GWB widersprochen. So liegt die Verhandlungsbedürftigkeit von Architekten- und Ingenieursleistungen in deren Natur. Dies zeigt auch § 74 VgV, der für die Vergabe solcher Leistungen grundsätzlich ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorsieht. Wurden jedoch bereits in einem solch tendenziell wettbewerbsferneren Verfahren keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge abgegeben, so ist dies erst recht nicht in einem starren (nicht-)offenen Verfahren ohne Verhandlungsmöglichkeit zu erwarten. Ein entsprechendes Vorgehen hätte daher nur die Ressourcen des Auftraggebers verbraucht, ohne jedoch einen Ertrag und damit ein wirtschaftliches Ergebnis einzubringen.
§ 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV ist daher so auszulegen, dass auf das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auch dann zurückgegriffen werden darf, wenn in einem vorangegangenem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge eingegangen sind. Dies gilt aus teleologischen Gesichtspunkten umso mehr, wenn der Auftraggeber zuvor erfolglos zu einem Wettbewerb mittels eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb aufgerufen hat und dieses Verfahren seitens des Gesetzgebers als generell zulässig für die zu beschaffende Planungsleistung qualifiziert worden ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt Energetische Sanierung "Forum Wahlscheid - Ingenieurleistungen teschnische Ausrüstung (TGA)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln-Raderthal
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50968
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134
verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn,
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von
mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den
Zuschlagerhalten soll, umfassen.
Siehe ferner § 160 GWB zu Nachprüfungsanträgen vor der Vergabekammer:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.