Projektträgerleistungen betreffend das Förderprogramm des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) Referenznummer der Bekanntmachung: Z36-04800-05/009
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundesgesundheitsministerium.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projektträgerleistungen betreffend das Förderprogramm des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)
Der Projektträger (PT) soll u.a. die kompetente Beratung der Gesundheitsämter, die fachliche Bewertung und Betreuung der Förderprojekte sowie die Unterstützung des BMG beim Controlling und Monitoring des Förderprogrammes übernehmen. Vorgesehen ist die modelprojektbasierte Projektförderung. Die KfW soll als mittelauszahlende Stelle fungieren. Eine effiziente Kooperation mit der KfW ist sicherzustellen. Derzeit ist die Antragsberechtigung für Gesundheitsämter bzw. kommunale Gebietskörperschaften, andere Formen der interkommunalen Zusammenarbeit, wie zum Beispiel Netzwerke aus mehreren Gesundheitsämtern, sowie den Ländern nachgeordnete, für den ÖGD zuständige Gesundheitsbehörden vorgesehen. Es besteht keine Verpflichtung zur Antragseinreichung. In der ersten Stufe (Förderaufruf 1) soll allen Antragsberechtigten die Möglichkeit zur Beantragung einer modelprojektbasierten Förderung gegeben werden. In der zweiten Stufe (Förderaufruf 2) besteht die Möglichkeit Anträge für Anschlussprojekte einzureichen (im Rahmen der Mittelverfügbarkeit).
Der PT übernimmt in Abstimmung mit dem Fachreferat des BMG die inhaltliche Prüfung und Betreuung der Projekte sowie die Beratung der Fördernehmer. Dies umfasst u. a. das Controlling aus zeitlicher und inhaltlicher Perspektive sowie die Bündelung entsprechender Informationen gegenüber dem BMG aber auch externen Stakeholdern.
Für ein professionelles Projektmanagement der Fördervorhaben stellt der PT sicher, dass die eingesetzten Mitarbeitenden einschlägige Erfahrungen in der Projekt- und Programmförderung auf dem Gebiet des nationalen Gesundheitswesens aufweisen. Die für Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeitenden des PT sollen zudem Erfahrungen/ Kenntnisse im Bereich des ÖGD (wünschenswert), der Digitalisierung im Gesundheitswesen und im Zuwendungs- und Haushaltsrecht des Bundes besitzen.
Darüber hinaus stellt der PT die Kontinuität der Ablaufprozesse sicher und gewährleistet eine gleichbleibend hohe Qualität sowie die BHO-konforme Bearbeitung
Die Amts- und Arbeitssprache ist Deutsch. Zugleich sind auf Verlangen des BMG Unterlagen und eine Außenkommunikation auch in englischer Sprache zu verfassen.
Die übergeordnete Koordination und Auftragsabwicklung erfolgen mit dem BMG-Referat 512 „Cybersicherheit und Interoperabilität“ des Bundesministeriums für Gesundheit. Hierzu finden regelmäßige Jour fixe statt, die ein wichtiger Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen PT und BMG sind (s. III.P.4).
Der PT hat eine/einen weisungs- und entscheidungsbefugte/n Mitarbeitenden in leitender Position einzusetzen, der intern den Gesamtauftrag koordiniert und vorrangige Ansprechperson für das BMG ist und die Mindestanforderungen der Vergabeunterlagen an die Gesamtprojektleitung erfüllt. Für jeden Förderaufruf setzt der PT eine Ansprechperson ein, die für den internen Abstimmungsprozess sowie für die termingerechte Bearbeitung aller mit dem jeweiligen Förderaufruf in Zusammenhang stehenden Fragen verantwortlich ist und die Mindestanforderungen der Vergabeunterlagen an die Teilprojektleitung erfüllten. Eine adäquate Vertretung, die die jeweiligen Mindestanforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt, ist sicherzustellen.
Der PT sichert etablierte, PT-interne Kommunikations- und Dokumentationsabläufe zu, die einen vernetzten Informationsaustausch innerhalb des PT jederzeit sicherstellen.
Die Ausstellung der Förderzusagen und die Vornahme der Auszahlungen inkl. Schlusszahlungen erfolgen voraussichtlich durch die KfW und sind keine Bestandteile des Rahmenvertrages. Gleichwohl wird die enge Zusammenarbeit mit der KfW vorausgesetzt, da dieses Zusammenwirken für ein gelungenes und effizientes Projektmanagement und den Erfolg der Projekte unabdingbar ist.
Auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) sind alle Behörden und Verwaltungen zur Umsetzung der Barrierefreiheit verpflichtet. Daher müssen die vom PT erstellten Dokumente, die der Veröffentlichung dienen, barrierefrei zur Verfügung gestellt werden (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0).
Die aus dem Handeln des PT resultierenden Entscheidungen sind grundsätzlich dem BMG vorbehalten. Eine Beleihung des PT ist nicht vorgesehen.
Auf Verlangen des BMG ist der PT verpflichtet, alle Informationen, Akten und Dateien projektbezogen und chronologisch geordnet jederzeit (ggf. auch an durch das BMG befugte Dritte, wie z.B. den Bundesrechnungshof (BRH) oder der KfW zur Verfügung zu stellen.
Erforderlich sind bei Vertragsabschluss flächenmäßig angemessene und repräsentative Veranstaltungsräume, die u.a. auch für Sitzungen mit Externen und für Videokonferenzen geeignet sind (bis zu ca. 15 Personen). Wünschenswert ist ein Büro des PT in Berlin.
Ausreichende Sicherheitsvorkehrungen, die dem Vertraulichkeitsgrad der Aufgabe einschließlich der geltenden Datenschutzbestimmungen gerecht wird (z. B. kein freier Zugang zu den Räumen und dem Bürobereich des PT, geschlossene Registratur, angemessene IT-Sicherheitsmaßnahmen), werden vorausgesetzt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projektträgerleistungen betreffend das Förderprogramm des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsan-trags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat, oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 und 3 GWB).