2022_3G-Kontrollpersonal Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S196510726
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50923
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.uni-koeln.de/
Abschnitt II: Gegenstand
2022_3G-Kontrollpersonal
Kontrollpersonal zur Durchführung der 3G-Kontrollen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 60667
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Kontrollpersonal zur Überprüfung der Coronamaßnahmen
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Seit Herbst 2021 bestehen in Nordrhein-Westfalen für Angebote und Veranstaltungen der hochschulischen Bildung Zugangsbeschränkungen ("3G-Regel"). Der hiermit verfolgte Zweck kann nur erreicht werden, wenn die Einhaltung dieser Regel auch kontrolliert wird. Derartige Kontrollen wurden an der Hochschule des Auftraggebers auch in den vergangenen Monaten bereits durchgeführt. Dies erfolgte auf Basis eines Vertrags, für den im Herbst 2021 eine Dringlichkeitsvergabe durchgeführt wurde. Der Auftraggeber ging ursprünglich davon aus, dass die Kontrollen ab Februar 2022 nicht mehr erforderlich sein würden. Der Auftrag war daher ursprünglich bis zum 4. Februar 2022 befristet. Am 11. Januar 2022 erging die aktuelle Coronaschutzverordnung NRW, die derzeit in der Fassung vom 20. Januar 2022 gilt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung ist auch weiterhin die "3G-Regel" zu beachten. Auf Basis der aktuellen Pandemielage geht der Auftraggeber davon aus, dass sich hieran kurzfristig nichts ändern wird.
Der Auftraggeber hat daher mit dem aktuellen Auftragnehmer die Verlängerung des aktuellen Vertrags vereinbart. Die Verlängerung gilt nur bis zum Abschluss eines europaweiten offenen Verfahrens über die auftragsgegenständlichen Leistungen. Ein solches Vergabeverfahren bereitet der Auftraggeber derzeit vor. Er geht davon aus, dass bis zur Zuschlagserteilung ca. zwei bis drei Monate vergehen werden. Dementsprechend schätzt er den Wert der Vertragsverlängerung auf ca. EUR 55.000,00 bis 85.000,00.
Der unten in VII.2.3) angegebene neue Gesamtauftragswert ist auf Basis einer geschätzten Verlängerung von zwei Monaten angegeben.
Der Änderungsvertrag durfte gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB ohne vorangehendes Vergabeverfahren geschlossen werden. Der Beschaffungsbedarf ergibt sich unmittelbar aus der angeführten Verordnung. Diese datiert vom 11. Januar 2022. Der Beschaffungsbedarf war für den Auftraggeber vor diesem Zeitpunkt nicht erkennbar, auch wenn eine Beibehaltung der "3G-Regel" auch zuvor durchaus denkbar war. Denn von einem Verbot von Präsenzveranstaltungen bis hin zu einem Wegfall der Schutzmaßnahmen waren Ende 2021 unterschiedlichste politische Entscheidungen denkbar. Grund für die hohe Unsicherheit war die verstärkt auftretenden Omikron-Variante des Corona-Virus. Bei Abschluss des Ausgangsvertrags war der weitere Bedarf erst Recht nicht erkennbar. Der Gesamtcharakter hat des Vertrags hat sich nicht geändert, das wirtschaftliche Gleichgewicht wurde durch die Verlängerung nicht verschoben.