Erneuerung der Ozon-Analysatoren im Luftmessnetz Baden-Württemberg Referenznummer der Bekanntmachung: LUBW-2021-0035
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76185
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/startseite
Adresse des Beschafferprofils: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/angebote/e-vergabe
Abschnitt II: Gegenstand
Erneuerung der Ozon-Analysatoren im Luftmessnetz Baden-Württemberg
Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von insgesamt 36 Ozon-Analysatoren zur kontinuierlichen, zeitlich hochaufgelösten Messung von Ozon in der Außenluft für die Messstationen der LUBW. Die Lieferung erfolgt in drei Chargen zu je 12 Geräten.
LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Griesbachstraße 1 76185 Karlsruhe
Es werden insgesamt 36 Ozon-Analysatoren zur kontinuierlichen, zeitlich hochaufgelösten Messung von Ozon in der Außenluft, die in Messstationen eingebaut werden, beschafft. Der Abruf der Lieferung erfolgt durch den Auftraggeber (LUBW) in drei Chargen; 12 Geräte sollen, wenn möglich noch 2021 geliefert werden (zum 30.12.2021 oder 12 Wochen nach Zuschlagserteilung), 12 weitere Geräte 2022 (zum 30.06.2022) und 12 Geräte 2023 (zum 30.06.2023). Bei entsprechender Haushaltslage und Lieferbarkeit sollen max. 6 Geräte aus der jeweils folgenden Charge vorgezogen abgerufen werden können.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe HORIBA Europe GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberursel
NUTS-Code: DE718 Hochtaunuskreis
Postleitzahl: 61440
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXUEYY9YYHF
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.