Externe Informationssicherheitsbeauftragte / Externer Informationssicherheitsbeauftragter für die DAAD-Zentrale in Bonn, das DAAD Büro Berlin und das DAAD-Außennetzwerk Referenznummer der Bekanntmachung: 351/2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.daad.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Externe Informationssicherheitsbeauftragte / Externer Informationssicherheitsbeauftragter für die DAAD-Zentrale in Bonn, das DAAD Büro Berlin und das DAAD-Außennetzwerk
Auftragsgegenstand ist die Übernahme der Funktion bzw. der Aufgaben der/des IT-Sicherheitsbeauftragten im Sinne des geltenden BSI-Standards für IT-Grundschutz-Vorgehensweise (BSI Standard 200-2) für die DAAD-Zentrale in Bonn, das Büro Berlin sowie das Außennetzwerk des DAAD.
Hierfür wird ein/e IT-Sicherheitsbeauftragte/r sowie ein/e Penetrationstester/in benötigt.
Zu den Pflichten der/des IT-Sicherheitsbeauftragten zählen insbesondere der Aufbau, der Betrieb und die Weiterentwicklung eines IT-Sicherheitsmanagementsystems (ISMS) gemäß BSI-Standard „Managementsysteme für Informationssicherheit“ (BSI Standard 200-1).
Zu den Pflichten des Penetrationstesters gehören insbesondere die Koordination, Durchführung und Dokumentation von Penetrationstests zur Überprüfung des vorhandenen Sicherheitsniveaus von IT-Systemen und Anwendungen auf Basis der Vorgaben des BSI (IS-Penetrationstest).
In Anwendung seiner Fachkunde ist der Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der/des externen IT-Sicherheitsbeauftragten weisungsfrei. Die Tätigkeit des Auftragnehmers hat beratenden/empfehlenden Charakter.
Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung in Anlage A02 der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bonn
Auftragsgegenstand ist die Übernahme der Funktion bzw. der Aufgaben der/des IT-Sicherheitsbeauftragten im Sinne des geltenden BSI-Standards für IT-Grundschutz-Vorgehensweise (BSI Standard 200-2) für die DAAD-Zentrale in Bonn, das Büro Berlin sowie das Außennetzwerk des DAAD.
Hierfür wird ein/e IT-Sicherheitsbeauftragte/r sowie ein/e Penetrationstester/in benötigt.
Zu den Pflichten der/des IT-Sicherheitsbeauftragten zählen insbesondere der Aufbau, der Betrieb und die Weiterentwicklung eines IT-Sicherheitsmanagementsystems (ISMS) gemäß BSI-Standard „Managementsysteme für Informationssicherheit“ (BSI Standard 200-1).
Zu den Pflichten des Penetrationstesters gehören insbesondere die Koordination, Durchführung und Dokumentation von Penetrationstests zur Überprüfung des vorhandenen Sicherheitsniveaus von IT-Systemen und Anwendungen auf Basis der Vorgaben des BSI (IS-Penetrationstest).
In Anwendung seiner Fachkunde ist der Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der/des externen IT-Sicherheitsbeauftragten weisungsfrei. Die Tätigkeit des Auftragnehmers hat beratenden/empfehlenden Charakter.
Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung in Anlage A02 der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Externe Informationssicherheitsbeauftragte / Externer Informationssicherheitsbeauftragter für die DAAD-Zentrale in Bonn, das DAAD Büro Berlin und das DAAD-Außennetzwerk
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50767
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html?nn=3590536
Belehrung zu den Rechtsbehelfsfristen
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt 10 Kalendertage nach Absendung der beabsichtigten Zuschlagserteilung an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.